Wer mit Menschen mit Behinderungen zu tun hat, steht täglich vor vielen Herausforderungen – ganz besonders in einer Werkstatt für Menschen mit Behinderung (WfbM). Gefragt sind gesunder Menschenverstand, eine vertrauensvolle Beziehung zu den Menschen, aber auch: Kenntnisse der Gesetze und Vorgaben. Uwe Klöpping, Abteilungsleiter Haftpflicht-/Unfallschaden, gibt Hinweise zur Aufsichtspflicht und zu Haftungsfragen, in die die Erkenntnisse unserer Unternehmensgruppe aus der langjährigen Begleitung von Schadenfällen eingeflossen sind.

Vorweg: Eingliederung betreuter Mitarbeitender

Die Eingliederung betreuter Mitarbeitender in Werkstätten für Menschen mit Behinderung verläuft im Wesentlichen in drei Phasen: 1. der Eingangsbereich (auch: Eingangsverfahren), 2. der Berufsbildungsbereich und 3. der Arbeitsbereich.

In der Regel dauert das Eingangsverfahren drei Monate. Es kann aber in Einzelfällen auf einen Monat verkürzt werden.¹ Doch Achtung: Fällt die Eingangsprüfung – zum Beispiel wegen einer zu kurzen Eingangsphase – ungenau oder fehlerhaft aus, ist infolgedessen womöglich die ermittelte Tätigkeit für die betreffende Person ungeeignet. So kann ein erhöhtes Risiko von Eigenverletzungen oder Fremdgefährdungen entstehen, beispielsweise durch Überforderung oder auch Unterforderung.

Um einen Menschen mit Behinderung erfolgreich ins Arbeitsleben zu integrieren, sind Fragen nach seinen Voraussetzungen zu stellen.² Diese Fragen beziehen sich auf seine persönliche Befähigung, aber sie können auch unter dem Aspekt gestellt werden, wie Art und Umfang der Aufsicht beschaffen sein müssen: Kann sich die Person räumlich und/oder zeitlich orientieren? Kann sie sich selbstständig im Betrieb zurechtfinden, oder benötigt sie Hilfe bei der Orientierung? Wenn ja, welche? Ist der Mensch in der Lage, den Arbeitsweg mit öffentlichen Verkehrsmitteln ohne Begleitung zu bewältigen? Wie mobil ist er? Kann er sich selbstständig im Betrieb bewegen oder benötigt er zum Beispiel Gehhilfen oder sonstige Assistenz? Wenn ja, in welchem Umfang?

Personelle Ausstattung mit Fachkräften

Die fachlichen Anforderungen, die an WfbM gestellt werden, sind in der Werkstättenverordnung (WVO) gesetzlich festgelegt. Welche Qualifikationen beispielsweise die betreuenden Fachkräfte in der Arbeits- und Berufsförderung mitbringen sollten, ist in § 9 WVO genannt: Geeignet sind Handwerkerinnen und Handwerker mit Gesellen- oder Meisterbrief, Facharbeiterinnen und Facharbeiter, die mindestens zweijährige Berufserfahrung in Handwerk oder Industrie mitbringen und eine sonderpädagogische Zusatzqualifikation erworben oder sich pädagogische Kenntnisse anderweitig angeeignet haben.

Von der Werkstattleitung wird in der Regel ein abgeschlossenes Fachhochschulstudium im kaufmännischen oder technischen Bereich oder ein gleichwertiger Bildungsstand verlangt. Auch bei ihnen sind ausreichende Berufserfahrung und eine sonderpädagogische Zusatzqualifikation erwünscht. Letztere kann unter Umständen auch nach Antritt der Stelle erworben werden.

