Große Teile Süddeutschlands versinken in diesen Tagen im Schnee, und gerade mit der Wucht der Schneemassen rechnen viele Menschen häufig nicht. Was zu tun ist, wenn Gebäude oder womöglich Personen zu Schaden gekommen sind, beziehungsweise wie dem vorzubeugen ist, hat die Redaktion hier in Zusammenarbeit mit unseren Experten für diese Fragen, Olaf Rüter und Raphael Bermeitinger, zusammengetragen. Außerdem beantworten wir die Frage, wie die Haftung im Urlaub geregelt ist.
 

Muss ich als Gebäudeeigentümer mein Dach von der Schneelast befreien?

Rein rechtlich sind Gebäudeeigentümer grundsätzlich nicht dazu verpflichtet, Dritte gegen herabfallende Dachlawinen zu schützen, sofern keine entsprechenden kommunalen Vorschriften existieren.1 Anders gestaltet sich dies, wenn besondere Maßnahmen eine Räumung des Daches notwendig machen. Hierzu zählen die besondere Lage des Hauses, die allgemeine Wetterlage (Schneevorkommen etc.) oder auch Art und Umfang des Verkehrs vor Ort. Allein schon aus Kapazitätsgründen können weder Dachdeckerfirmen noch die örtliche Feuerwehr für die Räumung der Dächer aufkommen.

Unternehmen müssen ebenso wie Privateigentümer in diesen Fällen die Dächer von Schnee befreien, um Personen- oder Sachschäden zu vermeiden.
 

Bin ich gegen Personenschäden versichert, wenn eine Dachlawine von meinem Hausdach stürzt?

Für Bewohner eines Eigenheims ist die private Haftpflichtversicherung ausreichend. Diese deckt im Schadenfall auch die Haftungsansprüche Dritter. Für ein Mehrfamilienhaus empfiehlt sich jedoch eine Haus- und Grundbesitzer-Haftpflichtversicherung. In beiden Fällen gilt es unbedingt folgendes zu beachten: Um den Versicherungsschutz nicht zu gefährden, sollten stets die Gehwege, Einfahrten und sonstige Grundstücksflächen geräumt und im Fall von Glätte auch gestreut werden. Dächer müssen ebenso gesichert werden: Über Vorrichtungen wie Schneefanggitter oder eigens aufgestellte Warnschilder können so Personenschäden verhindert werden.2

Bei Unternehmen verhält es sich ähnlich. Für die Vermeidung von Personenschäden ist der Betrieb verantwortlich. Dies umfasst auch die Räum- und Streupflicht. Die Betriebshaftpflicht schützt bei fahrlässiger Missachtung der Vorschriften das Unternehmen vor Schadenersatzansprüchen. Falls Sie auf dem Weg zur Arbeit einen solchen Unfall erleiden, ist die Berufsgenossenschaft zuständig. Diese würde auf dem Regressweg die entsprechenden Kosten von dem Unternehmen einholen – bei einer bestehenden Haftpflichtversicherung leistet gegebenenfalls auch diese.
 

Wie versichere ich mein Haus gegen Schäden durch Schneelast?

Sollte das Dach des Hauses durch die Schneelast beschädigt werden oder gar einstürzen, wird ein solcher Schaden nur erstattet, wenn das Gebäude gegen Elementarschäden versichert ist – auch Lawinenschäden sind hierdurch abgedeckt.

Industrielle Unternehmen und Gewerbebetriebe können ihre Gebäude, Betriebseinrichtung und Vorräte sowie die Betriebsunterbrechung im Bausteinprinzip versichern. Zum Beispiel kann man sich für die Absicherung der Gefahr Schneedruck/Lawine entscheiden. Dadurch ist dann zum Beispiel auch der Dacheinsturz versichert. Sollten Personen dadurch zu Schaden kommen, steht entweder die Betriebshaftpflichtversicherung oder die Berufsgenossenschaft den Unternehmen zur Seite.

Grundsätzlich wird bei der Statikberechnung eines Gebäudes bereits die Schneelast eingerechnet. Bei Industrieunternehmen kann diese unter Umständen auch entfallen, wenn ein nicht isoliertes Dach und viel Prozesswärme dafür sorgen, dass der Schnee schmilzt und die Schneelast entfällt.

Soweit die technische Perspektive – was passiert jedoch, wenn das Schneechaos die eigenen Urlaubspläne durchkreuzt?
 

Wer haftet, wenn ich meine Reise aufgrund von Schneefall nicht antreten kann?

Generell gilt: Starker Schneefall ist kein Grund für eine Reisekostenerstattung. Eine Ausnahme bildet die offizielle Sperrung durch örtliche Behörden: Sollte der Urlaubsort aufgrund des massiven Wettereinbruchs schlicht nicht zu erreichen sein, sind Straßen gesperrt, und der Ort auch über Umwege nicht zu erreichen, so wird Ihnen in diesem Fall das Hotel Ihre Anzahlung rückerstatten und keine weiteren Forderungen mehr stellen können – gleiches gilt für die höchste Lawinengefahrstufe im Urlaubsort.
 

Was passiert, wenn ich selbst in meinem Urlaubsort eingeschneit bin?

Als Urlauber müssen Sie in diesem Fall für weitere Aufenthaltskosten selbst aufkommen oder auf die Kulanz des Hotelbetreibers hoffen. Aus rechtlicher Sicht gelten die Tage, an denen man aus einem solchen Grund nicht zur Arbeit erscheinen kann, als unentschuldigt; Arbeitnehmer müssen demnach mit der Kürzung ihres Lohns für die fehlenden Arbeitstage rechnen. Mögliche wäre auch, sich in diesem Fall nach Absprache auf ein Nacharbeiten der versäumten Stunden oder auf den Abzug von Urlaubstagen zu einigen. Sich auf „höhere Gewalt“ beim Wetter zu beziehen, ist keine Option: Das Wegerisiko trägt der Arbeitnehmer, der dafür Sorge trägt, pünktlich zum Arbeitsbeginn wieder vor Ort zu sein. In jedem Fall sollte der Vorgesetzte informiert werden, sobald absehbar ist, dass eine rechtzeitige Rückkehr als dem Urlaub nicht möglich sein wird.


1Belegt wird diese Tatsache durch diverse Gerichtsurteile, die allesamt anerkennen, dass Hauseigentümer nicht in der Pflicht sind, Maßnahmen gegen Dachlawinen zu ergreifen. Exemplarisch hierfür siehe OLG Hamm (13 U 49/03), LG Wuppertal (10 S 30/05), OLG Jena (4 U 865/05).

2Vergleich hierzu: Schneedruck und Dachlawinen: So sind die Schäden versichert, https://www.gdv.de/versicherer/haus---garten/news/schneedruck-dachlawine-versicherung-820 (07.01.2019).