Im Zuge ihrer Bauplanungen fragen zurzeit etliche unserer Kunden: „Müssen wir einen Brandschutzschalter einbauen oder nicht?" Immerhin kostet dieser ein mehrfaches gegenüber den bekannten FI-Schutzschaltern. Gesetzlich vorgeschrieben sind Brandschutzschalter nicht, aber Andreas Iwanowicz, Versicherungsexperte für Brandschäden, sieht zwei einfache Gründe für die neuartigen Schalter.

 

Was sind Brandschutzschalter?

Fehlerlichtbogen-Schutzeinrichtungen, landläufig auch als Brandschutzschalter oder AFDD1 bekannt, sollen gegen Fehlerlichtbögen und Kurzschlüsse schützen, und zwar in Niederspannungsinstallationen – hierunter fallen auch die 230-Volt-Netze. Für Drehstromanlagen beziehungsweise Starkstrom gibt es (noch) keine AFDD.

Auslöser für Kurzschlüsse können beschädigte Kabel, Kabelisolierungen, lose Klemmen etc. sein. Es kann zu einem Temperaturanstieg im Kabel kommen, auf den ein Schutzschalter beziehungsweise eine Überspannungsschutzeinrichtung möglicherweise verspätet anspricht. Bemerkt werden diese Mängel häufig erst, wenn es zu spät ist, sprich, wenn es brennt und die Feuerwehr gerufen werden muss.

Ein Brandschutzschalter soll in solchen Fällen schützen. Er unterbricht bereits dann die Stromversorgung, wenn die Kabelisolierung zu verkohlen oder zu leiten beginnt und der konventionelle Schutzschalter eben noch nicht auslöst.

Die Hersteller bewerben den AFDD massiv. Kritiker sehen darin zwar durchaus das Bestreben, den Brandschutz zu verbessern, aber hintergründig auch die wirtschaftlichen Interessen der Hersteller.
 

Ja oder nein? Eine Orientierungshilfe

Ist der Einbau von teuren Brandschutzschaltern wirklich sinnvoll? Gesetzlich vorgeschrieben ist er nicht. Woran soll man sich bei der Bauplanung also orientieren?

Grundsätzlich sind bei Baumaßnahmen die allgemein anerkannten Regeln der Technik zu beachten, so sagt es die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen.2 Zum Teil fordern auch die Bauordnungen der Länder die Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik.3 Wie dieser Standard allerdings im Einzelfall konkret definiert ist, lässt sich manchmal nur schwierig ermitteln.

Nach der Rechtsprechung wird die Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik dann vermutet, wenn die jeweils gültigen DIN-Normen eingehalten werden.4 Eine Vermutung kann jedoch auch widerlegt werden.

Das bedeutet: DIN-Normen können die allgemein anerkannten Regeln der Technik durchaus zutreffend abbilden, blind vertrauen kann man darauf allerdings nicht. Denn der in einer DIN beschriebene Standard kann sowohl hinter den allgemein anerkannten Regeln der Technik zurückbleiben als auch darüber hinausgehen.

Gleichwohl bieten die Normen zunächst einmal eine Orientierung. Die Festlegungen in einer DIN sind aber in keiner Weise rechtsverbindlich, es handelt sich lediglich um freiwillig anzuwendende Standards des Deutschen Instituts für Normung e.V. (DIN). Rechtsverbindlich werden DIN-Normen erst dann, wenn deren Einhaltung gesetzlich oder vertraglich vorgeschrieben wird.
 

Die Brandursachenstatistik ist eindeutig

Der Einsatz von Brandschutzschaltern wird in Fachkreisen kontrovers diskutiert. Für ihren Einbau hat sich noch keine überwiegende Meinung gebildet, darum gehen wir davon aus, dass zum jetzigen Zeitpunkt die Vorgaben zur Installation von Brandschutzschaltern in der DIN VDE 0100-420 noch über die allgemein anerkannten Regeln der Technik hinausgehen. Dies kann sich jedoch in den nächsten Jahren ändern, wenn sich Brandschutzschalter in der Praxis bewährt haben und von der Mehrheit als richtig anerkannt werden.

Unsere Schadenerfahrung zeigt aber auch: Schäden durch elektrische Energie stehen in der Brandursachenstatistik immer im oberen Drittel. Der elektrische Verbrauch – auch durch die wachsende Vernetzung unter dem Stichwort Smart Home – steigt an, die Elektroinstallationen wachsen jedoch oft nicht mit.

