Wer mit Tieren umgeht, muss auf alles gefasst sein und sollte entsprechenden Haftpflichtversicherungsschutz haben. Das zeigt der nachfolgende Fall eines Ochsen, der bei der Anlieferung in einen Schlachthof ausbrach. Letztlich wurde er wieder eingefangen. Aber das Hornvieh verursachte auf seiner Flucht einen erheblichen Sachschaden. Sarah Iwanowicz aus unserem Unternehmensbereich Schaden, Abteilung Haftpflicht/Unfall, berichtet.
 

An einem frühen Februarmorgen lädt ein Landwirt im Auftrag einer Einrichtung, die unter anderem eine Landwirtschaft betreibt, einen Ochsen auf einen Anhänger. Das Ziel der Fahrt ist der Schlachthof in einer Nachbarstadt. Dort angekommen, wird das Tier in den Raum mit den Wartebuchten geführt.

Doch der Ochse gerät ganz offenbar in Panik. Er reißt sich los und springt über ein Absperrgitter. Dann läuft das Rindvieh durch den Schlachtraum und entwischt durch eine offene Tür nach draußen.

Polizei und Tierarzt werden verständigt, die Suche nach dem Ochsen beginnt. Der rennt mittlerweile durch ein benachbartes Industriegebiet.

Ein parkendes Fahrzeug, ein 20 Jahre alter Audi, bekommt offenbar die tierische Wucht zu spüren. Zwar gibt es keine Augenzeugen, aber nach dem „Vorbeimarsch“ des Paarhufers bleibt der Wagen mit Schäden an der linken Seite zurück. Der Ochse beschädigt außerdem einen Zaun, bevor er eingefangen werden kann.

Der Pkw hat Dellen am vorderen Kotflügel und den Türen vorn und hinten, die Radhausschale ist gerissen, die Stoßstange ebenso, auch der Querlenker ist beschädigt. Alles in allem spricht ein Gutachter von 7875 Euro Reparaturkosten und bescheinigt, dass das Fahrzeug trotz des hohen Alters reparaturwürdig ist. Der Wiederbeschaffungswert liege bei 9500 Euro.

Letztlich begleicht die Versicherung, bei der unsere Unternehmensgruppe die Tierhalterhaftpflicht eingekauft hatte, die Rechnung der Autowerkstatt. Der Abschluss der Tierhalterhaftpflicht hat sich bewährt. Es ist nicht mehr zu klären, ob und wie der Ochse das Auto beschädigt hat. Denn der Landwirt war vor allem damit beschäftigt, den Flüchtigen wieder einzufangen, sodass er keine Angaben zu dem Geschehen machen kann. Die Versicherung muss den Schaden übernehmen, weil letztlich nicht vollständig zu beweisen ist, dass der Unfall unvermeidbar war.

Der § 833 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) regelt die Haftung von Tierhaltern. Grundsätzlich müssen sie dafür einstehen, wenn durch ihre Tiere anderen ein Schaden entsteht. Das gilt insbesondere, wenn Tiere ohne Erwerbszweck gehalten werden.

Bei Tieren, die der Erwerbstätigkeit des Halters dienen, gibt es hingegen eine Einschränkung: Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Tierhalter bei der Beaufsichtigung des Tieres die erforderliche Sorgfalt an den Tag gelegt hat oder der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden wäre. Allerdings müssen der Tierhalter oder seine Versicherung das beweisen. Auf einen Rechtsstreit wollte es die Versicherung an dieser Stelle indes nicht ankommen lassen.

Sarah Iwanowicz
sarah.iwanowicz@ecclesia-gruppe.de