Das Zahlenverhältnis von Betreuenden zu Betreuten sollte im Berufsbildungsbereich durchschnittlich eins zu sechs, im Arbeitsbereich eins zu zwölf betragen. Die genaue Anzahl der Fachkräfte richtet sich einerseits nach der Beschäftigtenzahl und andererseits nach den Einschränkungen der Beschäftigten, nach der Art der Beschäftigung sowie nach der technischen Ausstattung des Arbeitsbereichs.

Verstöße gegen die Vorgaben der WVO können im Schadenfall zum Problem werden, beispielsweise, wenn die Zahl der Aufsichtsführenden für den Bedarf nicht ausreicht oder wenn die notwendigen Qualifikationen fehlen. Werden gegen eine Einrichtung Vorwürfe einer Aufsichtspflichtverletzung erhoben, muss sie nachweisen, dass die Aufsicht zum Schadenzeitpunkt korrekt und pflichtgemäß vollzogen wurde. Kann sie diesen Nachweis nicht erbringen, trifft sie die Haftung.

Aufsichtspflichtige sollten die Eigenheiten ihrer Schutzbefohlenen kennen und ein Gespür für mögliche Gefahren entwickeln. So können sie gegebenenfalls rechtzeitig reagieren und Schäden verhindern. Relevante Eckdaten sollten kontinuierlich dokumentiert werden; das hält alle beteiligten Betreuungspersonen ständig auf dem neuesten Stand.

Arbeits- und Gesundheitsschutz

Für den Arbeits- und Gesundheitsschutz in WfbM ist beispielsweise die Betriebssicherheitsverordnung zu beachten.³ Pflicht ist eine Gefährdungsbeurteilung nach Berufsgenossenschaftlicher Vorschrift (BGV) A1. Es müssen die Gefahren beurteilt werden, die bei der Verwendung eines Arbeitsmittels drohen können, sowie Gefahrenpotenziale, die im Arbeitsmittel selbst, in den Arbeitsgegenständen und der Arbeitsumgebung liegen.

Laut Arbeitsschutzgesetz⁴ müssen Arbeitgeber neben den üblichen Maßnahmen zum Arbeitsschutz auch spezielle Gefahren für besonders schutzbedürftige Beschäftigte berücksichtigen. Für die Behindertenarbeit bedeutet das beispielsweise: Menschen mit Anfallsleiden sollten für bestimmte Tätigkeiten – etwa Fensterputzen und andere Arbeiten mit (Ab-) Sturz-Potenzial oder Arbeiten an ungeschützten Maschinen – möglichst nicht eingesetzt werden.⁵

Organisationsverantwortung

Jede Werkstatt muss im Rahmen ihrer sachlichen, personellen und finanziellen Möglichkeiten eine funktionierende Organisationsstruktur mit festen Abläufen schaffen – passend zu ihrer individuellen Aufgabenstellung. Es gilt, die Einhaltung der beschriebenen Abläufe kontinuierlich zu überwachen. Um Pflichtverletzungen gegenüber Vertragspartnern oder Dritten zu vermeiden und Schäden zu verhindern, ist eine Gefahrenbewertung notwendig.⁶

In Werkstätten für behinderte Menschen muss das Augenmerk verstärkt auf „typischen Risiken“ liegen; das sind Risiken, die aufgrund der Eigenheiten eines Betreuten oder der Gruppe grundsätzlich im Bereich des Möglichen liegen – selbst wenn sie in der eigenen Praxis noch nicht vorgekommen sind.⁷

Haftungsbegründende Fehlhandlungen und Pflichtversäumnisse

Fehlhandlungen oder Pflichtversäumnisse der Organisationsverantwortlichen können beispielsweise durch folgende Umstände entstehen:

