Sommerzeit ist Grillzeit. Doch Feuer und Flamme sind äußerst gefährlich. Wer unachtsam am offenen Feuer hantiert, muss mit schweren Verletzungen rechnen; bei Unfällen in öffentlichen Einrichtungen sogar mit dem Staatsanwalt. Erfahren Sie, was beim Grillen alles passieren kann und wer für Schäden aufkommt.


Unvorsichtiges Hantieren am Grill kann zu schweren Verletzungen führen. Es ruft möglicherweise auch den Staatsanwalt auf den Plan, zum Beispiel, wenn der Unfall in einer öffentlichen Einrichtung geschieht. 

So ging es einem Erzieher, der mit einer Kollegin und einer elfköpfigen Kindergartengruppe einen Ausflug unternahm. Ziel war ein Spielplatz. Dort fachte der Erzieher das Holzkohlefeuer für das abschließende Grillen an. Als Anzündhilfe benutzte er nicht feste Grillanzünder, sondern Brennspiritus. Als die Kohle nicht so recht Feuer fangen wollte, kippte er Brennspiritus nach. 

Das war wirklich keine gute Idee, denn die Glut reichte aus, um eine Stichflamme aus der Flasche zu entzünden. Außerdem ergriffen die Flammen eines der Kindergartenkinder, das der Mann am Grill nicht gesehen hatte. 

Umgehend leisteten die beiden Erwachsenen Erste Hilfe und erstickten die Flammen. Doch die Verbrennungen im Gesicht, an Hals, Brustkorb, Armen und Schultern des Kindes waren so stark, dass der sechsjährige Junge mit dem Rettungshubschrauber in eine Spezialklinik geflogen werden musste. Zwölf Operationen musste das Kind über sich ergehen lassen. 

Die Staatsanwaltschaft erhob daraufhin Anklage gegen den Erzieher und beschuldigte ihn der fahrlässigen Körperverletzung. Das Gericht schloss sich später dieser Auffassung an und verwarnte den Angeklagten, außerdem behielt es sich vor, ihn zu einer Geldstrafe zu verurteilen. Nach den Buchstaben des Gesetzes wäre sogar eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren möglich gewesen. Aber zugunsten des Angeklagten wertete das Gericht das Geständnis des Mannes und die Tatsache, dass Zeugen ihn als guten und sorgsamen Erzieher schilderten. Der Mann habe alles für die Rettung des Kindes getan, der Kindergarten habe sogar 20.000 Euro für den Jungen gesammelt. 

Gleichwohl, und das betonten die Richter auch, liege mehr als ein „Augenblicksversagen“ vor, denn statt der Grillanzünder habe der Mann eben Spiritus mitgenommen, um das Feuer zu entfachen – mit fatalen Folgen. Dabei weist auch die Unfallkasse Nordrhein-Westfalen darauf hin, dass am Grill nur feste Grillanzünder verwendet werden dürfen (www.sichere-kita.de). 

Uwe Klöpping dazu: „Die gesetzliche Unfallversicherung kann auch Regressansprüche gemäß Paragraph 110 Sozialgesetzbuch (SGB) VII stellen, etwa, wenn in einem solchen Fall grobe Fahrlässigkeit vorliegt. Das gilt aber nicht, wenn nur eine einfache oder mittlere Fahrlässigkeit nachgewiesen werden kann.“ Ein grob fahrlässiges Fehlverhalten des Erziehers schien bei nachträglicher Betrachtung durchaus möglich – so kam es zu einer Einigung in der Form, dass die Haftpflichtversicherung des Kita-Trägers die Hälfte der Aufwendungen übernommen hat, die die Unfallkasse für die Behandlung der massiven Verletzungen aufbringen musste. Außerdem steht natürlich die Frage im Raum, ob auch das Opfer dieses Unglücks Ansprüche stellen kann, etwa auf Schmerzensgeld. Das, so erklärt Uwe Klöpping, sei allerdings gemäß § 104 SGB VII ff. nur dann möglich, wenn die Verletzung vorsätzlich herbeigeführt worden wäre. Ein Vorsatz lag hier nicht vor, daher erhielt der Junge kein Schmerzensgeld. 

Thorsten Engelhardt
thorsten.engelhardt@ecclesia-gruppe.de