Bei der Bearbeitung von Einbruchdiebstahl- und Brandschäden werden wir immer wieder mit folgenden Fragen konfrontiert: Dürfen Brandschutz-/Rauchschutztüren sicherheitstechnisch nachgerüstet werden? Dürfen beschädigte Brandschutz-/Rauchschutztüren repariert werden oder ist ein Austausch zwingend? Hinter den Fragen steht häufig die Befürchtung, die bauaufsichtliche Zulassung der Türen zu gefährden. Andreas Iwanowicz, Experte für Schadenverhütung in unserer Unternehmensgruppe, geht den Fragen nach.

 

Personen- und Sachwerteschutz

Brandschutz- oder Rauchschutztüren dienen in Gebäuden als Trennungen zwischen Brandabschnitten. Sie werden je nach Feuerwiderstandsdauer in Minuten von T30 (30 Minuten) bis T180 (180 Minuten) klassifiziert. Solange sollen sie einem Brand standhalten und die einwandfreie Funktion sicherstellen. Dies ist sowohl für den Personenschutz als auch für den Sachwerteschutz von elementarer Bedeutung. Personen sollen bei einem Brand von einem in den nächsten Brandabschnitt oder ins Freie gelangen können. Somit sind Brandschutztüren häufig in Rettungswegen zu finden. Hier verfügen die Türen über Antipanikschlösser, die einer Person im Ernstfall durch einfaches Drücken auf Drücker, Stoßplatte oder horizontale Betätigungsstange den Weg freimachen. Diese Fluchttüren können auch über besondere Verriegelungen verfügen, die vor unberechtigtem Zutritt von außen schützen. Für den Sachwerteschutz soll das Feuer möglichst auf einen Brandabschnitt beschränkt bleiben, bis die Feuerwehr weitere Rettungsmaßnahmen übernehmen kann. Sofern Feuerschutztüren aus betrieblichen Gründen offengehalten werden sollen, müssen diese selbstschließend und mit einer allgemeinen, bauaufsichtlich zugelassenen Feststellanlage ausgerüstet sein.
 

Zulassung und Veränderungen

Zuständig für Zulassungen und Veränderungen von und an Brandschutz-/Rauchschutztüren ist das Deutsche Institut für Bautechnik (DIBt) in Berlin. Als Brandschutztüren zugelassen werden Metall-, Holz- und Glastüren. Bei der Zulässigkeit von Veränderungen an baurechtlich geforderten Türen oder Toren unterscheidet das DIBt zwischen Türen/Toren mit Baujahren vor 2010 und Baujahren ab 2010.
 

Zulassungsdatum vor 2010

Zulässige Veränderungen sind unter anderem

  • der Schlossaustausch, solange Schließblech und Schlosstasche nicht verändert werden,
  • das Anbringen von Kontakten (zum Beispiel Magnetkontakte, Riegelkontakte im Rahmen der Nachrüstung von Einbruchmeldeanlagen) und Kabeln sowie Bohrungen vom Türblatt in die Schlosstasche (durchschnittlich bis 10 mm),
  • das Anbringen von Schildern sowie Leisten (kleben, schrauben, nageln, nieten) und
  • der Einbau optischer Spione (Bohrung max. 15 mm).

Das nachträgliche Anbringen elektrisch gesteuerter Schlösser ist grundsätzlich nicht zulässig. Magnetkontakte dürfen außerdem nur auf Halteplatten montiert werden, die schon werksseitig verbaut wurden. Häufiger Diskussionspunkt im Schadenfall ist die Beibehaltung bestehender Türzargen. Laut DIBt dürfen bei einem Türblattaustausch die Stahlzargen eingebaut bleiben. Neue Zargen dürfen auf alte Zargen gesetzt werden.
 

Zulassungsdatum ab 2010

Bei Türen oder Toren mit Zulassungsdatum ab 2010 ist es einfacher. Hier sind die zulässigen Veränderungen in der bauaufsichtlichen Zulassung der Tür beschrieben. Sind Veränderungen geplant, sollten Sie sich im Zweifelsfall mit dem Türenhersteller abstimmen, um nicht die Zulassung zu gefährden. Das Ergebnis sollte der Hersteller schriftlich bestätigen.
 

Türenaustausch

Laut Fachverband der Schloss- und Beschlaghersteller (www.fvsb.de) ist eine getrennte Lieferung der Türen und Beschläge, also von verschiedenen Herstellern, grundsätzlich möglich. Im Falle von Brandschutztüren ist dabei wieder die bauaufsichtliche Zulassung zu beachten.
 

Fazit

Neben all diesen Detailfragen zu Einbau und baulichen Veränderungen bleiben nach jedem Schaden folgende Fragen:

  • Wie stark wurde die Tür während des Schadens beansprucht?
  • Kann die Tür den ihr zugewiesenem Zweck noch zu 100 Prozent erfüllen?

Hierzu gibt es keine allgemeingültigen Aussagen. Die Entscheidung ist den Beteiligten im Einzelfall vorbehalten und muss individuell geprüft werden.

Gerne sind wir Ihnen mit weiteren Auskünften rund um den Versicherungsschutz bei Brandschutz- und Rauchschutztüren behilflich.

Andreas Iwanowicz
andreas.iwanowicz@ecclesia-gruppe.de