Als größter deutscher Versicherungsmakler für Unternehmen und Institutionen genießt die Ecclesia Gruppe das besondere Vertrauen ihrer Kunden. Sicherheit und Verlässlichkeit sowie Verantwortung und Vertrauen gehören zu den Grundwerten der Unternehmensgruppe. 

Die COVID-19-Pandemie und die Konsequenzen stellen uns alle vor eine besonders herausfordernde Situation. Alle Unternehmensteile arbeiten mit allen Kräften daran, die Leistungen für die Kunden bestmöglich sicherzustellen.

Geichzeitig bitten wir unsere Kunden um Verständnis, sollte es zu Verzögerungen in den normalen Geschäftsprozessen kommen. Um häufige Fragen schnell und umfassend beantworten zu können, haben wir diese FAQ-Liste aufgelegt und zum 26. Februar 2021 vollständig erneuert. Die Liste wird weiterhin aktualisiert. Einzelne Änderungen tragen das jeweilige Datum. 

Aktuelle Rechtsprechung zur Betriebsschließungsversicherung

Bundesweit rollt eine Prozesswelle gegen Versicherungsunternehmen. Sie werden verklagt, weil sie Zahlungen aus der Betriebsschließungsversicherung für Unternehmungen verweigern, die in der COVID-Pandemie ihren Betrieb ganz oder teilweise einstellen mussten. Häufig steht im Mittelpunkt die Frage, ob eine Allgemeinverfügung ausreichend ist, um den Versicherungsschutz zu bejahen oder ob sich eine betriebsinterne Gefahr verwirklicht haben muss. Welche Erkenntnisse ergeben sich aus den bisher ergangenen Urteilen?


Die meisten der bisher zum Thema Allgemeinverfügung ergangenen, erstinstanzlichen Urteile bestätigen unsere Rechtsauffassung zu diesem strittigen Punkt und treffen auch weitere, wichtige Aussagen:

Das Gericht, das als erstes darüber zu entscheiden hatte, ob auch Allgemeinverfügungen genügen, den Versicherungsschutz auszulösen, war das Landgericht München I in seinem Urteil vom 01.10.2020, Aktenzeichen 12 O 5895/20. Es urteilte:

Eine Allgemeinverfügung ist grundsätzlich geeignet, die Schließung eines Unternehmens oder einer Einrichtung aufgrund einer behördlichen Anordnung zu rechtfertigen. Auf die Rechtsform der Anordnung oder die Rechtmäßigkeit kommt es dabei nicht an.   
 

Auch das Landgericht Hamburg trifft eine eindeutige Aussage in seinem Urteil vom 04.11.2020, Aktenzeichen 412HK O 83/20:

Unerheblich ist, ob die Gesundheitsbehörde ihre Zuständigkeit zu Recht bejaht hat und ob sich die Allgemeinverfügung zu Recht auf die Vorschriften des IfSG stützen konnte. In Ziff. 1.1. der AVB wird nicht danach unterschieden, ob die behördliche Maßnahme zu Recht oder zu Unrecht erfolgt. Der Regelungstatbestand ist vielmehr bereits dann erfüllt, wenn sich die handelnde Behörde bei der Betriebsschließung auf das IfSG beruft. Unerheblich ist ferner, welche ihr zur Verfügung stehenden Handlungsformen die Behörde nutzt, um die Schließung zu bewirken. Auch hier enthält schon der Wortlaut der Klausel keine Anhaltspunkte dafür, dass Eingriffe nur dann umfasst sein sollen, wenn sie durch individuelle Verwaltungsakte erfolgen, nicht aber, wenn sich die Behörde einer Allgemeinverfügung bedient hat. Für den Schutz des versicherten Interesses ist das gleichgültig.    


Das Landgericht Darmstadt führt in seinem Urteil vom 09.12.2020, Aktenzeichen 4 O 220/20, aus:

  1. Die Geschäftsgrundlage des Versicherungsvertrags i.S.v. § 313 BGB ist mit der gegenwärtigen Pandemie nicht entfallen.    
  2. Aus dem Wortlaut der Versicherungsbedingungen sind Einschränkungen auf rechtmäßiges oder rechtswirksames Behördenhandeln nicht ersichtlich. Der durchschnittliche Versicherungsnehmer versteht die Klausel so, dass Versicherungsschutz dann bestehen soll, wenn die Behörde aufgrund des IfSG tatsächlich einschreitet und seinen Betrieb schließt, falls nicht ein fernliegender Ausnahmefall vorliegen sollte, dass eine Behörde für jeden Laien offensichtlich schwerwiegend rechtswidrig handelt. Dafür, dass der Versicherungsnehmer das Risiko der rechtlichen Beurteilung des Behördenhandeln tragen sollte, ist nichts ersichtlich.
  3. Eine bedingungsgemäße Betriebsschließung erfordert es auch nicht, dass die Behörde aufgrund einer betriebsinternen Gefahr die Schließung anordnet.
     

Das Landgericht Flensburg verneint in seinem Urteil vom 10.12.2020, Aktenzeichen 4 O 153/20, ausdrücklich das Erfordernis der Verwirklichung einer betriebsinternen Gefahr:

Das von der Beklagten aufgestellte Erfordernis des Vorliegens einer betriebsinternen Gefahr lässt sich § 1 Nummer 1 AVB nicht entnehmen. Nach dem Wortlaut der Regelung muss die Anordnung der zuständigen Behörde zur Schließung des versicherten Betriebes zur Verhinderung oder Verbreitung von meldepflichtigen Krankheiten oder Krankheitserreger geführt haben.  
 

Das Landgericht Darmstadt setzt seine Linie im aktuellen Urteil vom 10.02.2021, Aktenzeichen 26 O 296/20, fort und präzisiert:

  1. Unerheblich ist dabei, welche Rechtsform des Verwaltungshandelns – ein an nur einen Adressaten gerichteter Verwaltungsakt, eine Allgemeinverfügung oder eine Rechtsverordnung – vorliegt, weil sich Einschränkungen auf bestimmte Formen von Verwaltungshandeln aus den AVB-BS nicht ergeben.
  2. Unerheblich ist des Weiteren auch, ob die Allgemeinverfügung bzw. Rechtsverordnung wirksam ist.
  3. Unerheblich ist dabei im Weiteren insbesondere auch, ob die fragliche Allgemeinverfügung bzw. Rechtsverordnung vielleicht nichtig ist.
  4. Eine bedingungsgemäße Betriebsschließung erfordert es auch nicht, dass die Behörde aufgrund einer betriebsinternen Gefahr die Schließung anordnet.
  5. Die Geschäftsgrundlage des Versicherungsvertrags i.S.v. § 313 BGB ist mit der gegenwärtigen Pandemie nicht entfallen.
     

Auch weitere Gerichte vertreten die hier im Überblick dargestellte Rechtsauffassung.

Lediglich das Landgericht Stuttgart hält eine Allgemeinverfügung nicht für ausreichend, den Versicherungsschutz auszulösen. Dabei führt das Gericht beispielsweise in seiner Entscheidung vom 02.11.2020, Aktenzeichen 18 O 264/ 20, ohne Begründung aus:

„Zutreffend hat die Beklagte hier auch darauf hingewiesen, dass vorliegend es an einer kompletten Betriebsschließung, wie es § 2 Abs. 1 der Bedingungen voraussetzen würde, mangelt. Auch besteht keine behördliche Schließung, sondern die Einschränkung basiert auf einer Allgemeinverfügung der Landesregierung."
 

Erstes OLG-Urteil gesprochen

Seit dem 18.02.2021 liegt die erste zweitinstanzliche Entscheidung zu Ansprüchen aus der Betriebsschließungsversicherung vor. Das Oberlandesgericht Stuttgart hat in zwei Verfahren (Aktenzeichen: 7 U 351/20 und 7 U 335/20) geurteilt, dass den Klägern in diesen Fällen keine Ansprüche aus der Betriebsschließungsversicherung zustehen, weil in den Versicherungsbedingungen für jeden erkennbar klar abschließende Aufzählungen von Erregern und Krankheiten benannt seien, die die Krankheit COVID-19 oder das auslösende SARS-CoV-2-Virus nicht enthielten.

Diese Frage ist für unsere Kunden in der Regel unerheblich, denn in den uns von uns verhandelten Bedingungen, die bis zum 31.12.2020 galten, war ein sogenannter „dynamischer Verweis“ enthalten, mithin auch der Erreger SARS-CoV-2 regelmäßig mitversichert.

Die für unsere Kunden wichtigen Fragen, ob eine Allgemeinverfügung ausreichend ist, um den Versicherungsschutz auszulösen beziehungsweise ob eine betriebsinterne Gefahr vorliegen muss, thematisiert das Oberlandesgericht Stuttgart hingegen nicht.

Fazit: Zu den für unsere Kunden relevanten Themenfeldern Allgemeinverfügung und Erfordernis der Verwirklichung einer betriebsinternen Gefahr hat der weit überwiegende Anteil der Gerichte zugunsten der Versicherungsnehmer entschieden. Einzige Ausnahme bildet bisher das Landgericht Stuttgart. Zugunsten der Versicherer haben die Gerichte bisher immer dann geurteilt, wenn es um die Frage ging, ob der Erreger SARS-CoV-2 mitversichert ist. Diese Frage tangiert unsere Kunden in der Regel nicht, denn bei den von uns speziell verhandelten Bedingungen, die bis zum 31.12.2020 galten, war SARS-CoV-2 regelmäßig mitversichert.
 

Viele Versicherer haben auf die COVID-19-Pandemie mit Kündigungen bestehender Versicherungen reagiert. Das betrifft auch die Spezialkonzepte unserer Unternehmensgruppe. Was bedeutet das für Versicherungsverträge, die noch bis weit in das Jahr 2021 oder sogar bis zum 1. Januar 2022 laufen?

Diese Verträge bestehen bis zu ihren Ablaufdaten unverändert fort. Sie werden vom Versicherer selbstverständlich erfüllt.

Davon abgesehen ist es gelungen, Kunden, deren Verträge bereits zum 1. Januar 2021 ausgelaufen sind, eine Fortführungsalternative mit einem nachhaltigen und etablierten Versicherer anzubieten. Diese Alternative bietet ebenfalls einen weitgehenden und maßgeschneiderten Versicherungsschutz. Allerdings sind der Erreger SARS-CoV-2 und eine Pandemie im Zusammenhang mit Allgemeinverfügungen derzeit nicht mehr zu versichern.
 

