Denkmalgeschützte Objekte können für den Eigentümer finanzielle Vorteile bringen. Teilweise werden – auf Antrag – Fördergelder bewilligt. Im Allgemeinen heißt Denkmalschutz allerdings, höhere Kosten in Kauf zu nehmen. Der Gebäudeeigentümer ist verpflichtet, das Denkmal instand zu halten, instand zu setzen, sachgemäß zu behandeln und vor Gefährdung zu schützen. Und im Schadenfall gilt: Bevor mit der Schadenbehebung begonnen werden darf, müssen die relevanten Schritte mit der Denkmalschutzbehörde abgestimmt werden. Regina Schneider, Expertin für Versicherungen, führt aus, was beachtet werden muss.

„Denkmalschutz“ verbinden wir häufig mit Fachwerk und alten Gebäuden. Aber Denkmalschutz bezieht sich nicht nur auf einzelne Gebäude, sondern kann auch ganze Straßenzüge oder selbst historisch bedeutsame Gartenanlagen umfassen. Ebenso wenig sind Denkmäler immer uralt, sie können auch aus jüngerer Zeit stammen.

Wie und warum wird ein Objekt zum Denkmal?

Der Gesetzgeber hat Regelungen geschaffen, die gewährleisten, dass bedeutsame und geschichtsträchtige Kulturgüter geschützt werden. Durch die gesetzlichen Regelungen werden ein kulturelles Erbe und eine architektonische Vielfalt bewahrt. Die entsprechenden Rahmenbedingungen sind im Denkmalrecht festgelegt.

Der Denkmalschutz ist in Deutschland nicht einheitlich geregelt und obliegt den einzelnen Bundesländern – allerdings basieren die Gesetze grundsätzlich auf übereinstimmenden Grundprinzipien: Sie definieren den Denkmalschutz als öffentliches Interesse und regeln den Schutz von Bau- und Bodendenkmälern.

Ob ein Objekt als „denkmalgeschützt“ eingestuft wird, bewertet die zuständige Obere Denkmalschutzbehörde. Einfach „alt und schön“ reicht dabei nicht aus. Es müssen bestimmte Kriterien erfüllt sein, die das Denkmalschutzgesetz vorgibt.

  • Im Denkmalschutzgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen beispielsweise (§ 2 Abs.1 und 2) werden Denkmäler wie folgt definiert: „Denkmäler sind Sachen, Mehrheiten von Sachen und Teile von Sachen, an deren Erhaltung und Nutzung ein öffentliches Interesse besteht. Ein öffentliches Interesse besteht, wenn die Sachen bedeutend für die Geschichte des Menschen, für Städte und Siedlungen oder für die Entwicklung der Arbeits- und Produktionsverhältnisse sind.

Wird ein Objekt als „Denkmal“ anerkannt, ist die „Untere Denkmalschutzbehörde“ der jeweiligen Kommune unter Einhaltung der Vorschriften des Denkmalschutzgesetzes verpflichtet, das Gebäude in eine regionale Denkmalliste einzutragen.

Ein Denkmal ist beschädigt – und jetzt?

Für (Bau-)Maßnahmen am Denkmal gilt grundsätzlich: Bevor der Eigentümer eine Maßnahme beginnen kann, muss er eine Erlaubnis der Denkmalbehörde einholen, zum Beispiel für einen Teilabbruch, für die Änderung der Fenster, der Fassade oder für eine generelle Nutzungsänderung, beispielsweise von Wohnzwecken zu gewerblichen Zwecken. Die Denkmalschutzbehörde hat bei ihren Entscheidungen weitreichende Befugnisse und stellt das öffentliche Interesse über die Interessen des Gebäudeeigentümers.

Kommt ein Denkmal zu Schaden, zeigen die Erfahrungen aus der Schadenpraxis: Während die Gebäudeeigentümer den Ersatz beziehungsweise die Wiederinstandsetzung von beschädigten Gebäudeteilen oft pragmatisch sehen, agiert der Denkmalschutz deutlich „idealistischer“: Der Denkmalschutz nimmt gesetzeskonform Einfluss und darf Anweisungen im Zusammenhang mit der Wiederherstellung oder dem Wiederaufbau erteilen. Dies wirkt sich unmittelbar auf die Kosten aus. Diese Kosten muss der Eigentümer tragen oder – wenn entsprechender Versicherungsschutz vereinbart wurde – der Gebäudeversicherer.

