Seit einigen Jahren erfreuen sich Elektrofahrräder zunehmender Beliebtheit. Die Vorteile dieser Art der Fortbewegung sind nicht von der Hand zu weisen: Die Fahrräder sind umweltschonend, günstig im Unterhalt und führen zu mehr oder weniger sportlicher Betätigung – je nach dem, mit welchem Motor das Gefährt ausgestattet ist. Zusätzlich zu den Elektrofahrrädern hat der Bundesrat nun den Weg für die E-Scooter auf deutschen Straßen freigemacht. Seit Mitte Juni sind diese auf den Radwegen und Straßen Deutschlands unterwegs. Matthias Raupach, Produktmanager Haftpflichtversicherungen, fasst die Zulassungs- und Nutzungsbedingungen zusammen.

In Bezug auf die Elektromobilität ergeben sich viele Fragen. Grundsätzlich müssen erst einmal die unterschiedlichen Fahrzeugtypen unterschieden werden. Welche Besonderheiten sind bei den E-Scootern zu beachten und inwieweit unterscheiden sich diese von den Elektrofahrrädern? Müssen die Räder und E-Scooter zugelassen werden und benötigt man eine Haftpflichtversicherung?

Die Bezeichnung „E-Bike“ wird häufig als Synonym für alle Elektrofahrräder genutzt. Obwohl der Begriff mittlerweile im Sprachgebrauch fest etabliert ist, trifft er lediglich auf einen Teil der Elektrofahrräder zu. Der Gesetzgeber hat den Begriff E-Bike in der Gesetzgebung nicht definiert.

Grundsätzlich wird im Segment der Elektrofahrräder zwischen Pedelecs, S-Pedelecs und Klein- beziehungsweise Leichtkrafträdern („E-Bikes“) unterschieden.
 

Pedelecs

Die Pedelecs sind mit rein tretunterstützenden Motoren bis zu einer Nenndauerleistung von 250 Watt ausgestattet. Der Motor passt dabei seine Unterstützung bis zum Erreichen der Maximalgeschwindigkeit von 25 km/h stetig an und schaltet sich dann komplett ab. Aufgrund der technischen Beschaffenheit sind Pedelecs nicht als Kraftfahrzeuge, sondern nach wie vor als Fahrräder einzustufen. Aus diesem Grund besteht auch keine Zulassungs- oder Versicherungspflicht. Dies gilt im Übrigen auch für Pedelecs mit Anfahrhilfe. Auf die herkömmlichen Pedelecs entfällt in Deutschland der überwiegende Marktanteil.
 

Speed-Pedelec und E-Bike

Die S-Pedelecs („Speed-Pedelecs“) sind deutlich sportlichere Räder. Anders als beim herkömmlichen Pedelec schaltet sich der tretunterstützende Motor erst bei Erreichen einer Geschwindigkeit von 45 km/h ab. Durch die bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit sind die S-Pedelecs bereits als Kraftfahrzeuge beziehungsweise als Kleinkraftrad einzustufen. Kleinkrafträder sind zwar zulassungsfrei, unterliegen jedoch der Versicherungspflicht. Bei der Anschaffung und Inbetriebnahme ist es daher zwingend erforderlich, ein Versicherungskennzeichen am S-Pedelec anzubringen. Der Fahrer muss mindestens 16 Jahre alt sein, benötigt einen Führerschein der Klasse AM und muss während der Fahrt einen geeigneten Schutzhelm tragen.

Die dritte Kategorie der Elektrofahrräder ist das E-Bike. Das E-Bike erreicht auch ohne das Zutun des Fahrers Geschwindigkeiten von mindestens 20 km/h. Je nach technischer Ausstattung ist dieses als Klein- oder Leichtkraftrad einzuordnen und ist somit in jedem Fall ein Kraftfahrzeug. Im Prinzip ist das E-Bike mit einer Mofa oder einem Roller zu vergleichen – nur eben mit elektrischem Antrieb. Wie beim S-Pedelec besteht keine Zulassungspflicht, allerdings muss eine Haftpflichtversicherung inklusive Versicherungskennzeichen abgeschlossen werden.

Für den Fahrer gelten ebenfalls die beim S-Pedelec genannten Voraussetzungen: Der Fahrzeugführer muss mindestens 16 Jahre alt sein und mindestens den Führerschein der Klasse AM besitzen. Fährt das E-Bike aus eigener Kraft schneller als 20 km/h, gilt zudem eine Helmpflicht.
 

Neu im Straßenverkehr – E-Scooter

Am 17. Mai 2019 hat der Bundesrat zudem die Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung verabschiedet, welche am 15. Juni 2019 in Kraft getreten ist. E-Scooter dürfen seither auf Radwegen, Radfahrstreifen und Fahrradstraßen gefahren werden. Nur wenn diese fehlen, darf auf die Fahrbahn ausgewichen werden. Gehwege, Fußgängerzonen und Einbahnstraßen entgegen der Fahrtrichtung sind für die E-Scooter tabu, es sei denn, das Zusatzzeichen “E-Scooter frei“ erlaubt es. Die Bundesregierung verspricht sich durch die E-Scooter eine Entlastung des Straßenverkehrs in den Städten. Die elektrischen Roller sollen unter anderem Pendler dazu animieren, öffentliche Verkehrsmittel mehr zu nutzen. Mit dem E-Scooter können sie bequem die „letzte Meile“ zurücklegen. Vorausgesetzt natürlich, dass das Verkehrsunternehmen die Mitnahme gestattet.
 

Doch was ist überhaupt ein E-Scooter?

Aus der Verordnung gehen folgende wesentliche Merkmale für in Deutschland zugelassene Scooter hervor: E-Scooter sind Kraftfahrzeuge mit elektrischem Antrieb und einer bauartbedingten Geschwindigkeit von nicht weniger als 6 km/h und nicht mehr als 20 km/h. Sie müssen eine Lenk- oder Haltestange haben, müssen selbstbalancierend sein und dürfen mit maximal 500 Watt Nenndauerleistung ausgestattet sein. Sie benötigen außerdem zwei unabhängige Bremsen und eine Lichtanlage.

Neben den bauartbedingten Anforderungen gibt es auch einige Anforderungen bei Inbetriebnahme und Fahren: Wer das 14. Lebensjahr vollendet hat, darf einen E-Scooter führen. Ein Führerschein ist nicht vorgeschrieben. Auch eine Helmpflicht besteht aufgrund der Höchstgeschwindigkeit von 20 km/h nicht. Da die E-Scooter als Kraftfahrzeuge eingestuft sind, sind sie genau wie die S-Pedelecs und E-Bikes versicherungspflichtig. Sie dürfen daher nur in Betrieb genommen werden, wenn unter der Schlussleuchte eine Versicherungsplakette klebt. Auf die Anforderung eines Mofa-Kennzeichens wie beim S-Pedelec oder E-Bike hat der Gesetzgeber aus Platzgründen bewusst verzichtet.

Die Prämien für die Haftpflicht- und Teilkaskoversicherung der E-Scooter bewegen sich auf dem Niveau von Kleinkrafträdern. Sollten Sie die Anschaffung von Elektrofahrrädern oder E-Scootern planen, geben wir Ihnen bei allen Versicherungsfragen gerne Antwort.

Matthias Raupach
matthias.raupach@ecclesia-gruppe.de