Neu: Was bietet diese Fortführungsalternative?

Die Fortführungsalternative bietet weiterhin einen auf die Bedürfnisse der Sozial- und Gesundheitswirtschaft maßgeschneiderten Versicherungsschutz. Sie enthält ein umfassendes Versicherungspaket – auch für neue, bisher noch nicht bekannte Infektionsgefahren.


Fragen zu haftungsrechtlichen Grundsätzen beim Impfen gegen COVID-19

Die Massenimpfung gegen COVID-19 stellt eine bisher beispiellose Aktion des Gesundheitswesens dar und bringt viele neue Fragen mit sich – auch in Bezug auf die Haftung. Die Heilwesen-Spezialistinnen und -spezialisten der Unternehmensgruppe haben sich damit auseinandergesetzt, damit unsere Kunden die beste Beratung erhalten. Wesentliche Fragen und Antworten haben wir hier zusammengefasst, um einen ersten Überblick über die rechtlichen Grundsätze zu geben, denn bei haftungsrechtlichen Einschätzungen kommt es immer auf die konkreten Umstände und Details des Einzelfalles an.

Besteht für impfende Ärzte in den Impfzentren ein Haftungsrisiko?

Trägt eine Person einen Impfschaden davon, hat sie zunächst einen Versorgungsanspruch gegen den Hoheitsträger, das ist das jeweilig zuständige Bundesland. Ein Impfschaden ist dabei definiert als eine gesundheitliche oder wirtschaftliche Folge einer über das übliche Ausmaß einer Impfreaktion hinausgehenden gesundheitlichen Schädigung durch die Schutzimpfung (§ 2 Nr. 11 Infektionsschutzgesetz).

Ein Schadenersatzanspruch ist von diesem Versorgungsanspruch gegen den Staat aber nicht umfasst. Theoretisch besteht also die Möglichkeit, dass ein Arzt/eine Ärztin oder der Betreiber eines Impfzentrums bei einem Behandlungsfehler für eine Haftung in Anspruch genommen werden können. Die speziellen Versicherungskonzepte unserer Unternehmensgruppe sind auch auf diesen Fall ausgelegt.

Allerdings gehen die Juristinnen und Juristen unserer Unternehmensgruppe aus dem Bereich Heilwesen-Schaden davon aus, dass die COVID-19-Impfung in Impfzentren eine Maßnahme der Gefahrenabwehr und damit eine hoheitliche Aufgabe ist. Denn für eine Impfung bei einem pandemischen Geschehen ist der Bund im Rahmen des Infektionsschutzes zuständig. In den Verantwortungsbereich der Länder wiederum fällt die klassische Gefahrenabwehr. Zur Durchsetzung können die Länder damit auch private Personen beauftragen.

Das spiegelt sich in der Organisation der Impfzentren: Der Bund stellt die nationale Impfstrategie auf und den Impfstoff kostenfrei zur Verfügung, die Länder organisieren die Impfzentren, die auch von Dritten betrieben werden können. Diese handelten aber dabei hoheitlich und deshalb gehe die Haftung im Wege der Amtshaftung an den Staat über, schlussfolgern die Heilwesen-Schadenexperten.

Müssen impfende Ärzte einen Regress des Staates fürchten?

Auch wenn in den Impfzentren die Grundsätze der Amtshaftung gelten, besteht für Ärztinnen und Ärzte die grundsätzliche Gefahr, bei einem Schaden in Regress genommen zu werden. Dafür müsse aber in jedem Einzelfall geprüft werden, wie die vertraglichen Bestimmungen genau aussehen, auf deren Grundlage der Arzt/die Ärztin oder der dahinterstehende Leistungserbringer für den Hoheitsträger tätig geworden sind, berichten die Heilwesen-Fachleute unserer Unternehmensgruppe. Im Mittelpunkt der Prüfung stehe dabei, welche Aussagen dieser Vertrag zum Regress trifft.

Besteht ein Haftungsrisiko, wenn Ärzte zum Beispiel die Kolleginnen und Kollegen in ihrem Krankenhaus impfen?

Bei der Impfung der eigenen Mitarbeitenden durch Ärzte des eigenen Hauses gelten auf Haftungsebene die allgemeinen Maßstäbe. Das heißt, auch in dieser Situation ist nach Auffassung unserer Juristinnen und Juristen entscheidend, ob während der Impfmaßnahmen der ärztlichen Sorgfaltspflicht vollumfänglich nachgekommen wird und die Behandlung dem fachärztlich geschuldeten Standard entspricht. Für die Haftungsfrage ergäben sich keine grundsätzlichen Unterschiede in der Betrachtung, wenn es sich bei den Geimpften um das eigene medizinische Fachpersonal handele. Grundsätzlich bieten die besonderen Bedingungen unserer Rahmenabkommen auch hier Versicherungsschutz.

Wenn die besonders gefährdeten Bevölkerungsgruppen geimpft sind, sollen die niedergelassenen Ärzte die weitere Impfung der allgemeinen Bevölkerung übernehmen. Wie stellt sich das Haftungsrisiko dabei dar?

Nach der nationalen Impfstrategie werden die vorrangig zu impfenden Gruppen in den Impfzentren und durch mobile Teams in Altenheimen geimpft. Wenn später ausreichend und gut handhabbarer Impfstoff zur Verfügung steht, soll die Impfung in das Regelversorgungssystem gegeben werden.

Sollten diese Impfungen dann aber wie eine normale Grippeschutzimpfung durch die niedergelassenen Ärzte vorgenommen werden, spricht viel für eine Einordnung der Haftung in den privaten Bereich. Die Folge wäre dann, dass die Ärzte selbst vertraglich und deliktisch bei einem Behandlungsfehler in Zusammenhang mit der Impfung haften würden. Die Versicherungskonzepte unserer Unternehmensgruppe für niedergelassene Ärzte sind darauf ausgerichtet.

Ein Zwischenfazit

Es besteht ein grundsätzliches Haftungsrisiko für Leistungserbringer, die ein Impfzentrum betreiben oder Personal dafür stellen. Vor allem müssen sie in Betracht ziehen, auf dem Regresswege in Anspruch genommen zu werden. Unsere Heilwesen-Fachleute raten daher: Bitte prüfen Sie, ob diese Risiken auch in der Betriebs- oder Berufshaftpflicht versichert sind. Wichtig ist zudem, dieses Risiko zeitnah dem Haftpflichtversicherer anzuzeigen. Ihre Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner in unserer Unternehmensgruppe helfen dabei gern.

Lässt sich die Impfung auf Pflegekräfte delegieren?

Wenn neben einem Arzt oder einer Ärztin auch noch fachlich geschulte und fähige Hilfskräfte impfen, kann die Zahl der Impfungen in einem begrenzten Zeitrahmen natürlich deutlich gesteigert werden. Aber ist das auch erlaubt?

Die Antwort der Juristinnen und Juristen in unserer Unternehmensgruppe lautet: Rechtlich ist es zulässig, dass ärztliche Tätigkeiten wie eine Impfung durch entsprechend geschulte und nachweislich dazu qualifizierte nichtärztliche Mitarbeitende übernommen werden. Die Injektion selbst können zum Beispiel auch Pflegekräfte oder Medizinische Fachangestellte vornehmen, die entsprechend qualifiziert sind. Der Arzt/die Ärztin muss sich aber von dieser Qualifikation überzeugen und sich in unmittelbarer Nähe aufhalten. Denn Schutz und Sicherheit der Patientinnen und Patienten sind bei allem oberster Maßstab, den Patientinnen und Patienten darf kein zusätzliches Risiko entstehen, der Facharztstandard muss immer gewahrt bleiben.

Impfanamnese und Impfaufklärung sind aber nicht delegierbar. Das bleibt der spezifischen Fachkenntnis und Erfahrung des ärztlichen Personals vorbehalten.

Wie ist es um die Haftung bestellt, wenn nichtärztliches Personal impft?

Die Versicherungskonzepte unserer Unternehmensgruppe schließen diesen Fall ein.

Unabhängig davon ist für die Beurteilung immer der Einzelfall entscheidend, sodass ein gewisses Restrisiko verbleibt. Deshalb raten unsere Expertinnen und Experten aus dem Bereich Heilwesen-Schaden dazu, dass die jeweiligen Mitarbeitenden nachweisen können, dass sie theoretisch und praktisch dazu in der Lage sind, die Impfinjektion eigenverantwortlich vorzunehmen. Das sollte auch bei der Akquise von Freiwilligen für Impfzentren dokumentiert werden.

Außerdem muss darauf geachtet werden, dass sich ein Arzt/eine Ärztin stets in unmittelbarer Nähe aufhält und im Einzelfall die Impfung auch selbst übernimmt – zum Beispiel, wenn ein Patient oder eine Patientin ein besonderes Risiko hat. Spätestens bei der Anamnese müssten solche Patienten auf jeden Fall auffallen.

Bereits im Ruhestand befindliche Ärzte unterstützen häufig die Arbeit in den Impfzentren. Wie verhält es sich bei Ihrem Einsatz mit der Haftung?

Die Tätigkeit von ärztlichen Ruheständlerinnen und Ruheständlern, die sich bei den Massenimpfungen in Impfzentren engagieren, ist ebenfalls versichert. Bei der Haftung gelten die gleichen Voraussetzungen wie bei medizinischen Kräften, die im Berufsleben stehen. Entscheidend für eine Haftung sei, ob bei der Impfung der ärztlichen Sorgfaltspflicht vollumfänglich nachgekommen wird und die Behandlung dem Facharztstandard entspreche, so die zusammengefasste Meinung unserer Juristinnen und Juristen.

Was ist aus Haftungssicht zu beachten, wenn Medizinstudierende bei Impfmaßnahmen unterstützen?

Wenn Medizinstudierende bei der Organisation der Impfzentren oder bei pflegerischen Tätigkeiten eingesetzt werden, gelten für sie die gleichen Maßstäbe wie für andere Mitarbeitende in der Pflege. Entscheidend für eine Haftung bei einem Behandlungsfehler ist, ob bei den Pflegemaßnahmen, zum Beispiel der Versorgung der Injektionsstelle mit einem Pflaster, der Sorgfaltspflicht vollumfänglich Genüge getan wurde.

Medizinstudierende dürfen nach Auffassung unserer Heilwesen-Fachleute auch die Impfinjektion selbst vornehmen, sofern sie über einen entsprechenden Ausbildungsstand verfügen. In dieser Beziehung stehen sie ebenfalls auf gleicher Stufe mit anderem nichtärztlichen Personal.

