Die Flexibilisierung der Arbeitszeit ist ein Merkmal der modernen Arbeitswelt. Davon können besonders Führungskräfte ein Lied singen. Fortschrittliche Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber bieten – im Wettbewerb um Fachkräfte – für diese Flexibilität einen Ausgleich an: Die „Lebensarbeitszeit“ wird arbeitnehmerfreundlich gestaltet, und zwar mit Sabbaticals und bezahltem Vorruhestand. Seit August gilt diese Regelung auch für Führungskräfte, wie Michael Schwab vom Team Kundenservice betriebliche Altersvorsorge ausführt.

Die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer spart – vor Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen – Teile ihres/seines laufenden Arbeitsentgeltes auf dem eigenen Zeitwertkonto an. Auch Sonderzahlungen und Mehrarbeitsvergütung können „eingezahlt“ werden. Aus diesem Wertguthaben, das beim Arbeitgeber liegt, wird der Arbeitnehmerin oder dem Arbeitnehmer in einer zukünftigen Freistellungsphase ein Entgelt gezahlt. Die Freistellung kann sie/er flexibel einsetzen: für Familienzeit, Fortbildung, Erholung oder Vorruhestand.
 

Guthaben auch bei Insolvenz sicher

Die Deutsche Gesellschaft für ZeitWertKonten ist der Spezialmakler unserer Unternehmensgruppe für die Absicherung und Gestaltung von Wertguthaben-Modellen. Inzwischen profitieren einige hundert Unternehmen und tausende Beschäftigte von diesen Dienstleistungen. Wichtigster Teil ist die Einrichtung einer (gesetzlich vorgeschriebenen) Insolvenzsicherung – denn die Beschäftigten müssen sich darauf verlassen können, dass ihnen ihr angespartes Arbeitsentgelt in jedem Fall erhalten bleibt. Hinzu kommt die Strukturierung von Verwaltungsabläufen, die Begleitung beim Aushandeln der arbeitsrechtlichen Grundlagen mit der Mitarbeitervertretung und die professionelle Information der Belegschaft. Auf diese Weise ermöglicht es die Deutsche Gesellschaft für ZeitWertKonten ihrem Mandanten, also dem Unternehmen, mit einem vielfach erprobten, rechtssicheren und einfachen System durch besondere Sozialleistungen ein noch attraktiverer Arbeitgeber zu werden.
 

Urteil des obersten Finanzgerichts

Der einzige Wermutstropfen beim Zeitwertkonto war bisher: Diejenigen, die von der Zeitflexibilisierung im modernen Arbeitsleben am meisten in Anspruch genommen werden, konnten von Zeitwertkonten nicht profitieren. Das betraf insbesondere hauptamtliche Vereinsvorstände und GmbH-Geschäftsführer/-innen. Führungskräfte, die als Organvertreter quasi „Tag und Nacht“ für ihre Einrichtung Verantwortung tragen, waren durch die steuerrechtliche Auffassung der Finanzverwaltung ausgeschlossen. Erst im Jahr 2018 erstritt ein GmbH-Geschäftsführer gegen das Finanzamt diese Möglichkeit. Das Urteil des obersten Finanzgerichtes führte dazu, dass die Finanzverwaltung im Rundschreiben vom 8. August 2019 den meisten Organvertretern ermöglichte, steuerfrei auf einem Zeitwertkonto anzusparen. Das heißt: Sie müssen das Entgelt erst in der Freistellungsphase versteuern. Einschränkungen gelten nur, wenn der Organvertreter Miteigentümer seines Arbeitgebers ist (zum Beispiel als Gesellschafter-Geschäftsführer). In der Privatwirtschaft ist das eine häufige Kombination, in der gemeinnützigen Wohlfahrtspflege hingegen nicht.

Wer also bereits ein Zeitwertkonten-Modell in seinem Unternehmen angestoßen hat, kann sich freuen: Der Weg zur Teilnahme steht nun allen offen – die Stellung als Organvertreter hindert nicht mehr daran. Gerne richten wir für Ihr Unternehmen auch eine neue Lösung ein: ab jetzt für die ganze Belegschaft – die erste Reihe der Führungskräfte eingeschlossen.

Michael Schwab
michael.schwab@ecclesia-gruppe.de