  • ungeeignetes, unqualifiziertes oder nicht ausreichend geschultes Personal
  • zu wenig Personal, Überlastung der Mitarbeitenden
  • kein oder nur ein unzureichender Dienst- oder Organisationsplan mit geregelten Zuständigkeiten der Mitarbeitenden
  • unklare oder fehlende Dienstvorschriften
  • fehlerhafte Anweisungen
  • Nichteinhaltung erteilter Weisungen beziehungsweise mangelnde Überprüfung der Einhaltung
  • mangelhaftes Kommunikationsmanagement beziehungsweise unvollständige Dokumentation
  • mangelhafter oder fehlender Arbeitsschutz, unzureichende Gefährdungsbeurteilung
  • mangelhaftes beziehungsweise fehlendes Notfallmanagement
  • fehlende Flexibilität, unzureichende Anpassung an bestimmte Situationen
  • unkritische Duldung von Mangelzuständen⁸

Derartige Pflichtverletzungen können zur Haftung der Verantwortlichen führen, wenn dadurch Personen geschädigt wurden. Die Haftung betrifft mitunter verschiedene Hierarchieebenen gleichzeitig.

Achtung: Personalengpässe wirken nicht haftungsentlastend. Sollte nicht genügend Personal herangezogen werden können, muss der Betreuungsbetrieb unter Umständen vorübergehend ruhen.⁹

Eine Strafverfolgung und Verurteilung kann verantwortliche Führungskräfte sehr teuer zu stehen kommen. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) sieht Geldbußen von bis zu einer Million Euro vor.

Bei Einrichtungen, deren Inhaber eine juristische Person oder eine rechtsfähige Personenvereinigung ist, können vertretungsberechtigte Organe oder vertretungsberechtigte Gesellschafter zur Verantwortung gezogen werden. Diese werden dadurch selbst zu „Tätern“, obwohl sie nicht Inhaber des Betriebs oder des Unternehmens sind (in Anlehnung an § 9 OWiG).

Aufsicht korrekt ausüben

Aufsichtsführende Mitarbeitende bewegen sich dauerhaft im Spannungsfeld zwischen Aufpassen und Loslassen. Der Grat zwischen Kontrolle und Laissez-faire ist dabei oft schmal. Dem Prinzip der Freiheit des Einzelnen, bei dem Eigenverantwortung, Persönlichkeitsentwicklung, Freiheits- und Persönlichkeitsrechte großgeschrieben werden¹⁰, stehen die Schutz- und Sorgfaltspflichten und letztendlich auch die Ängste und Sorgen der Betreuenden gegenüber. Tagtäglich müssen sie neue Entscheidungen treffen: Wann kontrolliere ich, wann lasse ich los? Erfahrung ist dabei ebenso gefragt wie das berühmte Bauchgefühl.

Das erklärte Ziel der Gesellschaft lautet heute: Menschen mit Behinderung sollen „ein möglichst selbstbestimmtes und von umfassender Teilhabe geprägtes Leben in der Mitte der Gesellschaft“ führen können.¹¹

Um selbstbestimmt leben zu können, muss ein Mensch jedoch über ein gewisses Maß an Selbstständigkeit und Eigenverantwortung verfügen. Die Intensität der Aufsicht ist den Eigenheiten und „der momentanen Verfassung des Betreuten“ anzupassen.¹¹ Je schwerer die Behinderung ist, desto höher sind die Anforderungen, die an die Aufsichtspflichtigen gestellt werden.¹³ Es gilt das Prinzip: so viel Aufsicht wie nötig, so wenig wie möglich.¹⁴

Für WfbM heißt das unter anderem: Betreute sollen mit Arbeiten betraut werden, die ihnen einerseits Möglichkeiten zum eigenständigen Gestalten eröffnen; andererseits müssen ihnen diese Arbeiten aber auch zuzumuten und von ihnen zu bewältigen sein. Viele Aspekte gilt es dabei zu berücksichtigen: Findet beispielsweise eine Unter- oder Überforderung statt, ist die Tätigkeit monoton oder abwechslungsreich, wie hoch darf der Grad der körperlichen Belastung, wie hoch der Leistungsdruck sein usw.?

