Heute im Blick: hyperglykämische Krise aufgrund eines unklaren Behandlungsablaufs in einem Krankenhaus

Der Fall: Aufgrund einer schweren chronischen Atemwegserkrankung gekoppelt mit einem gravierenden akuten Infekt wird der Patient im Krankenhaus aufgenommen. Die Situation der Atmungsorgane ist von Anfang an kritisch. Mehrfach muss eine Bronchoskopie durchgeführt werden.

Die Blutzuckerwerte sind während des Aufenthaltes deutlich schwankend bis in den hyperglykämischen Bereich. Aus diesem Grund entscheiden sich die behandelnden Ärzte für die parenterale Verabreichung von Glukose und Insulin als Dauerinfusion, obwohl keine diabetische Vorerkrankung bekannt ist. Aus nicht vollständig aufklärbaren Gründen wird die Ernährungslösung gestoppt, während die Insulinzufuhr unverändert weiterläuft. Wahrscheinlich ist, dass bei einem Infusionsbeutelwechsel versehentlich die Zufuhr der Ernährungslösung nicht wieder aktiviert worden war.

Der Zwischenfall hat sich – soweit nachvollziehbar – zwischen 12 und 15 Uhr ereignet. Die Aufmerksamkeit der laufenden Blutkontrollen ist primär auf die Kontrolle der CO2-Werte gerichtet. Klinisch und neurologisch ist der Patient zunächst unauffällig.

  • 15:00 Uhr: gemessener Serumglukosewert von 25,1 mg/dl
  • 16:00 Uhr: Serumglukosewert von 20,1 mg/dl
  • 19:45 Uhr: Serumglukosewert von 8,4 mg/dl
  • Es erfolgt eine Serumglukoseinjektion.

Der Patient zeigt daraufhin Zeichen eines Krampfanfalles und muss intubiert werden. Es besteht der Verdacht auf eine schwere Enzephalopathie. Auch die Atemwegserkrankung verschlechtert sich weiter. In Absprache mit dem Betreuer wird die Therapie nicht erweitert. Der Patient verstirbt in der Klinik.
 

So sieht es die Krankenkasse

Die Krankenkasse erkennt in dem versehentlichen Aussetzen der Ernährungslösung, der dreimaligen Nichtbeachtung der Serumglukosewerte sowie der damit verbundenen Verzögerung von fünf Stunden einen groben Behandlungsfehler (§ 630 h Absatz 5 Bürgerliches Gesetzbuch). Dieser wäre mit erheblichen Beweiserleichterungen für die Krankenkasse und die Erben verbunden. Somit bestünde für die Klinik ein hohes Prozessrisiko trotz der multimorbiden Vorerkrankungen.

Die Erben des Verstorbenen fordern neben der Übernahme der Beerdigungskosten ein Schmerzensgeld von 16.000 Euro. Noch höher sind die Forderungen der Krankenkasse. Sie geht davon aus, dass die intensivmedizinische Behandlung bis zum Tod des Patienten zum größten Teil durch die Unterzuckerung erforderlich wurde– was eine Schadenersatzforderung in Höhe von über 70.000 Euro nach sich zöge. Es ist im Interesse des Haftpflichtversicherers der Klinik, so bald wie möglich einen Vergleich mit den Angehörigen und dem Sozialversicherungsträger/der Krankenkasse zu schließen.
 

Maßnahmen zur Prävention:

  1. Es liegt ein Konzept für die bedarfsgerechte enterale und parenterale Ernährung vor.
  2. Das Therapieziel des Blutzuckers wird durch die behandelnde Ärztin oder den behandelnden Arzt täglich im Therapieplan geprüft und angepasst.
  3. Maßnahmen bei Über- oder Unterschreitung des Therapieziels sind im Hinblick auf einen festgelegten Blutzuckerwert schriftlich im Therapieplan fixiert (zum Beispiel Insulin-Nachspritzschema).
  4. Der Behandlungsverlauf wird von allen an der Behandlung beteiligten Berufsgruppen nachvollziehbar dokumentiert.
  5. Eine personenbezogene Zuordnung aller Eintragungen ist gewährleistet.
  6. Die Einstellungen der Spritzenpumpen und automatischen Infusionsgeräte werden regelmäßig, mindestens bei Patientenübernahme, im Vier-Augen-Prinzip überprüft.
  7. Im ärztlichen Team finden grundsätzlich strukturierte Übergabegespräche bei Schichtwechsel statt.
  8. Im Pflegeteam finden grundsätzlich strukturierte Übergabegespräche bei Schichtwechsel statt.
  9. Der Umgang mit Laborwertabweichungen (Unter-/Überschreitungen von Grenzwerten) erfolgt nach einem definierten Verfahren (identifizieren, übermitteln, bearbeiten). Die Abweichungen werden analysiert und aufbereitet. Nachweise sind vorhanden.
  10. Es ist sicherzustellen, dass bedeutsame Laborwerte zeitnah an zuständige Pflegepersonen und Ärzte weitergegeben (zum Beispiel telefonische Weitergabe von Laborergebnissen oder EDV-gestützte gekennzeichnete Information) und nachweisbar zur Kenntnis genommen werden. Erforderliche Behandlungsmaßnahmen werden zeitgerecht eingeleitet. 
  11. Werden Laboruntersuchungen zu Schichtwechselzeiten veranlasst, ist in der Patientendokumentation ein entsprechendes Reitersymbol (händisch oder elektronisch) zu aktivieren, um einen Hinweis auf ausstehende Laborwerte zu geben.

Dietmar Schulz
Nicole Manig-Kurth