Weitergehende Informationen

Die hier aufgeworfenen Fragen und Antworten sollen einen kurzen Überblick über die rechtlichen Grundsätze geben. Bei Bedarf stellen die Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner in unserer Unternehmensgruppe ihren Kunden gern vertiefte Informationen zu den einzelnen Aspekten zur Verfügung. Bei haftungsrechtlichen Einschätzungen kommt es zudem immer auf die konkreten Umstände und damit die Details des Einzelfalles an.


Allgemeine Fragen zu COVID-19 und Versicherungsaspekten


Was muss im Schadenfall beachtet werden, wenn Sie von einem tatsächlichen Ausbruchgeschehen betroffen sind?

Die wesentlichen Aufgaben/Pflichten eines Versicherungsnehmers lassen sich stichpunktartig wie folgt zusammenfassen:

  • Die gesetzlichen Bestimmungen (zum Beispiel Infektionsschutzgesetz, Landesgesetze) sind zwingend zu beachten und die zuständige Behörde (Gesundheitsamt oder Ordnungsbehörde) ist bitte sofort zu informieren. Ohne Einschaltung der zuständigen Behörde liegt kein Versicherungsfall vor. 
  • Außerdem ist wichtig, dass die zuständige Behörde aufgefordert wird, eine schriftliche Bestätigung nachzureichen, sofern Anordnungen nur mündlich getroffen worden sind. 
  • Der Schadenfall ist auch uns als Ihrem Interessenvertreter in Versicherungsangelegenheiten unverzüglich zu melden.
  • Die Art der Krankheit/des Erregers ist zu benennen.
  • Übermittelt werden müssen die betroffenen Bereiche/Stationen/Patienten/Mitarbeitenden – möglichst mit genauer Beschreibung (zum Beispiel Anzahl der Betten, Anzahl der Mitarbeitenden). Namen von Betroffenen müssen aus Datenschutzgründen unkenntlich gemacht werden.
  • Mögliche Kosten/Aufwendungen sind anzugeben:
    • Desinfektion/Reinigungsmehraufwand. 
    • Personal-Mehraufwand, zum Beispiel durch nachgewiesene Überstunden des eigenen Personals oder zusätzliches externes Personal.
    • Ausfallschaden.
    • Ansprüche wegen Lohnfortzahlung bzw. Personal-Mehraufwand sind innerhalb von drei Monaten nach Einstellung der Tätigkeit bei der zuständigen Behörde zu stellen.
    • Die Ergebnisse von (ggf. zwei bis drei) anonymisierten Laboruntersuchungen müssen uns ebenfalls übermittelt werden.

 
Welche Nachweise werden im Schadenfall benötigt?

Bei konkreter Betroffenheit durch COVID-19 in Ihrem Betrieb muss dem Versicherer dargelegt werden, welche Abstimmungen, Empfehlungen und Anordnungen mit und durch die zuständige Behörde erfolgt sind. Hierzu sollten entsprechende Schriftwechsel und Gesprächsprotokolle eingereicht werden. Hilfreich ist eine Bestätigung der Behörde über Ausbruch und Dauer der Infektionen sowie die abgestimmten Maßnahmen – dies gilt für jeden Fall einer Infektionskrankheit. 

Bei nicht konkreter Betroffenheit durch COVID-19 (Schließung durch eine Allgemeinverfügung oder Verordnung) benötigt der Versicherer die jeweilige Anordnung der Schließung.


Benötige ich eine Anordnung des Gesundheitsamtes oder tritt der Versicherungsfall der Betriebsschließungsversicherung auch ein, wenn eine andere Behörde die Schließung anordnet?

Nach unserer Rechtsauffassung genügen Verordnungen der Landesregierungen oder Allgemeinverfügungen auf der Grundlage des Infektionsschutzgesetzes. Dabei handelt es sich um konkrete Anordnungen an eine Vielzahl von Einrichtungen, und sie begründen, ohne dass es einer weiteren Umsetzung bedarf, unmittelbar Rechte und Pflichten. Wir vertreten unsere Auffassung zu diesem Punkt und zum grundsätzlichen Vorliegen eines Versicherungsfalls bei vorsorglicher Schließung ständig gegenüber den Versicherern. Unsere Position wurde durch ein Gutachten einer renommierten Rechtsanwaltskanzlei sowie durch einige erstinstanzliche Entscheidungen bestätigt. Leider schließen sich die meisten Versicherer weiterhin unserer Rechtsauffassung nicht an.


Eine Einrichtung hat eine klassische Allgefahrendeckungspolice abgeschlossen. Inwieweit sind Umsatzausfälle durch eine Seuche mitversichert? 

Hier muss der Einzelfall geprüft werden. In der klassischen Allgefahrendeckung sind oftmals Schäden durch Verseuchung ausgeschlossen.

 
Wie ist der Weg für eine staatliche Erstattung nach § 56 Infektionsschutzgesetz (Tätigkeitsverbot) geregelt?

Um eine Ausbreitung von Krankheiten oder Krankheitserregern zu verhindern, können die zuständigen Behörden den Praxisbetrieb untersagen oder Quarantäne anordnen. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Selbstständige können dadurch einen Verdienstausfall erleiden. Der Staat entschädigt sie dafür.

Für Arbeitgeber und Arbeitnehmer gilt: Für unter Quarantäne gestellte Arbeitnehmer müssen Arbeitgeber im Regelfall im Rahmen der Entgeltfortzahlung für maximal sechs Wochen in Vorleistung gehen. Die ausgezahlten Beträge werden auf Antrag von der zuständigen Behörde erstattet. Ab der siebten Woche wird die Entschädigung direkt an die Betroffenen gezahlt. Die Höhe der Entschädigung entspricht ab diesem Zeitpunkt der Höhe des gesetzlichen Krankengeldes. Der Arbeitnehmer muss dann selbst die Entschädigung beantragen.

Wichtig ist: Die Quarantäne muss durch die zuständigen Gesundheitsämter angeordnet worden sein.

Die Abläufe bestimmen die zuständigen Behörden, sodass diese als erstes kontaktiert werden sollten. 

Für Selbstständige gilt: Sie stellen den Antrag direkt bei der zuständigen Behörde.

Anträge auf Entschädigung müssen schriftlich innerhalb von drei Monaten nach Ende der Quarantäne beziehungsweise Absonderung bei der zuständigen Behörde gestellt werden.

Kein Anspruch besteht auf Verdienstausfall bei Arbeitsunfähigkeit, Urlaub und vorübergehender Verhinderung nach § 616 BGB.
 

Wer hat bei einer angeordneten Quarantäne einen Anspruch auf Entschädigung der Lohnfortzahlung?

Den Anspruch auf Erstattung von Lohnfortzahlungen, die für Arbeitnehmer geleistet werden, die einem Tätigkeitsverbot unterliegen, haben alle Arbeitgeber, also Selbstständige genauso wie Personen- oder Kapitalgesellschaften, Krankenhäuser, Heimbetriebe und dergleichen.


Wer hat Anspruch auf Entschädigung des Verdienstausfalls?

Den Entschädigungsanspruch nach § 56 IfSG selbst haben sowohl Arbeitnehmer als auch Selbstständige. Da nur natürliche Personen einem Tätigkeitsverbot unterliegen können, greift der Entschädigungsanspruch nicht für juristische Personen. 

 
Welche Besonderheiten müssen Selbstständige beachten?

Die Höhe der Entschädigung bei Selbstständigen richtet sich nach dem Verdienstausfall. Hier ist das Brutto-Arbeitsentgelt während der Zeit des Tätigkeitsverbots beziehungsweise der Absonderung maßgeblich; berechnet nach einem Zwölftel des letzten beim Finanzamt nachgewiesenen Jahres-Arbeitseinkommens (§ 15 SGB IV). 

Anmerkungen zur Rechtsform GbR/Partnergesellschaft:

Erzielte Gewinne werden den einzelnen Gesellschaftern als Einkommen zugeordnet, auf das Einkommensteuer zu leisten ist. Diese Einkommen der einzelnen Ärzte als natürliche Person sind maßgeblich für den Antrag auf Entschädigung nach § 56 IfSG. Als Partnergesellschaft betriebene Arztpraxen werden wie eine GbR behandelt. 

Selbstständige, deren Betrieb oder Praxis während der Dauer einer Untersagung ruht, erhalten neben der Entschädigung auf Antrag von der zuständigen Behörde Ersatz der in dieser Zeit weiterlaufenden nicht gedeckten Betriebsausgaben in angemessenem Umfang.

Folgende Unterlagen sind bei Antragsstellung einzureichen: 

  • Bescheinigung des Finanzamtes über die Höhe des letzten Jahreseinkommens (oder betriebswirtschaftliche Auswertung/BWA des Steuerberaters)
  • Krankenscheine bei Krankschreibung
  • Bescheid über das Tätigkeitsverbot und dessen Aufhebung

Weitere Details, insbesondere zur Antragsstellung, können den Internetseiten der zuständigen Behörden entnommen werden. Dort sind in der Regel auch Antragsformulare und weitergehende Informationen (Merkblätter) hinterlegt. Wir empfehlen, sich mit den Behörden in Verbindung zu setzen, um den konkreten Einzelfall prüfen zu lassen.
 

Um die Arbeitsfähigkeit des Unternehmens sicherzustellen, arbeiten Mitarbeitende von zu Hause aus und nutzen dafür ihre privaten Endgeräte. Was muss dabei beachtet werden?

Bei der Nutzung privater Geräte ergeben sich unter Umständen Sicherheitsrisiken für das Unternehmensnetzwerk. Beispielsweise über Schadsoftware, die auf diesen Geräten vorhanden sein kann. Wir empfehlen daher, die IT-Sicherheit privater Geräte vor der Benutzung durch geeignete Dienstleister sicherstellen zu lassen. Gleichzeitig weisen wir darauf hin, dass die datenschutzrechtlichen Bestimmungen für das Arbeiten aus dem Homeoffice eingehalten werden müssen. Das bedeutet auch, dass kein Unbefugter Zugriff auf die verarbeiteten Daten erhalten darf. Dies gilt unabhängig davon, ob private oder dienstliche Geräte genutzt werden.


Das Unternehmen hat eine Versicherung gegen IT-/Cyberrisiken abgeschlossen. Was muss in Zusammenhang mit mobilem Arbeiten/Homeoffice dabei beachtet werden?

