Wie das? Zum Beispiel, wenn ein privatwirtschaftlicher Träger eine Kindertagesstätte aus der kommunalen Hand übernimmt. Bei solchen Betriebsübergängen gibt es viele Besonderheiten: Wie ist es beispielsweise um die Zusatzversorgung für die Belegschaft bestellt? Dirk Dettbarn, Geschäftsführer der Deutsche Vorsorge Pensionsmanagement (DVPM), eines Unternehmens unserer Unternehmensgruppe, gibt Antworten.



Wer im öffentlichen oder kirchlichen Dienst arbeitet, bekommt zusätzlich zu seinem Gehalt eine Zusatzversorgung. Diese obligatorische Leistung ist für die Mitarbeitenden eine wertvolle Sozialleistung – und für einen Betriebserwerber ein Posten, der hohe laufende Kosten verursacht. Denn übernimmt ein privatwirtschaftlicher Träger eine kommunale oder kirchliche Einrichtung, verändern sich die Arbeitsbedingungen für die übergehende Belegschaft nicht. Dieser Bestandsschutz ist gesetzlich geregelt, manchmal durch einen Überleitungstarifvertrag flankiert.

Zusatzversorgung kann weiterlaufen …

Ist der Betriebserwerber selbst Beteiligter der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) oder einer Zusatzversorgungskasse (ZVK) kann die Zusatzversorgung dort meist problemlos fortgeführt werden. Aber nicht immer können privatwirtschaftliche Träger die Voraussetzungen für eine Mitgliedschaft in einer ZVK oder der VBL erfüllen. Manchmal entscheiden sie sich auch aus übergeordneten Gründen gegen diese Mitgliedschaft. Dann muss die Zusatzversorgung über einen anderen Weg sichergestellt werden.

… oder Zusatzversorgung wird anders finanziert

Zur Finanzierung und Absicherung der Zusatzversorgung eignen sich Rentenversicherungen. An die Stelle von VBL oder ZVK als Administrator und Primärschuldner der Versorgung tritt ein Lebensversicherungsunternehmen, ein Pensionsfonds oder eine Unterstützungskasse. Die bisherige Arbeitnehmerbeteiligung an der Finanzierung kann beibehalten werden.

Im Vergleich zu VBL und ZVK ist die Finanzierung über Rentenversicherungen regelmäßig teurer. Je nach Zusammensetzung der betroffenen Belegschaft und gewähltem Finanzierungsmodell ist zurzeit mit einem durchschnittlichen Beitragsbedarf von 11 bis 14 Prozent der Arbeitsentgelte zu rechnen. Bei der im Allgemeinen niedrigen Arbeitnehmerbeteiligung entfällt der ganz überwiegende Teil auf den Betriebserwerber.

Qualitativ gibt es in der Finanzierung der Zusatzversorgung einen zentralen Unterschied zwischen VBL/ZVK und Rentenversicherungen. Die beiden erstgenannten können jederzeit die aufgerufenen Umlagen oder Beiträge erhöhen, wenn der bisherige Ansatz nicht mehr ausreicht. Dies ist bei Rentenversicherungen ausgeschlossen. Deshalb werden sie vorsichtiger kalkuliert, woraus ein Teil des höheren Beitragsbedarfs resultiert.

Betriebserwerb kann daran scheitern

Manch ein Betriebserwerb ist auf halber Strecke oder im Nachhinein gescheitert, weil die VBL oder die ZVK vom Verkäufer eine unerwartet hohe Ausgleichszahlung für die Abmeldung der übergehenden Belegschaft gefordert hat. Der Verkäufer konnte somit seine verfolgten kaufmännischen Ziele nicht erreichen. Für den Betriebserwerber ist es deshalb im Planungsprozess wichtig, dass hierüber Gewissheit besteht.

Unsere neu geschaffene Servicestelle Zusatzversorgung leistet einen wichtigen Beitrag dazu, dass Betriebserwerber frühzeitig entscheidungsrelevante Informationen und Lösungen in der Umsetzung erhalten.

Dirk Dettbarn
dirk.dettbarn@pensionsmanagement-gmbh.de