Der Versicherungsschutz bei E-Tankstellen

Die Förderprämie von 4.000 Euro für den Kauf eines Elektroautos zeigt langsam Wirkung. Stromer sind im Straßenverkehr keine Seltenheit mehr. Ihre Betankung wirft versicherungstechnische Fragen auf.   

Rund 54.000 Elektroautos waren laut Kraftfahrt-Bundesamt am 01.01.2018 in Deutschland zugelassen. Die Anzahl ist zwar noch weit entfernt vom erklärten Ziel der Regierung, bis 2020 auf 1 Mio. Elektroautos zu kommen, doch stieg der Bestand im Vergleich zum Vorjahr um 60 Prozent. Auch wir können feststellen, dass E-Autos von unseren Kunden – für den Fuhrpark und als Dienstwagen – immer häufiger beschafft werden.

Wie Benziner oder Diesel-Fahrzeuge müssen auch Elektroautos betankt werden. Die Anzahl der Ladestationen ist schwer zu beziffern, da noch keine zentrale Erfassung von Ladestationen/E-Tankstellen organisiert ist. Gemäß einer Erhebung des Bundesverbandes der Energie- und Wasserwirtschaft kann man von etwa 11.000 öffentlich zugänglichen Ladestationen ausgehen. Sollten in naher Zukunft 1 Mio. Elektroautos unterwegs sein, muss es nach Expertenmeinung mindestens 70.000 solcher Ladepunkte geben, um die Autos versorgen zu können. Grund genug, sich dem Thema E-Tankstellen aus versicherungstechnischer Perspektive zuzuwenden:

Liegt durch Installation und Betrieb einer E-Tankstelle eine Gefahrerhöhung in der Gebäude- bzw. Betriebshaftpflichtversicherung vor?

Nach dem Versicherungsvertragsgesetz liegt eine Gefahrerhöhung dann vor, wenn der Eintritt eines Schadens nach Vertragsabschluss dauerhaft wahrscheinlicher wird oder sich die Höhe des zu erwartenden Schadens dauerhaft vergrößert.

Zu den technischen Gesichtspunkten stellt der Arbeitskreis „Schaufenster Elektromobilität“, eine Initiative der Bundesregierung, fest, dass sich durch die Tankstelle grundsätzlich kein erhöhtes Schadenpotenzial ergibt. Gefahren wie z. B. Kabelbrand können sich demnach nur aus einer nicht-fachgerechten Installation, Wartung oder Prüfung ergeben. Diese Risiken stecken aber auch in anderen technischen Installationen und stellen daher keine Gefahrerhöhung dar. Allein durch den Betrieb einer E-Ladestation ist auch keine konkrete Gefahrerhöhung für die Betriebshaftpflichtversicherung gegeben.
 

Besteht für den Betrieb einer E-Tankstelle pauschaler Versicherungsschutz im Rahmen der Betriebshaftpflichtversicherung?

Das Betreiben einer E-Tankstelle ausschließlich für eigene Zwecke und Fahrzeuge ist in den Vertragskonzepten, die wir mit den Versicherern ausgehandelt haben, in der Regel pauschal abgesichert. Zugleich gilt allerdings, dass der sichere und ordnungsgemäße Betrieb der E-Tankstelle gewährleistet sein muss. Der Betreiber ist verpflichtet, alle erforderlichen Voraussetzungen zur Nutzung und Sicherheit zu erfüllen. Etwaige Sachverständigen-Prüfungen und -Kontrollen sind nach bestehenden Vorgaben durchzuführen.

Für Schäden aufgrund einer schuldhaften Verletzung der bestehenden Pflichten/allgemeinen Verkehrssicherungspflichten besteht bedingungsgemäßer Versicherungsschutz.
 

Greift die Betriebshaftpflichtversicherung auch bei Schäden durch den Betankungsvorgang?

Generell gilt: Schäden aus dem Gebrauch von Kraftfahrzeugen fallen nicht unter den Versicherungsschutz der Haftpflichtversicherung. Nach herrschender Meinung ist das Betanken eines Fahrzeugs dem Gebrauch des Kraftfahrzeuges zuzurechnen. Dies hat unter anderem das Landgericht Köln mit Urteil vom 19.04.2007 (Aktenzeichen: 24 O 349/06) festgestellt.

Daraus folgt, dass auch das Betanken des Kraftfahrzeugs mit Strom zum Gebrauch eines Kraftfahrzeuges zählt und in diesem Zusammenhang nicht Gegenstand der Haftpflichtversicherung ist. Entstandene Schäden sind daher ggf. im Rahmen einer bestehenden Fahrzeugversicherung zu prüfen.
 

Keine Gefahrerhöhung, schützende Versicherungskonzepte: Ist der Betrieb einer E-Tankstelle überhaupt zu melden?

Ja! Eine Meldung an uns ist sinnvoll und wichtig:

  • Im Einzelfall kann es sein, dass Ihren Verträgen unsere besonderen Versicherungsvereinbarungen nicht zugrunde liegen. Informieren Sie uns und wir prüfen, um welche Versicherungskonzepte es sich genau handelt und ob ggf. Anpassungen vorzunehmen sind.
  • Auch zur adäquaten Gestaltung des Gebäudeversicherungsschutzes ist Ihre Information relevant: Im Zusammenhang mit der Installation einer E-Tankstelle sollte geprüft werden, ob sich Änderungen des Gebäudewertes ergeben haben.
  • Sofern es sich um eine für Dritte kostenpflichtige Ladestation handelt, die einen zusätzlichen Betriebs-/Einnahmezweig darstellt, muss Ihr (Betriebshaftpflicht-) Versicherungsschutz sachgerecht angepasst werden. In diesem Fall ist ein expliziter - und voraussichtlich prämienpflichtiger - Einschluss in den Vertrag unter Berücksichtigung der kalkulierten/tatsächlichen Einnahmen erforderlich.
     

Kommen Sie bei Fragen auf uns zu, wir helfen Ihnen gerne weiter.