  • Wiederherstellungskosten für beschädigte denkmalgeschützte Gebäude sind in der Regel nicht mit üblichen Wohngebäuden zu vergleichen. Diese erhöhten Kosten müssen sich in der Ausgestaltung des Gebäudeversicherungsschutzes widerspiegeln.

Hinweise für die Gestaltung des Versicherungsschutzes

Wenn ein Gebäude unter Denkmalschutz steht, muss in die Schadenabwicklung die Denkmalbehörde einbezogen werden. Die möglichen Auflagen zur Schadensbehebung stellen zum einen sogenannte Mehrkosten durch behördliche Wiederherstellungsbeschränkungen dar. Zum anderen können die möglichen Auflagen die Wiederherstellung und Wiederinbetriebnahme verzögern, das wiederum kann einen Betriebsunterbrechungsschaden oder einen Nutzungsausfall vergrößern.

Die Ecclesia als Ihr Versicherungsdienstleister hat durch exklusive Rahmenverträge in den meisten Fällen diese Mehrkosten durch Auflagen der Denkmalschutzbehörde in der Sachversicherung sehr weitgehend abgedeckt. Wenn sich durch mögliche Auflagen auch der Erlös- oder Nutzungsausfall verlängert, sollten Sie prüfen, ob in der Betriebsunterbrechungsversicherung oder im Rahmen einer Mietverlustklausel die versicherte Haftzeit ausreichend ist.

Ein bedarfsgerechter Wert muss ermittelt werden

Damit es im Schadenfall nicht zu der Feststellung einer Unterversicherung kommt, ist die bedarfsgerechte Wertermittlung eines denkmalgeschützten Gebäudes ausgesprochen wichtig. Denkmalgeschützte Bauwerke sind in Bezug auf Bauausführung und Werkstoffe individuell und besonders, dies stellt eine besondere Herausforderung dar. Die üblichen Bewertungsmethoden können hier in der Regel nicht angewendet werden. In welcher Höhe und in welcher Form die besonderen Baustoffe und die besonderen handwerklichen Techniken angesetzt werden, hängt natürlich auch davon ab, in welchem Umfang sie eingesetzt werden.

Neben der Ermittlung der Gesamt-Versicherungssumme muss auch die Höhe relevanter Entschädigungsgrenzen geprüft werden. Grundsätzlich sind die Entschädigungsgrenzen im Rahmen der Besonderen Versicherungsvereinbarungen, die die Ecclesia mit den Versicherern gestaltet hat (zum Beispiel für Wiederherstellungskosten oder Mehrkosten durch behördliche Auflagen), sehr komfortabel angesetzt. Im Einzelfall kann dennoch weitere Unterstützung durch die Ecclesia und eine fach- und sachgerechte Schätzung durch Sachverständige erforderlich sein.

Besonderheit: Kirchengebäude

Bei der Ermittlung der Versicherungssummen in Kirchen und Kapellen hat man es oft mit umfangreichen künstlerischen Arbeiten zu tun. Die müssen richtig eingeschätzt werden (zum Beispiel Bildgestaltung an Decken und Wänden). Dies ist nicht nur im Hinblick auf den Denkmalschutz, sondern generell von Bedeutung.

Beim Versicherungsschutz für kirchliche Gebäude ist zu beachten, dass sich der Denkmalschutz unter Umständen auch mit kirchlichen Einbauten befasst. Die sind nicht immer in der Gebäudeversicherung versichert, sondern über die Inventarversicherung oder über einen Versicherungsvertrag speziell für diese kirchlichen Einbauten.

Die Verantwortung zur Summenermittlung liegt grundsätzlich bei dem Versicherungsnehmer. Die Ecclesia unterstützt Sie allerdings gern mit ihrem Architektenteam. Wenn es um die Bewertung von künstlerischen Sachen geht, ist „ISO Fine Art Business Partner“ – ein Kunstversicherungsmakler und Tochterunternehmen der Ecclesia Gruppe – der richtige Partner.

Bei Fragen wenden Sie sich gerne an Ihre Ansprechpartner bei der Ecclesia.

Info:
Laut Deutschem Nationalkomitee für Denkmalschutz gibt es in Deutschland etwa eine Million denkmalgeschützte Gebäude, davon zum Beispiel rund 110.000 im Bundesland Bayern*.
*Quelle: Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege