Nach der Insolvenzmeldung der britischen Thomas-Cook-Gruppe, die auch diverse deutsche Reiseveranstalter betrifft, sitzen zahlreiche Reisende an Ihren Urlaubsorten fest.

Andere können ihre Reise aufgrund von Absagen gar nicht erst antreten. Dies betrifft auch viele Urlauber in Deutschland.

Zu den deutschen Tochterunternehmen von Thomas Cook gehören unter anderem Neckermann Reisen, Air Marin, Bucher Last Minute, Öger Tours sowie die Fluggesellschaft Condor. Reiseversicherungsspezialist Noël Rieken, erklärt, was Kunden jetzt wissen sollten.
 

Was können Kunden unternehmen, die bereits im Urlaub sind?

Personen, die eine Pauschalreise gebucht haben und sich bereits im Urlaubsgebiet befinden, sollten zeitnah den entsprechenden Reiseveranstalter kontaktieren, um einen Ersatzflug zu erhalten. Sofern die Kontaktaufnahme nicht möglich ist, sollten sich die Teilnehmenden einer Urlaubsreise an den im Sicherungsschein genannten Ansprechpartner wenden. Sollte der Flug abgesagt werden, muss der Reisende seinen Flug selbst nachbuchen. Die Kosten für diesen Flug werden über den Reisepreissicherungsschein erstattet.

Diejenigen, die einen einzelnen Flug als „Individualreisender“ direkt gebucht haben, sollten sich direkt an die Airline wenden. Allerdings gibt es hier keinen Anspruch auf Rücktransport oder die Erstattung der Kosten.
 

Wie sollten Kunden handeln, die ihre Reise noch nicht angetreten haben?

Generell sollten diejenigen, die eine Reise oder einen Flug gebucht haben, immer bei dem jeweiligen Reiseveranstalter oder der Airline nachfragen, ob die Reise planmäßig stattfindet. Falls nicht, besteht grundsätzlich ein Anspruch auf Kostenerstattung.
 

Wie sollten sich Kunden verhalten, bei denen die Reise durch den Reiseveranstalter bereits abgesagt wurde?

Sofern die Reise bereits abgesagt wurde und die Reiseleistungen nicht gewährleistet werden, kann Folgendes getan werden:

Holen Sie die Zahlung zurück: Falls per Lastschrift oder Kreditkarte bezahlt wurde, können eventuell Zahlungen nachträglich rückgängig gemacht werden. Hierzu nehmen Sie bitte Kontakt mit dem jeweiligen Kreditinstitut auf.

Reichen Sie ihren Anspruch bei der Insolvenzversicherung ein. Reisen sind gegen eine Insolvenz gesetzlich abgesichert. Die Gesamtleistung des Versicherers an die betroffenen Reisenden ist dabei allerdings auf 110 Millionen Euro begrenzt. Ein entsprechender „Reisepreissicherungsschein“ ist der Reisebestätigung/Rechnung beigefügt.

Melden Sie Schadenersatz beim Insolvenzverwalter an. Kunden, die Ihre Reise nicht antreten können, haben eventuell Anspruch auf Erstattung des gezahlten Reisepreises und auf Schadenersatz wegen entgangener Urlaubsfreuden gegenüber dem Reiseveranstalter. Hierzu kann sich der Kunde an den Insolvenzverwalter des jeweiligen Reiseveranstalters wenden.
 

Welche Zahlungen sind über den Sicherungsschein abgesichert?

Fallen Reiseleistungen aus, die bereits gezahlt wurden, kann der Kunde bei Eintritt des Versicherungsfalls (Zahlungsunfähigkeit oder Insolvenz) über den Reisepreissicherungsschein die Rückzahlung des bereits gezahlten Reisepreises von der Versicherung verlangen. Abgesichert sind ebenfalls Zahlungen, die vom Reisenden erneut gefordert werden, obwohl diese bereits im Reisegesamtpreis enthalten waren. Das sind zum Beispiel Hotelkosten, die vor Ort nochmal erhoben werden.
 

Können Kosten über eine Reiserücktrittskostenversicherung geltend gemacht werden?

Nein, die Reiserücktrittskostenversicherung sichert lediglich Leistungsfälle ab, die in der Person des Reisenden liegen. Nur eine zusätzlich abgeschlossene Insolvenzversicherung (Reisepreissicherung) sichert den Reisepreis im Falle einer Zahlungsunfähigkeit ab.
 

Was geschieht mit bei Condor gebuchten Flügen?

Sämtliche Flüge von Condor Deutschland finden planmäßig statt. Die Bundesregierung hat der Tochtergesellschaft von Thomas Cook einen Überbrückungskredit genehmigt. Nähere Informationen hierzu finden Sie auf der Homepage von Condor (www.condor.com).

Unsere Spezialisten der Abteilung Reise/Freizeiten/Ausflüge, stehen Ihnen gern für weitere Fragen oder zur telefonischen Beratung unter +49 5231 603-6487 zur Verfügung.

Noël Rieken
n.rieken@ecclesia-gruppe.de