Mit den sinkenden Inzidenzen im Sommer ist der Gruppentourismus wieder in Gang gekommen – auch für die Herbst- und Wintersaison sowie für den nächsten Sommer wird geplant. Gleichwohl richten sich immer wieder bange Blicke auf das COVID-19-Infektionsgeschehen: Steht unsere Reise in Frage? Kann die Freizeit wie geplant stattfinden? Nina Schaefer, stellvertretende Leiterin der Abteilung Reiseversicherung der Unternehmensgruppe, gibt einen Überblick über die aktuelle Versicherungssituation.

„Die Nachfrage nach Versicherungsschutz für Reisen nimmt wieder zu“, berichtet Nina Schaefer aus ihrem Alltag. Geplant werden vor allem Seniorenfahrten, aber auch Freizeiten, beispielsweise für Konfirmandengruppen.

COVID-19-Schutzbaustein in der Reiserücktrittsversicherung

Als am 11. März 2020 die COVID-19-Erkrankung von der Weltgesundheitsorganisation (WHO) offiziell zur Pandemie erklärt wurde, trat bei Reiserücktrittsversicherungen der Pandemie-Ausschluss in Kraft. Das heißt: Wer nach diesem Datum beim Versicherer einen Anspruch auf Erstattung der Reiserücktrittskosten geltend machte, weil er beispielsweise wegen einer Infektion mit dem Corona-Virus seine Reise nicht mehr antreten konnte, ging leer aus. Die Versicherungen zahlten mit Verweis auf den Pandemie-Ausschluss nicht.

Mittlerweile hat sich die Situation wieder geändert. Nina Schaefer: „Wir empfehlen, eine Reiserücktrittsversicherung mit einem zusätzlichen COVID-19-Schutzbaustein zu wählen. Denn die Pandemie ist noch nicht überwunden und mit dm Zusatzschutz bleiben die Kunden nicht auf Kosten sitzen, wenn die Reise doch nicht angetreten werden kann.“

Quarantäne im Versicherungsschutz enthalten

Auch der Reiseversicherungsschutz, den unsere Unternehmensgruppe für unsere Kunden anbietet, umfasst die zusätzlich wählbare Deckung der Stornokosten bei einem Reiserücktritt wegen einer COVID-19-Erkrankung. Das heißt, wer diesen Baustein mit einkauft, kann im Falle einer Infektion mit dem Virus von der Reise zurücktreten und erhält die Stornogebühren erstattet.

Die Versicherungsbedingungen schließen auch eine angeordnete persönliche Quarantäne ein. Nina Schaefer erläutert: „Wer mit einer infizierten Person in Kontakt gekommen ist und wegen einer Quarantäne die Reise nicht antreten kann, hat ebenfalls Versicherungsschutz.“ Kommt es während der Reise zu einer Begegnung mit einer infizierten Person, greift die inkludierte Reiseabbruchversicherung. Sie kommt für Mehrkosten auf, wenn die regulär geplante Rückreise nicht möglich ist, weil zunächst die Quarantäne abgewartet werden muss. Wichtig zu wissen: Der Versicherungsschutz greift allerdings nicht bei generellen, behördlich angeordneten Quarantänemaßnahmen, zum Beispiel für geographische oder lokale Gebiete sowie ganze Verkehrsmittel (beispielsweise ein Kreuzfahrtschiff). Jedoch gibt es keine Leistungsbeschränkungen, wenn die Reisenden in ein Hochinzidenz- oder Virusvariantengebiet reisen. Auch wenn das Auswärtige Amt vor Reisen in eine bestimmte Region warnt, besteht über die Zusatzdeckung unseres Versicherungsprodukts entsprechender Schutz.

Wichtige Absicherung: Die Auslandsreisekrankenversicherung

Um die finanziellen Folgen einer Erkrankung im Ausland abzusichern, ist die Auslandsreisekrankenversicherung von großer Bedeutung. Bei ihr gibt es in der Regel keinen COVID-19-Ausschluss. Das heißt, die Kosten für eine ärztliche Behandlung – ambulant wie stationär – und gegebenenfalls auch der medizinisch sinnvolle Rücktransport nach Deutschland werden von der Versicherung übernommen. Ein Grund für einen Rücktransport kann zum Beispiel sein, dass die medizinische Versorgung im Gastland nicht so beschaffen ist wie in Deutschland. „Gerade die Möglichkeit, einen Rücktransport abzusichern, gewinnt an Bedeutung“, weiß Nina Schaefer. Sie rät dazu, bei aller berechtigten Sorge vor COVID-19 nicht zu vergessen, dass auch andere schwere Krankheiten oder Unfälle zu einer längeren stationären Behandlung im Ausland und/oder einem Rücktransport führen können.  

Allerdings hat die COVID-19-Pandemie gezeigt, dass gerade beim Thema Rücktransport Hindernisse lauern, die zu Verzögerungen für die Betroffenen und erheblichen Ausgaben für die Versicherer führen können. So wurden zu Hoch-Zeiten der Pandemie viele Flüge gestrichen. Damit wurden auch medizinisch notwendige Rücktransporte schwieriger – und teurer.

Die Kosten für solche Aufwendungen werden von der Auslandsreisekrankenversicherung getragen. Aber natürlich gibt es Dinge, die keine Versicherung ausgleichen kann: Stress und Strapazen zehren an Körper, Geist und Seele. Auch dieser Aspekt sollte bedacht werden, wenn beispielsweise ein längerer Auslandsaufenthalt geplant wird, zum Beispiel bei Freiwilligendiensten im Ausland oder in einer ähnlichen Verwendung.

Gehe eine ganze Gruppe auf Reisen, sei es zudem sinnvoll, eine Gruppen-Auslandsreisekrankenversicherung abzuschließen. Dann seien alle Teilnehmenden über den gleichen Anbieter versichert, das erspare Aufwand im Kontakt mit unterschiedlichen Versicherern etc., rät die Expertin.

Risikogebiete, Virusvariantengebiete, Einschränkungen? – Vorher informieren

Während die Auslandsreisekrankenversicherung keine Unterscheidung nach Risiko- und Nichtrisikogebieten kennt, hat die Frage, ob die Reise in eine vom Robert-Koch-Institut als Risikogebiet benannte Region führen soll, Auswirkungen auf die Zeit nach der Rückkehr. Wer beispielsweise aus einem einfachen Risikogebiet wieder nach Deutschland einreist, muss in Quarantäne – mindestens, bis ein negativer Test auf den Erreger beziehungsweise ein Genesenen- oder Impfnachweis über das Einreiseportal der Bundesrepublik hochgeladen wird. Bei Aufenthalt in einem Hochinzidenzgebiet oder einem Virusvariantengebiet gelten unter Umständen weitergehende Bestimmungen. Informationen dazu sind auf der Internetseite des Bundesinnenministeriums (bmi.bund.de) hinterlegt.

Was als Risikogebiet etc. gilt, legt das Robert-Koch-Institut fest. Auf den Internetseiten des Instituts (www.rki.de/risikogebiete) finden sich die aktuellen Listen; denn hier ergeben sich unter Umständen schnell Änderungen.

Reisewarnungen ermöglichen Rücktritt vom Vertrag

Wer eine Pauschalreise gebucht hat, kann von der Reise zurücktreten, wenn das Auswärtige Amt eine offizielle Reisewarnung für ein Land ausspricht. Ab diesem Zeitpunkt ist der Reiseveranstalter verpflichtet, die bereits bezahlten Reisekosten zu erstatten.

Auskunft gibt:
Nina Schaefer
nina.schaefer@ecclesia.de