Die Spezialkonzepte zur Absicherung von IT- beziehungsweise Cyberrisiken der Ecclesia Gruppe bieten vielfältige, ineinandergreifende Komponenten für die umfangreiche Absicherung. Zur Aufrechterhaltung des Versicherungsschutzes ist es aber notwendig, die jeweiligen vertraglichen Regelungen und Pflichten des Versicherungsnehmers zu beachten. Sie können den Vertrags- und Produktunterlagen entnommen werden. Selbstverständlich können Sie uns auch direkt darauf ansprechen. 
 

Worauf muss geachtet werden, wenn aufgrund der COVID-19-Pandemie ein Bauvorhaben vorübergehend stillgelegt werden muss?

Wenn ein Bauvorhaben in der derzeitigen Situation vorübergehend nicht weiterverfolgt werden kann, muss der Bauherr einige Obliegenheiten beachten, um Schäden zu verhindern beziehungsweise sie soweit als möglich zu minimieren. 

Sofern die Baustelle für einen längeren Zeitraum stillgelegt werden muss, informieren Sie bitte Ihren Ansprechpartner in unserem Haus. Wir setzen dann den Versicherer in Kenntnis, denn üblicherweise endet der Schutz der Bauleistungsversicherung, wenn eine Baustelle für längere Zeit brachliegt – in der Regel bei einem Zeitraum von drei Monaten. 

Daneben muss der Bauherr dafür Sorge tragen, dass die Baustelle gegen unbefugtes Betreten und gegen Witterungseinflüsse gesichert wird. Auch an die Diebstahlsicherung muss gedacht werden – insbesondere von Material, das noch nicht verbaut worden ist. Ist eine Baugrube ausgehoben worden, muss diese ebenfalls gesichert und kontrolliert entwässert werden. Bauwasser- und Baustromversorgung müssen natürlich ebenfalls so gesichert werden, dass möglichst kein Schaden entstehen kann.

In leerstehenden Neubauten oder Gebäudetrakten muss darauf geachtet werden, dass Wasserleitungen entleert und gesichert werden und dass regelmäßig ausreichend und kontrolliert gelüftet wird, damit sich kein Schimmel bilden kann. Der Bauherr ist zudem in der Pflicht, Brandlasten soweit als möglich zu minimieren, zum Beispiel indem Abfall nicht auf der Baustelle oder im leerstehenden Gebäude liegen bleibt. 

Alle Maßnahmen sollten dokumentiert werden, sie müssen regelmäßig kontrolliert werden.


Fragen aus dem Bereich Personal und Arbeitgeberpflichten


Was ist, wenn mein Betrieb durch Schul- und Kitaschließungen in Teilen oder im Ganzen nicht mehr arbeitsfähig ist?

Die Betriebsorganisation ist Hoheit des Arbeitgebers. Er muss also auch dafür sorgen, dass sein Unternehmen betriebsfähig ist. In besonderen (Not-)Fällen kommt die Anordnung von Überstunden in Betracht, um ungewöhnliche Gefährdungen der Betriebsanlagen, der Waren oder Arbeitsplätze abzuwenden. Zudem kann die Einführung von Kurzarbeit geprüft werden.


Wie muss der Nachweis erbracht werden, wenn ein Mitarbeitender aufgrund eines COVID-19-Verdachtsfalls oder einer bestätigten COVID-19-Infektion in der Familie ein Tätigkeitsverbot hat beziehungsweise ihm gegenüber Quarantäne angeordnet wurde?

Das geht mit der Meldepflicht einher, daher muss das Tätigkeitsverbot vom Gesundheitsamt ausgesprochen werden. Diese Anordnung gilt als Nachweis. 


Müssen Mitarbeitende, die nach Hause geschickt werden, Urlaub nehmen; müssen sie krankgeschrieben sein oder welche Regel gilt?

Wird ein Mitarbeitender nach Hause geschickt oder geht er/sie selbst nach Hause, weil er/sie sich nicht gut fühlt und wird daraufhin von einem Arzt/einer Ärztin arbeitsunfähig oder krankgeschrieben, ist die Rechtslage eindeutig: Es gilt das Entgeltfortzahlungsgesetz und der/die Beschäftigte hat Anspruch auf Entgeltfortzahlung für die Dauer der Krankschreibung, maximal sechs Wochen.

Geht der Mitarbeitende, ohne vom Arbeitgeber dazu aufgefordert zu sein, nach Hause, weil er/sie etwa Angst davor hat, sich in dem Unternehmen/am eigenen Arbeitsplatz zu infizieren, kommt er/sie grundsätzlich der vertraglichen Arbeitspflicht nicht nach und verliert seinen/ihren Vergütungsanspruch. In diesen Fällen können sich Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und Unternehmen im Einzelfall dazu verständigen, ob die Abwesenheit über Urlaub oder Zeitguthaben abgewickelt werden kann oder ob die Erfüllung der arbeitsvertraglichen Aufgaben von zu Hause möglich ist. Wenn der/die Mitarbeitende im Nachhinein darlegen und beweisen kann, dass es ihm/ihr nicht zuzumuten war, weiter seine/ihre Arbeitskraft vor Ort anzubieten, etwa in dem Fall, dass um ihn/sie herum zahlreiche Kolleginnen und Kollegen an dem Virus erkrankten und der Arbeitgeber dies schlicht nicht wahrhaben wollte, wäre ihm/ihr kein pflichtwidriges Verhalten (Arbeitsverweigerung) vorzuwerfen. Gleichwohl erhält der Mitarbeitende jedoch ohne behördliche Anordnung (siehe unten) kein Entgelt für die ausgefallene Arbeitszeit. Sofern der Arbeitgeber seine Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vorsorglich, ohne dass eine Erkrankung vorliegt, nach Hause schickt, die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer aber arbeitswillig und arbeitsfähig ist, muss grundsätzlich die Vergütung weitergezahlt werden. Auch in diesen Fällen kann der Arbeitgeber die Möglichkeit prüfen, die Mitarbeitenden von zu Hause aus arbeiten zu lassen.

 
Was ist, wenn ich als Arbeitnehmer/-in aus dem Urlaub zurückkehre, aber nicht wieder an meinen Arbeitsplatz darf, weil mein Arbeitgeber mir das aus Infektionsschutzgründen untersagt? Erhalte ich dann weiter Gehalt, muss ich unbezahlten Urlaub nehmen oder muss ich eine Krankschreibung vorweisen?

Wenn eine Arbeitsstelle unter Quarantäne gestellt und behördlich geschlossen wird, haben die betroffenen Beschäftigten, die selbst nicht an der Infektion erkrankt sind, aber aufgrund der Quarantäne nicht arbeiten können, einen Anspruch auf Entschädigung gegen die im Infektionsschutzgesetz geregelte zuständige Behörde, und zwar für die ersten sechs Wochen in Höhe des Verdienstausfalls, danach in Höhe des Krankengeldanspruchs. Dabei ist nach § 56 Abs. 5 Infektionsschutzgesetz die Entschädigung im Fall von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern für die ersten sechs Wochen vom Arbeitgeber zu zahlen, der sich auf Antrag von der zuständigen Behörde die ausgezahlten Beträge erstatten lassen kann. Die Mitarbeitenden erhalten also sozusagen Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, obwohl sie gar nicht selbst erkrankt sind. Anders als im Fall der Arbeitsunfähigkeit trifft jedoch die wirtschaftliche Last letzten Endes nicht den Arbeitgeber, sondern den Steuerzahler.
 

Muss ein/e Arbeitnehmer/-in Urlaub nehmen, wenn er/sie im Ausland unter Quarantäne steht und das Hotel nicht verlassen kann?

In diesem Fall mit Auslandsbezug greifen die Entschädigungsansprüche nach dem Infektionsschutzgesetz nicht. Unter Umständen bestehen Ansprüche gegen die jeweilige ausländische Regierung (allerdings mit den entsprechenden Durchsetzungsproblemen). Eine Pflichtverletzung (Arbeitsverweigerung) begeht der Mitarbeitende in diesem Fall aber nicht, da er/sie zwangsweise und gegen seinen/ihren Willen festgehalten wird und deshalb unverschuldet den Dienst nicht antreten kann. Damit entfällt in der Folge grundsätzlich der Anspruch der/des Mitarbeitenden auf Entgelt nach dem allgemeinen Grundsatz: „Ohne Arbeit kein Entgelt.“ Eine Ausnahme hiervon ist in § 616 BGB geregelt, wonach der/die Arbeitnehmer/-in für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit seinen Vergütungsanspruch nicht verliert, wenn er/sie durch einen in seiner/ihrer Person liegenden Grund ohne Verschulden an der Dienstleistung verhindert wird. Ein Anspruch nach § 616 BGB kann jedoch im Arbeitsvertrag und/oder Tarifvertrag zu Lasten der Arbeitnehmerin beziehungsweise des Arbeitnehmers ausgeschlossen sein. Ob und ggf. wie lange die Voraussetzungen für den Fortbestand des Vergütungsanspruchs bestehen, ist dann im Einzelfall zu prüfen. 
 

Kitas/Schulen sind Corona-bedingt geschlossen. Ich kann nicht arbeiten, weil ich mein Kind betreuen muss. Erhalte ich dennoch weiterhin Gehalt? 

Kann die Betreuung des Kindes wegen einer Corona-bedingten Schließung der Betreuungseinrichtung nicht anderweitig sichergestellt werden, haben die Eltern in der Regel ein Leistungsverweigerungsrecht nach § 275 Abs. 3 BGB, weil ihnen die Erbringung der Arbeitsleistung unzumutbar ist. Dies gilt auch, wenn den Kindern das Betreten der Einrichtung beispielsweise aufgrund eines Infektionsverdachts untersagt ist, oder wenn die zuständige Behörde aus Gründen des Infektionsschutzes Schul- oder Betriebsferien anordnet oder verlängert oder die Präsenzpflicht in der Schule aufgehoben wird. Rückwirkend ab dem 30.03.2020 haben Eltern, deren Kind unter 12 Jahre alt ist oder deren Kind behindert und deswegen auf Hilfe angewiesen ist, einen Entschädigungsanspruch für maximal zehn Wochen je Elternteil, wenn die Betreuung der Kinder nicht auf andere, zumutbare Weise (beispielsweise durch Familienangehörige oder Freunde) sichergestellt werden kann, § 56 Abs. 1a Infektionsschutzgesetz. Der Entschädigungsanspruch beträgt 67 Prozent des Nettoverdienstausfalles und wird zunächst vom Arbeitgeber bezahlt, der einen Erstattungsanspruch gegenüber der Behörde geltend machen kann. Zunächst muss jedoch das Arbeitszeitkonto reduziert beziehungsweise der aus dem Vorjahr noch zustehende Erholungsurlaub genommen worden sein. Kann die Arbeit jedoch in zumutbarer Weise von zu Hause aus erledigt werden, besteht kein Anspruch. Weiterführende Informationen zu den staatlichen Unterstützungsleistungen gibt es auf der Internetseite des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend: www.bmfsfj.de/bmfsfj/themen/corona-pandemie.