Wenn von einer betreuten Person Gefahr ausgeht

Streng sind die Anforderungen an die Betreuenden, wenn von einer betreuten Person eine besondere Gefahr ausgeht. Das ist etwa dann der Fall, wenn diese verstärkt gewaltbereit ist oder zum Zündeln neigt. Zwar gilt auch in solchen Fällen, die Würde des Menschen zu achten und die Aufsicht auf das Nötigste zu beschränken. Bei der Beaufsichtigung derart vorbelasteter Personen bedeutet „das Nötigste“ allerdings Überwachung „im großen Umfang“.¹⁵

Bei der Aufsicht von betreuten Menschen stehen zwei Interessen einander gegenüber: auf der einen Seite das pädagogische Interesse, betreuten Menschen möglichst viele Freiheiten zu lassen, auf der anderen Seite das Interesse der Allgemeinheit, Gefährdungen abzuwenden. Betreuende sind stets in der Pflicht abzuwägen, in welche Richtung das Pendel ausschlagen soll.

Voll beherrschbare Risiken

Auch in Situationen, die zum so genannten voll beherrschbaren Risikobereich zählen, ist besondere Achtsamkeit geboten. Als voll beherrschbar gelten Betreuungssituationen, die das aufsichtspflichtige Personal hundertprozentig im Griff haben muss. Fehler dürfen hier schlicht und einfach nicht passieren. Tritt dennoch ein Schaden ein, wird per se ein Verschulden der Einrichtung angenommen. Dann ist sie es, die nachweisen muss, dass der Vorfall nicht auf einem pflichtwidrigen Verhalten ihres Personals beruht.

Schadenbeispiel: Schäden am Pkw

Der Fall: Eine Gruppe betreuter Personen ist mit dem üblichen Bustransfer in der Einrichtung eingetroffen. Der Bus des Behindertenfahrdienstes steht noch auf dem Hof vor dem Gebäude. Plötzlich beschädigt ein Mann aus der Gruppe den ebenfalls auf dem Hof parkenden Pkw eines Besuchers, indem er die Karosserie spontan mit Stößen des Kopfes und des Oberkörpers bearbeitet. Die Betreuungspersonen sind etwa fünf bis zehn Meter vom Geschehen entfernt – und überrascht.

Das Ergebnis: Der geschädigte Autofahrer verklagt die Einrichtung und bekommt Recht. Die Richter bezichtigen die Betreuenden einer Aufsichtspflichtverletzung mit der Begründung, dass das Verhalten des Schädigers so überraschend, wie von ihnen geschildert, nicht gewesen sei.

Von der Neigung des Betreuten, gerade im Zusammenhang mit Transportsituationen Kontrollverluste zu erleiden und dabei Kopfstöße auszuteilen, habe das Personal gewusst. Beobachtungen von Zeugen, die aussagen, dass der Betreute unmittelbar vor der Tat wenige Meter vom Pkw entfernt innegehalten und wie erstarrt, geradezu blockiert gewirkt habe, tun ihr Übriges.

Der vor dem Eingang stehende Bus hat nach Ansicht der Richter eine Stress- und Angstreaktion bei dem Betreuten ausgelöst. Ihr Fazit: Das Aufsichtspersonal hätte in der Nähe des Betreuten bleiben müssen und ihn nicht aus den Augen lassen dürfen (Amtsgericht Achern, 1 C 50/08).

Schadenbeispiel: Unfall mit dem Rollstuhl

Der Fall: Nach der Mittagspause aus der Betriebskantine kommend zieht sich ein WfbM-Mitarbeiter beim Sturz aus seinem Rollstuhl schwere Kopfverletzungen zu. Die Kantine befindet sich direkt neben der Werkstatt. Zu dem Unfall kommt es, nachdem der Betreute sich entgegen der Absprache ohne Begleitung nach draußen begeben hat. Die vorhandene Rollstuhlrampe ebenso ignorierend wie den Warnruf eines entfernt stehenden Beobachters, rollt er geradewegs die sechs Stufen der Treppe vor dem Eingang hinunter und stürzt schwer.