Aus versicherungstechnischer Sicht empfehlen wir daher im Zweifel eine Entscheidung pro Brandschutzschalter. Die Vorteile liegen auf der Hand: Risikominimierung und mehr Rechtssicherheit im Schadenfall.
 

Brandmelder – kleiner Einsatz, große Wirkung

Auch zum Thema Brandmelder fragen uns unsere Kunden regelmäßig: „Müssen wir die Brandmelder wirklich schon austauschen? Die sind noch völlig in Ordnung! Aber der Brandmeldeanlagen-Errichter sagt, nach fünf, spätestens acht Jahren seien sie fällig.“ Klare Antwort: Es gibt bestimmte Verpflichtungen bei Brandmeldern und einige Empfehlungen – zu Ihrer eigenen Sicherheit.

Die Hersteller empfehlen für punktförmige Brandmelder – neben der regelmäßigen Wartung –, diese grundsätzlich nach fünf Jahren auszutauschen. Hintergrund ist die Verschmutzung der Messkammer und die natürliche Alterung der elektronischen Bauteile, abhängig von den Umgebungsbedingungen. Für Melder mit Adaption, also mit Alarmschwellennachführung, wird ein Austausch nach acht Jahren empfohlen. Beides entspricht der DIN-Norm 14675. Lediglich für Infrarotflammenmelder (IR) und Ultraviolettflammenmelder (UV) sind nicht der Austausch, sondern die Werksrevision zu empfehlen, und zwar aufgrund der enormen Anschaffungskosten.

Achtung: Erhalten die IR- und UV-Melder eine Revision im Werk, sind sie folglich beim Kunden nicht mehr flächendeckend vorhanden. Für diese Zeit sollte für Kompensation gesorgt werden.
 

Auch Brandmeldeeinrichtungen regelmäßig austauschen

Schnell vergessen werden die Brandmeldeeinrichtungen von Feststellanlagen. Aber auch für sie empfehlen die Hersteller die gleichen Austauschrhythmen. Die Instandhaltung von Feststellanlagen ist in der DIN 14677 definiert, sie besagt: jährliche Funktionsprüfung, regelmäßige Wartung und Instandsetzung.

Wer eine baurechtlich geforderte Brandmeldeanlage (BMA) nach DIN 14675 betreibt, muss die in der Norm vorgegebenen Instandhaltungsmaßnahmen umsetzen und somit auch den Austauschzyklus der installierten Brandmelder einhalten. Der Betreiber ist verpflichtet, die BMA auf dem Stand gemäß DIN-Norm zu halten. Es gibt hier keinen Bestandsschutz, da es sich um eine sicherheitstechnische Anlage handelt.

Aus Sachversicherungssicht ist zu sagen: Die Einhaltung gesetzlicher und vertraglicher Sicherheitsvorschriften sowie behördlicher Bestimmungen ist hier grundsätzlich Voraussetzung für einen funktionierenden Versicherungsschutz.
 

Rauchmelder in der Wohnung

Für Rauchwarnmelder in Wohnungen wurde im Oktober 2018 die DIN 14676 „Rauchwarnmelder für Wohnhäuser, Wohnungen und Räume mit wohnungsähnlicher Nutzung“ dem Stand der Technik angepasst. Darin ist die Mindestausstattung genannt: Da der Geruchssinn im Schlaf nicht aktiv ist, sind insbesondere Kinderzimmer, Schlafbereiche und Flure durch Rauchwarnmelder zu überwachen. Empfohlen wird allerdings, jeden Raum mit einem Rauchwarnmelder auszustatten. Die DIN 14676-1 beschreibt unter anderem den Einsatz von Rauchwarnmeldern in Wohnräumen von Menschen mit besonderen Bedürfnissen. Die DIN 14676-2 hingegen befasst sich mit Anforderungen bezüglich der Kompetenz von Dienstleistern zur Projektierung und dem Einbau von Rauchmeldern. Erstmals wurden auch Verfahren zur Ferninspektion von Rauchwarnmeldern aufgenommen. Unterschieden wird dabei zwischen Vor-Ort-Inspektionen, Teil-Ferninspektionen und Ferninspektionen.

Andreas Iwanowicz
andreas.iwanowicz@ecclesia-gruppe.de


1 AFFD: Arc Fault Detection Device = Lichtbogenfehler-Erkennungsgerät.

2 § 4 Abs. 2 Nr. 1 S. 2 der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen, Teil B (VOB/B).

3 Zum Beispiel § 3 Abs. 2 Landesbauordnung NRW.

4 So hat der Bundesgerichtshof am 24. Mai 2013 entschieden, Aktenzeichen: V ZR 182/12