Daneben hat der Gesetzgeber beschlossen, dass gesetzlich krankenversicherte Eltern, deren Kinder ebenfalls gesetzlich versichert und unter 12 Jahre alt oder behindert und deswegen auf Hilfe angewiesen sind, ebenfalls Unterstützung durch ihre Krankenkasse in Form zusätzlichen Kinderkrankengeldes erlangen können. Der Anspruch kann gegenüber der Krankenkasse geltend gemacht werden, wenn Eltern ihre Kinder Zuhause betreuen müssen, weil keine andere im Haushalt lebende Person die Kinder beaufsichtigen kann, und wenn

  • Einrichtungen zur Betreuung von Kindern, Schulen oder Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen geschlossen sind oder deren Betreten zum Beispiel wegen eines Infektionsverdachts untersagt ist oder
  • Schul- oder Betriebsferien von der zuständigen Behörde angeordnet oder verlängert oder die Präsenzpflicht im Unterricht ausgesetzt wurden oder
  • der Zugang zum Kinderbetreuungsangebot eingeschränkt wurde.

Auch Mitarbeitende, die grundsätzlich von Zuhause aus arbeiten können, haben diesen Anspruch. Für die Zeit des Anspruchs werden Mitarbeitende unbezahlt von der Arbeit freigestellt. Im Gegenzug beträgt der Anspruch auf Kinderkrankengeld 90 Prozent des Nettoverdienstes.

Eltern stehen damit für das Jahr 2021 nunmehr nicht nur zehn Tage je Elternteil und Kind, sondern 20 Tage je Elternteil und Kind zu. Bei mehreren Kindern hat jedes Elternteil Anspruch für maximal 45 Tage insgesamt im Jahr. Für Alleinerziehende erhöht sich der Anspruch um 20 auf 40 Tage pro Kind und Elternteil, bei mehreren Kindern auf maximal 90 Tage.

Weitere Informationen sowie eine Musterbescheinigung zur Beantragung von Kinderkrankengeld gibt es unter https://www.bmfsfj.de/bmfsfj/aktuelles/alle-meldungen/kinderkrankengeld-wird-ausgeweitet/164738.


Kann ich von meinem Arbeitgeber verlangen, im Homeoffice zu arbeiten?

Der Arbeitgeber hat den Beschäftigten im Falle von Büroarbeit oder vergleichbaren Tätigkeiten anzubieten, diese Tätigkeiten in deren Wohnung auszuführen, wenn keine zwingenden betriebsbedingten Gründe entgegenstehen. Betriebsbedingte Gründe können insbesondere mit der Büro(-Tätigkeit) verbundene Nebentätigkeiten wie die Bearbeitung und Verteilung der eingehenden Post, die Bearbeitung des Warenein- und Ausgangs, Schalterdienste bei weiterhin erforderlichen Kunden- und Mitarbeiterkontakten, Materialausgabe, Reparatur- und Wartungsaufgaben (zum Beispiel  IT-Service), Hausmeisterdienste und Notdienste zur Aufrechterhaltung des Betriebes sein. Auch die Nichtverfügbarkeit benötigter IT-Ausstattung kann ein solcher Grund sein.

Es besteht für die Mitarbeitenden aber keine Pflicht im Homeoffice zu arbeiten.


Müssen Mitarbeitende im Bürogebäude immer medizinische Masken tragen?

Nein. Erforderlich sind solche FFP2- oder sogenannte OP-Masken nur, wenn die folgenden Voraussetzungen gegeben sind:

  • Eine Mindestfläche von zehn Quadratmetern für jede im Raum befindliche Person wird unterschritten und die gleichzeitige Nutzung von Räumen durch mehrere Personen ist erforderlich, oder
  • der Mindestabstand von 1,5 Metern kann nicht eingehalten werden, oder
  • bei ausgeführten Tätigkeiten ist mit Gefährdung durch erhöhten Aerosolausstoß zu rechnen, zum Beispiel wenn laut gesprochen werden muss.

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, für diese Anwendungsbereiche entsprechende Masken zur Verfügung zu stellen. In allen anderen Fällen, also insbesondere in Einzelbüros, genügt eine Alltagsmaske.


Fragen zum Bereich Krankenhäuser und Reha-Kliniken


Eine Reha-Klinik verzeichnet Absagen von Patienten, die aufgrund des Coronavirus von einer Behandlung absehen. Besteht ein Versicherungsschutz über die Betriebsschließungsversicherung?

Es liegt keine Anordnung der Betriebsschließung vor, daher besteht keine Deckung für entstandene Umsatzausfälle.


Was ist im Hinblick auf die Betriebshaftpflichtversicherung zu beachten, wenn zur Therapie einer COVID-19-Erkrankung Medikamente im Off-Label-Use verwendet werden?  

Unter Off-Label-Use versteht man die Verordnung eines Fertigarzneimittels außerhalb des durch die Arzneimittelbehörden zugelassenen Gebrauches. Es handelt sich hierbei um eine zulassungsüberschreitende Anwendung. Der Einsatz eines Off-Label-Use ist grundsätzlich möglich. Vor allem in den Bereichen der Gynäkologie und Kinderheilkunde ist ein Off-Label-Use zu finden. Die Zulassungspflicht für Arzneimittel ergibt sich aus § 21 ff. AMG.

Sollte ein Arzneimittel im Rahmen eines Therapieversuches von COVID-19 als Off- Label-Use angewandt werden, sollte eine erweiterte dokumentierte Aufklärung der Patientin/des Patienten stattfinden. Hierzu zählen folgende Punkte, über die die Patientin/der Patient aufgeklärt werden sollte:

  • Das Arzneimittel ist nicht für die Behandlung, wie in diesem Fall von COVID-19, zugelassen.
  • Es liegen keine gesicherten Daten über die Wirksamkeit und Sicherheit des Arzneimittels im Off-Label-Use vor.
  • Alternative Anwendungen von möglichen zugelassenen Arzneimittel in diesem Bereich müssen angesprochen werden.
  • Mögliche bekannte Nebenwirkungen beziehungsweise eben aufgrund der Anwendung im Off-Label-Use nicht bekannte Nebenwirkungen müssen ebenfalls angesprochen werden.

Es sollte eine besonders sorgfältige Aufklärung stattfinden, die dann unbedingt ausführlich zu dokumentieren ist. Zudem ist eine sorgfältige und kontinuierliche Abwägung des Nutzens für die Patientin/den Patienten vorzunehmen (Risiko-Nutzen-Abwägung). Auch der Therapieplan, die Verwendung des Arzneimittels und seine Wirkstoffe sowie das Auftreten von Nebenwirkungen sollten ausführlich dokumentiert werden. Ebenfalls sollte die Patienten/der Patient darüber aufgeklärt werden, dass die Zahlung des Arzneimittels im Off-Label-Use durch die Krankenkasse im Regelfall nicht beziehungsweise nur unter strengen Voraussetzungen erfolgt.

Sollten Gesundheitsschäden bei Patienten entstehen, kann eine Haftung des Anwenders ausgelöst werden. Aus diesem Grund sollten die vorgenannten Punkte unbedingt beachtet werden.


Im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie kann es sich weiterhin ergeben, dass ein Krankenhaus einen elektiven beziehungsweise nicht für akut befundenen Eingriff verschiebt, um Kapazitäten für notwenige COVID-19-Behandlungen zu gewinnen. Begründet dieses Vorgehen eine Haftung, sofern sich im weiteren Verlauf die gesundheitliche Situation des Patienten aufgrund der Verschiebung nachhaltig verschlechtert? 

Hinsichtlich der aktuellen Sachlage ist zu berücksichtigen, dass der Ärzteschaft im stärkeren Umfang als sonst eine Abwägung – sogenannte Triage – bezüglich der Behandlung einzelner Patienten abverlangt wird. Dies betrifft, neben dem hier thematisierten Aspekt des Verschiebens eines wenig akuten Eingriffs bei einem Nicht-COVID-19-Patienten, vor allem die Frage, wie man sich bei Kapazitätsengpässen zwischen mehreren COVID-19-Patienten im Rahmen eines Auswahlverfahrens entscheidet.

Ob eine Verschiebung eines Eingriffs oder gar einer Behandlung mit einhergehender Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Patienten eine Haftung des Arztes begründet, ist stets eine Frage des Einzelfalls. Dies hängt maßgeblich von der konkreten gesundheitlichen Situation des jeweiligen Patienten ab (allgemeine Notwendigkeit des Eingriffs, zeitliche Dringlichkeit), weshalb diesbezüglich keine allgemeine Aussage zur Haftung getroffen werden kann. 

Gleichwohl können wir folgende Hinweise geben: 

  • Um Haftungsrisiken zu minieren, empfehlen wir zum einen, im konkreten Einzelfall eine sichere Selektion und Abwägung sicherzustellen. 
  • Zum anderen sollte eine zeitlich und inhaltlich abgestimmte Kommunikation gegenüber den Patienten vorgenommen werden. 
  • Als dritten Aspekt empfehlen wir, die vorab genannten beiden Punkte entsprechend zu dokumentieren. 

Mithin ist entscheidend, dass der Entschluss sauber und nachvollziehbar getroffen werden muss, um Rechtsicherheit zu erlangen. Ergänzend verweisen wir auf die klinisch-ethischen Empfehlungen zum Thema Triage. Diese verhalten sich zwar nicht zu rechtlichen Fragestellungen, allerdings geben sie notwendige Entscheidungskriterien vor. 

Bezüglich der Deckung weisen wir darauf hin, dass die Versicherer entsprechend der vertraglichen Leistungspflichten unberechtigte Ansprüche abwehren und den Versicherungsnehmer von berechtigten Haftpflichtansprüchen freistellen. 
 