Das Ergebnis: Die Angehörigen stellen Strafanzeige gegen die Betreuer der WfbM – ohne Erfolg. Die Staatsanwaltschaft stellt das Verfahren ein, weil eine Verletzung der Aufsichtspflicht des Personals nicht erkennbar ist. Vor dem Unfalltag habe der Betreute keinerlei Anzeichen für ein selbstgefährdendes Verhalten an den Tag gelegt. Das Personal habe nicht damit rechnen können, dass er, entgegen jeder Gewohnheit, die Kantine eigenmächtig verlassen würde. Zwei Anträge der Angehörigen auf Prozesskostenhilfe lehnt das Gericht mangels Erfolgsaussicht ab (Oberlandesgericht Hamburg 9 W 46/11).

Weiterführend Literatur und Quellenangaben

Wer sich detaillierter über Vorschriften und Gefahren informieren möchte, findet zahlreiche Ratgeber. Hier einige Lesetipps:

Gefährdungsbeurteilung in Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation und Werkstätten (Broschüre der Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege – BGW)
BGW asita (Arbeitssituationsanalyse in leichter Sprache speziell für Beschäftigte in WfbM)
Informationen der BGW (auch online abrufbar: bgw-online.de/virtuelle-werkstatt; siehe zudem Zeitschrift „Werkstatt Dialog“ 05/2013, Seite 46).

¹ § 3 Werkstättenverordnung (WVO) und § 40 Sozialgesetzbuch (SGB) IX.
² Zum Beispiel in Anlehnung an Handlungsempfehlung und Geschäftsanweisung (HEGA) 06/2010-02, § 4.2e.
³ Erstellt 2002, geändert am 01.06.2015; siehe dazu auch: „Leitlinie Gefährdungsbeurteilung und Dokumentation“, 11.06.2008, als gemeinsames Papier des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales, des Länderausschusses für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik und der Deutschen gesetzlichen Unfallversicherung; und: „Leitlinie Gefährdungsbeurteilung und Dokumentation“ der Nationalen Arbeitsschutzkonferenz Berlin, 15.12.2011.
⁴ § 4 Abs. 6 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG).
⁵ Vgl. auch „Aus der Praxis der Werkstatt für Behinderte“, Lambertus-Verlag, Seite 138.
⁶ Vgl. zum Beispiel Beschluss des Oberlandesgerichts (OLG) Stuttgart vom 29.04.2008, 5 W 9/08.
⁷ Vgl. Erwin Quambusch, „Das Haftungsrecht in der Arbeit mit geistig Behinderten“, Lambertus-Verlag, Seite 47.
⁸ Vgl. „Aus der Praxis der Werkstatt für Behinderte“, Lambertus-Verlag, Seite 147.
⁹ Vgl. Landschaftsverband Westfalen-Lippe, Broschüre „Aufsichtspflicht in Tageseinrichtungen für Kinder“, Seite 27.
¹⁰ Zum Beispiel § 136 Absatz 1 Sozialgesetzbuch (SGB) IX sowie § 4 Absatz 1 WVO.
¹¹ Vgl. Karin Ewers-Meyer, ehemalige Behindertenbeauftragte, über: behindertenbeauftragte.de, 21.02.2006.
¹² Vgl. „Aus der Praxis der Werkstatt für Behinderte“, Lambertus-Verlag, Seite 150.
¹³ „Glossar – Arbeit und Förderung in den Werkstätten für behinderte Menschen“, Lebenshilfe LV NRW 2009, Seite 8.
¹⁴ Vgl. „Das Haftungsrecht in der Arbeit mit geistig Behinderten“, Lambertus-Verlag, Seite 33, 34.
¹⁵ Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 07.10.1993, NJW 1994, Seite 863.