Versicherungslösungen für karitative und kirchliche Träger

Zehntausende waren dieses Jahr auf dem 38. Deutschen Evangelischen Kirchentag in Nürnberg. Zu den Gästen gehörten Dauerteilnehmende, Teilnehmende an nur einem Tag sowie Helferinnen und Helfer. Bei so einem großen Event kann viel passieren, deswegen ist ein umfangreicher Versicherungsschutz notwendig. Vanessa Müller-Abend erklärt, was zu beachten ist, um Großveranstaltungen, wie beispielsweise den Evangelischen Kirchentag zu versichern.

„Bei einer Großveranstaltung können unterschiedliche Unfälle und Schäden passieren, deswegen unterstützen wir hinter den Kulissen“, sagt die Versicherungsfachwirtin. Ob Open-Air-Gottesdienste, Klettergärten oder Konzerte, es gibt die unterschiedlichsten Formen von Veranstaltungen und Aktivitäten, für die der Versicherungsbedarf zu ermitteln ist. Wir gestalten den Versicherungsschutz individuell für die vorhandenen Risiken. Neben der Absicherung von beispielsweise Kunstwerken, Hüpfburgen, Musikinstrumenten und Bühnentechnik, kann auch ein spezielles Haftpflicht- und Unfallkonzept sowie eine Veranstaltungsausfalldeckung angeboten werden.

Schadenbegleitung vor Ort

Eine schnelle und unkomplizierte Schadenbearbeitung ist bei Großveranstaltungen von besonderer Bedeutung. Deswegen sind wir sowohl bei der Abnahme der Veranstaltungsorte als auch während der Veranstaltungstage präsent.

„Fährt zum Beispiel jemand mit einem Gabelstapler vor ein Rolltor oder sind die Toiletten von einer als Schlafmöglichkeit umfunktionierten Turnhalle verstopft, können sich die Kolleginnen und Kollegen aus dem Schadenbereich direkt ein Bild von der Situation machen“, sagt Vanessa Müller-Abend. Zwar summieren sich die Schäden auf Großveranstaltungen oftmals, aber in der Regel handelt es sich um kleinere Schäden.

An dieser Stelle einige Hinweise, die Ausrichtende von Großveranstaltungen beachten sollten:

  • Teilnehmende sollten ihre Interessen selbst absichern.
  • Der Versicherungsschutz für geliehene Sachen, zum Beispiel Elektrogeräte sollte über den jeweiligen Verleihenden geregelt werden.
  • Wenn Dritte – zum Beispiel Technikerinnen und Techniker – für bestimmte Dienstleistungen beauftragt werden, dann sollte vertraglich auf einen ausreichenden Versicherungsschutz geachtet und die Haftpflichtdeckung nachgewiesen werden.
  • Mitveranstalterinnen und Mitveranstalter sollten bei Bedarf ihr Interesse eigenständig absichern.
  • Vor Abschluss von Miet-, Nutzungs-, Auftritts- oder ähnlichen Verträgen sollten die vertraglichen Haftungspassagen mit dem Haftpflicht-Versicherungsschutz abgeglichen werden.