In einer Lage wie der COVID-19-Pandemie kann es sich ergeben, dass im Krankenaus im Bereich der Pflege zur Entlastung der dortigen Beschäftigten teilweise Medizinstudierende für Pflegetätigkeiten eingestellt werden. Was bedeutet das für die Haftung?

Sofern die Studierenden als Unterstützungsleistung dienstliche Tätigkeiten im Rahmen der Pflege an Patientinnen und Patienten für das Krankenhaus erbringen, gelten hinsichtlich der Haftung keine veränderten Maßstäbe im Vergleich zu originären Mitarbeitenden der Pflege. Insofern ist aus haftungsrechtlicher Sicht entscheidend, ob bei der Durchführung von Pflegemaßnahmen der Sorgfaltspflicht vollumfänglich nachgekommen worden ist. Dieses gilt unabhängig davon, ob es sich um einen COVID-19-Patienten oder aber einen originären sonstigen Patienten handelt. 

Im Übrigen ist bezüglich der Deckung darauf hinzuweisen, dass in der vorab beschriebenen Konstellation der Versicherungsschutz auch für Medizinstudierende besteht.


Fragen aus dem Bereich Alten- und Pflegeheime


Wie verhält es sich mit dem Versicherungsschutz über die Betriebshaftpflichtversicherung, wenn Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr im Wege der Amtshilfe für Kommunen die Besucher von Alten- und Pflegeheimen testen?

Landkreise und kreisfreie Städte bieten Alten- und Pflegeheimen an, Personalbedarf für die Testungen anzumelden. Wenn der Träger des Heimes den Landkreisen und kreisfreien Städten gegenüber eine Haftungsfreistellung für etwaig durch die Soldatinnen und Soldaten verursachte Schäden zusichert, fordern die Gebietskörperschaften dann im Wege der Amtshilfe für die Anwendung der Tests geschulte Soldatinnen und Soldaten an.

Nach Ansicht der Gebietskörperschaften werden die eingesetzten Soldaten dabei als Erfüllungsgehilfen der Alten- und Pflege-Einrichtungen tätig.

Derzeit besteht aber noch eine Rechtsunsicherheit in diesem Thema. Daher werden aktuell Deckungsbestätigungen unserer Rahmenabkommenversicherer eingeholt.

Geklärt werden muss, ob die Soldatinnen und Soldaten als mitversicherte Personen gelten, die als Erfüllungsgehilfen für den Versicherungsnehmer Aufgaben und Tätigkeiten ausüben. Denn weil die Bundeswehr im Wege der Amtshilfe von Landkreisen und kreisfreien Städten angefordert wird, lässt sich auch die Auffassung vertreten, dass die Soldatinnen und Soldaten eine Aufgabe für die Landkreise und kreisfreien Städte übernehmen. Darauf deutet auch der Bedarf einer Haftungsfreistellung hin.

Wenn der Versicherungsschutz für die eingesetzten Truppenangehörigen nicht über deren Eigenschaft als mitversicherte Personen erlangt werden kann, muss geprüft werden, ob die durch das jeweilige Rahmenabkommen versicherte vertragliche Haftungsübernahme greift. Um Rechtssicherheit zu erlangen, haben wir eine Bestätigung der Versicherer angefordert.


Fragen zu Reisen und Freizeiten


Bin ich über die Reiserücktrittskostenversicherung versichert, wenn ich am Coronavirus erkranke und deshalb meine Reise nicht antreten kann?

Die Weltgesundheitsorganisation nennt die COVID-19-Krankheit seit dem 11. März 2020 offiziell eine Pandemie. Ist ein Ausschluss der Pandemie in den Bedingungen der Reiserücktrittsversicherung enthalten, greift dieser für alle Versicherten, die an COVID-19 erkrankt sind und deshalb einen Schaden ab dem 12. März 2020 anmelden. Erste Versicherungen wie die Union Reiseversicherung AG stellen im Sinne des Kunden auf das Storno- beziehungsweise Abbruchdatum als schadenauslösendes Ereignis ab, sodass diese Ereignisse noch bis zum 11.03.2020 versichert galten. Mit unserem COVID-19-Protect-Tarif, sind Sie auch im Falle einer COVID-19-Erkrankung und einer daraus notwendigen Stornierung der Reise abgesichert.
 

Bin ich über die Reiserücktrittskostenversicherung versichert, wenn ich eine Reise in eine vom Coronavirus betroffene Region gebucht habe und befürchte, mich dort anzustecken?

Nein, die Angst, am Urlaubsort zu erkranken, ist kein versicherter Rücktrittsgrund. Wie auch die Union Reiseversicherung AG empfehlen wir daher: Wenn Sie eine Pauschalreise gebucht haben, fragen Sie Ihren Reiseveranstalter, ob die Reise durchgeführt wird beziehungsweise ob kostenlose Stornierungen oder Umbuchungen angeboten werden.
 

Bin ich über die Reiserücktrittskostenversicherung versichert, wenn das von mir gebuchte Hotel wegen einer Quarantäne oder dem Ausbruch der Krankheit keine Gäste mehr aufnehmen darf, mein gebuchter Flug wegen der Pandemie abgesagt wurde oder ich in die Urlaubsregion nicht einreisen darf?

Die Reiserücktrittskostenversicherung bietet hier keinen Versicherungsschutz, da kein versichertes Ereignis vorliegt. Wir empfehlen zu prüfen, ob die gebuchten Leistungen kostenfrei storniert werden können oder ein Rückforderungsanspruch gegen den Reiseveranstalter oder die Fluggesellschaft besteht. Insbesondere Individualreisende sollten sich auch informieren, welche Rechtsordnung zum Beispiel für die Hotelbuchung Anwendung findet (zum Beispiel italienisches Recht für ein Hotel in Rom).
 

Inwieweit greift die Reiserücktrittskostenversicherung, wenn ich im Ausland bin und von einer Quarantänemaßnahme betroffen bin?

Für solche Fälle sind keine Versicherungsleistungen vorgesehen. Kosten für entgangene Urlaubsfreuden o. ä. sind nicht versichert.
 

Wer kommt für die zusätzlichen Kosten auf, wenn ich die Rückreise erst verspätet antreten kann, beispielsweise nach Ablauf einer Quarantänezeit? 

Hier greift die Reiserücktrittskostenversicherung nicht. Eine letztendliche Klärung, ob eine andere Stelle (der Reiseveranstalter oder die Behörde, die die Quarantäne ausgesprochen hat) die Kosten übernimmt, gibt es noch nicht. Im Allgemeinen muss derjenige zahlen, der die Quarantäne angeordnet hat, in diesem Falle also der Staat. Individualreisende bleiben unter Umständen auf Kosten für einen nicht mehr erreichten Flug sitzen, sie sind hier auf die Kulanz der Fluggesellschaften angewiesen.

 
Während des Aufenthaltes am Urlaubsort erkranke ich selbst an COVID-19 – besteht im Falle des Reiseabbruchs Versicherungsschutz über die Reiserücktrittskostenversicherung?

Erkrankt eine versicherte Person am Urlaubsort selbst an COVID-19, so gilt auch hier der Pandemieausschluss der Reiserücktrittskostenversicherung. Mit unserem COVID-19-Protect-Tarif sind die zusätzlich entstehenden Kosten für Unterbringung und Verpflegung abgesichert.
 

Bin ich über die Auslandsreisekrankenversicherung versichert, wenn ich im Ausland am Coronavirus erkranke?

Ja, die Auslandreisekrankenversicherung übernimmt die Behandlungskosten im Rahmen der Versicherungsbedingungen.

 
Inwieweit greift die Auslandsreisekrankenversicherung, wenn ich im Ausland bin und von einer Quarantänemaßnahme betroffen bin?

Für solche Fälle sind auch in der Auslandsreisekrankenversicherung keine Versicherungsleistungen vorgesehen, denn Kosten für entgangene Urlaubsfreuden o. ä. sind nicht versichert. Erkranken Sie selbst am Coronavirus, sind aber die Behandlungskosten versichert.
 

Das Auswärtige Amt hat eine Reisewarnung für mein gebuchtes Reiseziel ausgesprochen. Was bedeutet das für den Versicherungsschutz in der Reiserücktrittskostenversicherung und der Auslandsreisekrankenversicherung?

Reiserücktrittskostenversicherung/Reiseabbruchversicherung:  Es besteht kein Versicherungsschutz in Gebieten, für welche das Auswärtige Amt zum Zeitpunkt des Reiseantritts offiziell eine Reisewarnung ausgesprochen hat oder die zum Zeitpunkt des Reiseantritts als Risikogebiet eingestuft sind. Versicherungsschutz besteht jedoch, wenn ein Ereignis, welches zu einer Reisewarnung oder zur Einstufung als Risikogebiet führte, unerwartet nach Antritt der Reise auftritt.

Auslandsreisekrankenversicherung: Es gibt keinen generellen Ausschluss bei Reisewarnungen des Auswärtigen Amtes. Der Versicherungsschutz bleibt weiterhin bestehen. Lediglich bei kriegerischen Ereignissen oder inneren Unruhen bleibt der Versicherungsschutz im Ausland nur bis Ende des siebten Tages nach Bekanntgabe einer Reisewarnung durch das Auswärtige Amt bestehen.


Fragen zur Haftung des Managements


Könnte das Management eines Unternehmens wegen möglicher Verletzung der Fürsorgepflichten für Mitarbeitende und Kunden persönlich auf Schadenersatz in Anspruch genommen werden?

Soweit Ansprüche wegen konkreter Personenschäden durch die Viruserkrankung gegen das Management oder das Unternehmen geltend gemacht werden, bestünde Abwehrschutz über die Betriebshaftpflichtversicherung.


Besteht Versicherungsschutz über die D&O-Versicherung oder die Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung?

Über die Directors and Officers-Versicherung (D&O) oder die Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung besteht im Rahmen der üblichen deutschen Bedingungen nur Versicherungsschutz für Vermögensschäden. Grundsätzlich ausgeschlossen vom Versicherungsschutz sind Ansprüche auf Ersatz von Personenschäden (Tod, Verletzung oder Gesundheitsschädigung von Menschen).

Je nach Ausgestaltung des jeweiligen Bedingungswerkes sind im Rahmen des erweiterten Vermögensfolgeschadensbegriffes mit Personenschäden zusammenhängende Vermögensschäden versichert, soweit die Pflichtverletzung des Managers nicht für den Personenschaden, sondern allein für die Vermögensschäden ursächlich ist.

Insofern ist es theoretisch vorstellbar, dass ein Geschäftsführer durch die Gesellschaft wegen eines durch Produktionsausfall oder Betriebsschließung verursachten Bilanzschadens des Unternehmens persönlich auf Schadenersatz in Anspruch genommen wird. Denkbar ist dabei der Vorwurf, einen nicht ausreichenden Krisenplan oder Business-Continuity-Plan im Falle einer Pandemie vorgehalten beziehungsweise für nicht ausreichende Ersatzlieferanten in der Zuliefererkette gesorgt zu haben. Für die Verletzung der Sorgfaltspflicht reicht dabei als Maßstab bereits der Vorwurf der einfachen Fahrlässigkeit aus.

In diesen Fällen würde der versicherte Manager zunächst den vollen Abwehrschutz über die D&O-Versicherung genießen. Eine Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung bietet ebenfalls einen solchen Versicherungsschutz, wenn ein sogenannter D&O-Baustein mit abgeschlossen ist; besteht allein eine Eigenschadendeckung, ist der Nachweis einer schadenursächlichen Pflichtverletzung notwendig. Konkrete Ausschlüsse im Zusammenhang mit Pandemien/Epidemien finden sich in den Bedingungswerken nicht. Problematisch könnte je nach Ausgestaltung des Einzelfalles sein, falls die verantwortlichen Organe bewusst Kenntnis von den Unzulänglichkeiten in der Organisation hatten. Insoweit könnte der Ausschluss der wissentlichen Pflichtverletzung zum Tragen kommen (soweit dieser Ausschluss in den Bedingungen vorgesehen ist).
 

Könnte das Management oder das Unternehmen strafrechtlich belangt werden und wäre dies versichert?

Auch bei einer möglichen strafrechtlichen Maßnahme gegen das Management wird über unsere weitreichend ausgestalteten Maklerbedingungswerke Versicherungsschutz über die D&O-Versicherung geboten, wenn gleichzeitig eine Geltendmachung eines Vermögensschadens gegen das Organ im Raum steht. Gleiches gilt auch für die Spezialkonzepte der Vermögensschadenhaftpflichtversicherung in den Traditionellen Geschäftsfeldern.

Weitergehenden Versicherungsschutz bietet bei straf- oder ordnungswidrigkeitsrechtlichen Ermittlungsverfahren die Unternehmens-Strafrechtsschutzversicherung. Sie sichert auch die Verteidigungskosten von Managern oder Mitarbeitenden bei Vorwürfen der fahrlässigen Körperverletzung ab. Etwaige Strafen oder Bußgelder selbst sind nicht versicherbar.



Fragen über die Erstattung für Rechtsdienstleistungen und anwaltliche Beratungen

Haben Sie eine Frage beziehungsweise Streit bezüglich der Rechtmäßigkeit einer behördlichen Maßnahme?

Streitigkeiten mit Behörden sind dem Verwaltungs-Rechtsschutz zuzuordnen. Der Verwaltungs-Rechtsschutz greift allerdings oftmals erst ab der gerichtlichen Interessenvertretung ein. Ob Sie diesen Baustein versichert haben, prüfen wir gerne für Sie.
 

Sie haben Streit mit der Betriebsschließungsversicherung?

Hier greift der Vertrags-Rechtsschutz. Inwieweit dieser Bereich mitversichert ist, können wir gerne prüfen.
 

Ihre Mitarbeitenden sind zum Beispiel nicht mit dem betrieblich angeordneten Urlaub einverstanden.

Bei Streitigkeiten mit den Mitarbeitenden greift im Allgemeinen der Arbeits-Rechtsschutz. In unseren Spezialprodukten sind auch Streitigkeiten mit dem Betriebsrat beziehungsweiseder Mitarbeitendenvertretung versichert.


Es werden strafrechtliche Ermittlungen eingeleitet, zum Beispielwegen des Vorwurfes eines Verstoßes gegen das Kontaktverbot oder gegen Hygienevorschriften?

In unseren weitreichenden Produkten zum Straf-Rechtsschutz sind Sie selbstverständlich umfänglich versichert. Sobald ein Ermittlungsverfahren im Raum steht, besteht bereits Kostenschutz für eine anwaltliche Beratung. Sofern ein Verfahren tatsächlich eröffnet wurde, besteht für den Beschuldigten Kostenschutz für die Verteidigung.


Fragen aus dem Bereich betriebliche Altersversorgung (bAV) ohne Kurzarbeit


Grundsätzliches

Beiträge zur betrieblichen Altersversorgung sind an die Entgeltzahlung gekoppelt.

Üblicherweise besteht für den Arbeitgeber eine Pflicht zur Zahlung von Arbeitgeberbeiträgen nur, soweit auch Arbeitsentgelt geschuldet wird. Die Beitragszahlung entfällt in entgeltlosen Zeiten.

Bei der Entgeltumwandlung ist es entsprechend. Solange kein Entgelt bezogen wird, können keine Entgeltbestandteile umgewandelt werden.

Auf den Entgeltumwandlungsbetrag ist (mindestens) der gesetzliche Arbeitgeberzuschuss zu zahlen, wenn ein geltender Tarifvertrag nicht einen geringeren Zuschuss vorsieht. Ist ein vereinbarter Zuschuss höher, ist dieser zu zahlen.

Ein Arbeitnehmer erkrankt aufgrund einer Infektion mit dem Coronavirus. Hat das Auswirkungen auf die bAV?

Ist der Arbeitnehmer durch eine Infektion mit dem Coronavirus arbeitsunfähig erkrankt, gelten die allgemeinen Regelungen zur Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall (§ 3 EFZG). Dies hat in den ersten sechs Wochen der Erkrankung keine Auswirkung auf die Beiträge zur betrieblichen Altersversorgung.

Arbeitnehmer können aufgrund von Kita- und Schulschließungen und der daher notwendigen Kinderbetreuung nicht zur Arbeit kommen. Wirkt sich das auf die betriebliche Altersversorgung aus?

Möglicherweise ist der Arbeitgeber für einen Zeitraum von bis zu zehn Tagen zur Entgeltfortzahlung verpflichtet, da ein Fall der persönlichen Verhinderung im Sinne von § 616 BGB zum Beispiel für die Betreuung kleinerer Kinder aufgrund bestehender elterlicher Sorgepflichten (§ 1626 Abs. 1 BGB) vorliegt. Ein solcher Fall hätte keinerlei Auswirkungen auf die betriebliche Altersversorgung.

Wie verhält es sich mit der bAV, wenn Arbeitnehmer den Arbeitsplatz nicht erreichen können?

Kann ein Arbeitnehmer nicht zur Arbeit erscheinen, zum Beispiel, weil öffentliche Verkehrsmittel ausfallen, liegt dieses Risiko allein in der Verantwortung des Arbeitnehmers. Er trägt grundsätzlich das sogenannte Wegerisiko.

Für die betriebliche Altersversorgung ist entscheidend, dass der Arbeitnehmer für den Zeitraum, in dem er nicht zur Arbeit gelangen kann, keinen Anspruch auf Entgelt und damit auch nicht auf Beiträge zur betrieblichen Altersversorgung hat.

Gegen einen Arbeitnehmer wird Quarantäne angeordnet oder ein berufliches Tätigkeitsverbot ausgesprochen. Was folgt daraus für die betriebliche Altersversorgung?

Wird gegen einen Arbeitnehmer Quarantäne oder ein berufliches Tätigkeitsverbot nach § 30 Infektionsschutzgesetz angeordnet, darf dieser nicht zur Arbeit gehen und keine Arbeit leisten. Der Arbeitgeber ist deswegen nicht zur Zahlung des vereinbarten Entgelts verpflichtet. Beiträge zur betrieblichen Altersversorgung entfallen.

Die entsprechenden Versicherungsverträge in der bAV können beitragsfrei gestellt oder mit privaten Beiträgen fortgeführt werden.

Nach den §§ 56 ff. Infektionsschutzgesetz (IfSG) erhalten Arbeitnehmer in diesen Fällen eine staatliche Entschädigung durch das jeweilige Bundesland. In den ersten sechs Wochen erhalten sie einen Verdienstausfall in Höhe des Netto-Arbeitsentgelts, der vom Arbeitgeber ausbezahlt wird (der Arbeitgeber erhält die Beträge auf Antrag erstattet). Ab der siebten Woche erhalten Arbeitnehmer eine Entschädigung in Höhe des Krankengeldes direkt von der Behörde.

Eine Betriebsschließung wird angeordnet, muss der Arbeitgeber die bAV weiter bedienen?

Wird eine Betriebs- oder Geschäftsschließung angeordnet, handelt es sich in der Regel um einen Fall des Betriebsrisikos des Arbeitgebers, wenn das Risiko in der Eigenart des Betriebes angelegt ist. Das hängt vom Einzelfall ab.

Trägt der Arbeitgeber das Betriebsrisiko, bleibt der Anspruch auf Entgelt bestehen. Arbeitgeberbeiträge, Entgeltumwandlung und Arbeitgeberzuschuss zur Entgeltumwandlung laufen weiter.

Trägt der Arbeitgeber nicht das Betriebsrisiko, entfällt der Anspruch auf Entgelt. Arbeitgeberbeiträge und Entgeltumwandlung entfallen ebenfalls.

Entschließt sich der Arbeitgeber selbst zur Betriebsschließung, bleibt der Anspruch auf Entgelt bestehen. Arbeitgeberbeiträge, Entgeltumwandlung und Arbeitgeberzuschuss zur Entgeltumwandlung laufen weiter.

Der Arbeitgeber kann in diesen Fällen „Kurzarbeit Null“ erwägen.


Fragen zur betrieblichen Altersversorgung bei Kurzarbeit


Was bedeutet Kurzarbeit?

Kurzarbeit ist die Reduzierung der Arbeitszeit und des Arbeitsentgelts. Anlass ist in der Regel ein vorübergehender Auftragsmangel oder ein sonstiges Ereignis – wie die derzeitige COVID-19-Krise. Die Reduzierung der Arbeitszeit kann teilweise oder vollständig sein. Kurzarbeit kann vom Arbeitgeber nicht einseitig angeordnet werden, sondern nur aufgrund einer Klausel im Arbeitsvertrag. Fehlt diese – wie in vielen Fällen –, kann bei widerspruchsloser Hinnahme auch ein konkludentes Einverständnis des Arbeitnehmers bestehen. Der Betriebsrat hat ein Mitbestimmungsrecht (§ 87 Abs. 1 Ziff. 3 BetrVG). Durch die aktuelle, in zahlreichen Branchen vorliegende schlechte Auftragslage sehen sich viele Unternehmen gezwungen, für ihre Arbeitnehmer das sogenannte konjunkturelle Kurzarbeitergeld zu beantragen.

Der Arbeitgeber zeigt den Arbeitsausfall bei der Agentur für Arbeit an. Durch das Kurzarbeitergeld bekommen die Arbeitnehmer einen Teil ihres Einkommens ersetzt. Der Arbeitgeber zahlt diesen Teil als Kurzarbeitergeld direkt an seine Belegschaft aus und bekommt diese Kosten von der örtlichen Arbeitsagentur erstattet.

Wenn die in §§ 169 ff. SGB III genannten Voraussetzungen für die Gewährung von Kurzarbeitergeld erfüllt sind, gilt Folgendes: Kurzarbeitergeld ist kein Arbeitsentgelt, sondern eine Lohnersatzleistung.

Die Höhe beträgt 60 beziehungsweise 67 Prozent der Netto-Entgeltdifferenz. Das ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem Soll-Entgelt netto und dem Ist-Entgelt netto. Von den beitragspflichtigen Brutto-Arbeitsentgeltbeträgen (nach Angaben des Arbeitgebers) werden pauschalierte Netto-Beträge ermittelt. Die Corona-bedingten gesetzlichen Sonderregelungen zur Erhöhung des Kurzarbeitergeldes auf 70 beziehungsweise 77 Prozent ab dem vierten Monat und auf 80 beziehungsweise 87 Prozent ab dem siebten Monat sind durch das Beschäftigungssicherungsgesetz verlängert worden. Sie gelten weiter bis zum 31.12.2021, wenn der Anspruch auf Kurzarbeitergeld bis zum 31.03.2021 entstanden ist.

Ein Arbeitgeberzuschuss zum Kurzarbeitergeld ist dagegen Arbeitsentgelt.

Rechtsgrundlage für die Aufstockung des Kurzarbeitergelds ist ein Tarifvertrag, eine Betriebsvereinbarung oder auch eine individuelle arbeitsvertragliche Regelung. Der Arbeitgeberzuschuss ist in begrenzter Höhe SV-beitragsfrei. Frei sind Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld, soweit sie zusammen mit dem Kurzarbeitergeld 80 Prozent des Unterschiedsbetrages zwischen dem Sollentgelt und dem Ist-Entgelt nach § 106 SGB III (= Netto-Entgeltdifferenz) nicht übersteigen. Das Kurzarbeitergeld vermindert also den Freibetrag. Die Höhe des Kurzarbeitergeldes erhöht sich mit der Bezugsdauer. Zuschüsse des Arbeitgebers über die o. g. Grenze hinaus sind SV-beitragspflichtiges „normales“ Arbeitsentgelt.

Arbeitgeberfinanzierte betriebliche Altersversorgung

Üblicherweise besteht eine Pflicht zur Beitragszahlung, soweit Arbeitsentgelt gezahlt wird. Sie entfällt in entgeltlosen Zeiten. Wird im laufenden Monat noch vermindertes Arbeitsentgelt gezahlt, wird auch ein Monatsbeitrag gezahlt. Anders bei Kurzarbeit „Null“. Wird im laufenden Monat ausschließlich Kurzarbeitergeld gezahlt, wird kein Monatsbeitrag gezahlt. Wird hingegen ein Arbeitgeberzuschuss zum Kurzarbeitergeld gezahlt, wird auch ein Monatsbeitrag gezahlt.

Bei der Unverfallbarkeitsfrist zählen auch Zeiten von Kurzarbeit mit, weil das Arbeitsverhältnis rechtlich fortbesteht.

Auf betriebliche Versorgungssysteme, in denen Beitrag oder Leistung direkt oder indirekt vom Arbeitsentgelt abhängig sind (zum Beispiel Beiträge in Höhe von x Prozent des Bruttoentgelts oder zugesagte Leistung in Höhe von x Prozent des Bruttoentgelts), hat die Einführung von Kurzarbeit jedoch erhebliche Auswirkungen, da sich die Leistungen dadurch reduzieren.

Wenn die Beiträge sich nach x Prozent des Bruttoentgelts bemessen: Der monatliche Arbeitgeberbeitrag ändert sich nicht, wenn er nach dem versorgungsfähigen Entgelt im Vorjahr bemessen wird. Der monatliche Arbeitgeberbeitrag verringert sich im Folgejahr, weil das versorgungsfähige Entgelt im Vorjahr wegen Kurzarbeit geringer war. Kürzungen durch COVID-19 werden also zeitlich versetzt abgebildet. Bei Bemessung nach aktuellem Entgelt gibt es keinen zeitlichen Versatz.

Das versorgungsfähige Bruttoentgelt ist in der Regel gleich dem Steuer-Bruttoarbeitsentgelt. Es verringert sich umso mehr, wenn kein oder nur ein geringer Arbeitgeberzuschuss zum Kurzarbeitergeld gezahlt wird. Es hat sich ggf. noch weiter verringert, soweit der Arbeitgeberzuschuss zum Kurzarbeitergeld in 2020 noch steuerfrei gewesen ist.

Zum Teil sind Versorgungssysteme auch dienstzeitabhängig ausgestaltet. Eine anspruchsmindernde Berücksichtigung von Zeiten der Kurzarbeit ist bei Vorliegen einer entsprechenden Klausel in der Versorgungsregelung möglich. Wenn – was in der Praxis häufig der Fall ist – die Versorgungsregelung keine Regelung zur Kurzarbeit vorsieht, besteht gegebenenfalls die Möglichkeit, im Zuge der Einführung von Kurzarbeit die Versorgungsordnung entsprechend abzuändern.

Da Kurzarbeit grundsätzlich mitbestimmungspflichtig ist (gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG), können Betriebsrat und Arbeitgeber gesonderte Regelungen für den Fall der Kurzarbeit treffen und zum Beispiel vereinbaren, dass für die Bemessung von Beiträgen oder Leistungen in der betrieblichen Altersversorgung das Arbeitsentgelt ohne Berücksichtigung der Kurzarbeit zugrunde gelegt wird. Besteht ein Tarifvertrag für das Unternehmen und die betroffenen Arbeitnehmer, sind die dort getroffenen Regelungen maßgeblich.


Entgeltumwandlung
 
a) Vor der Kurzarbeit

Die Entgeltumwandlung wirkt sich nicht schädlich auf das Kurzarbeitergeld aus. Eine bestehende Entgeltumwandlung muss deshalb bei drohender Kurzarbeit nicht beendet werden.

Umgewandelte Entgeltbestandteile sind weder beim Soll- noch beim Ist-Entgelt zu berücksichtigen (Fachliche Weisung Kurzarbeitergeld der Bundesagentur für Arbeit, Stand 20.12.2018), soweit sie das beitragspflichtige Arbeitsentgelt verringern (d. h. um bis zu vier Prozent der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung nach § 14 Abs. 1 Satz 2 SGB IV und § 1 Abs. 1 Nr. 9 SvEV). Die Entgeltumwandlung reduziert also das Brutto, aber nicht die Netto-Entgeltdifferenz.

b) Wenn Kurzarbeitergeld gezahlt wird

Arbeitet der Arbeitnehmer in reduziertem Umfang weiter und erhält er entsprechend neben dem Kurzarbeitergeld weiter einen Teil des Gehalts, wird die Entgeltumwandlungsvereinbarung weiter umgesetzt. Die Höhe des Umwandlungsbetrages hängt von der Vereinbarung ab. Ist ein fester Entgeltumwandlungsbetrag vereinbart, kann der Arbeitnehmer im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber die Höhe anpassen beziehungsweisereduzieren.

Arbeitet der Arbeitnehmer überhaupt nicht („Kurzarbeit Null“), ist eine Entgeltumwandlung in diesem Zeitraum nicht möglich. Es wird kein Entgelt ausbezahlt, das umgewandelt werden könnte. Es bedarf keiner Änderung der bestehenden Entgeltumwandlungsvereinbarung. Sobald erneut Entgelt gezahlt wird, wird die Entgeltumwandlungsvereinbarung automatisch wieder umgesetzt.

Zahlt der Arbeitgeber einen Zuschuss zur Entgeltumwandlung, dann teilt der Zuschuss das Schicksal der Entgeltumwandlung: Fällt sie vollständig weg, ist auch kein Zuschuss zu zahlen. Reduziert sich die Entgeltumwandlung, gilt das für den Zuschuss entsprechend.

Nach der Entgeltumwandlungsvereinbarung wird üblicherweise „laufendes Entgelt“ umgewandelt. Das umfasst nicht einen Arbeitgeberzuschuss zum Kurzarbeitergeld. Dieser kann auch umgewandelt werden. Die Umwandlung ist kompliziert und fehleranfällig. Sie sollte nach Möglichkeit vermieden werden.

Der Zuschuss zum Kurzarbeitergeld ist schon SV-beitragsfrei. Aber das Kurzarbeitergeld wird angerechnet. Soweit der Zuschuss zum Kurzarbeitergeld zusammen mit dem Kurzarbeitergeld 80 Prozent der Netto-Entgeltdifferenz nicht übersteigt, ergibt sich keine SV-Beitragsersparnis aus der Entgeltumwandlung; der gesetzliche Arbeitgeberzuschuss zur Entgeltumwandlung darauf entfällt also. (Die Steuerersparnis greift insoweit wieder ab dem 01.01.2021.) Zu beachten ist auch: Das Kurzarbeitergeld selbst bleibt nicht gleich; es erhöht sich wegen der Corona-Sonderregelungen mit der Bezugsdauer.

Welche Möglichkeiten bestehen bei finanziellen Schwierigkeiten?

Bedingungsmäßige Beitragsstundungen bieten die Möglichkeit, die Verträge ohne Verlust des Versicherungsschutzes zu erhalten. Hierzu haben viele Versicherer zeitlich begrenzte, kulante Sonderregelungen eingeführt. Bei einer ereignisbezogenen Stundung ist mit der Beantragung ein Nachweis (zum Beispiel Bescheid über Kurzarbeitergeld) zu erbringen.

Alternativ zu Beitragsstundungen kann der Vertrag beitragsfrei gestellt werden. Zunächst sollte allerdings die Möglichkeit der Beitragsstundung genutzt werden.