Mit einem zugesprochenen Schmerzensgeld in Höhe von 800.000 Euro sorgte das Landgericht Aurich Ende 2019 für Aufmerksamkeit. Zu dem Zeitpunkt war das Urteil noch nicht rechtskräftig. Nun hat das Oberlandesgericht Oldenburg (OLG) den Richterspruch des Landgerichts Aurich bestätigt.1 Miriam Stüldt-Borsetzky, Medizinrechtlerin aus unserer Unternehmensgruppe, ordnet das Urteil ein.

Die Richter entschieden, dass es sich um einen besonders zu bewertenden Fall handelt, in dem der Geschädigte die lebenslangen, erheblichen Beeinträchtigungen bewusst erleben wird – ohne jede intellektuelle Einschränkung. Es handelt sich dabei um ein Kind, das durch eine fehlerhafte Behandlung schwere körperliche Schäden und psychische Beeinträchtigungen davongetragen hat. Diese außergewöhnliche Situation nahmen die Richter als Grundlage für ihr Urteil und sahen darum ein – den bisherigen Rahmen überschreitendes – Schmerzensgeld von 800.000 Euro als angemessen an.

Die Richter hinterfragten außerdem, ob nicht bei ihrer Entscheidung zum angemessenen Schmerzensgeld andere Bemessungskriterien heranzuziehen seien, zum Beispiel ein taggenau berechnetes Schmerzensgeld – eine Methode, die das Oberlandesgericht Frankfurt im Jahr 2018 befürwortet hatte. Die Oldenburger Richter bezogen zu diesem Thema mit deutlichen Worten Stellung, aus denen sogar Entrüstung spricht. Die Berechnungsgrundlagen seien im Frankfurter Fall „ersichtlich willkürlich gewählt“, zudem sei es Aufgabe des Gesetzgebers und nicht eines Gerichts, derartige „abstrakte Rechengrößen einzuführen, die ihre Berechtigung einzig aus dem Wunsch nach allgemeiner Gleichbehandlung“ gewinnen würden. Darüber hinaus seien „weder Anlass noch Berechtigung“ gegeben, einen Paradigmenwechsel vorzunehmen, der zu einer ganz erheblichen Erhöhung der Schmerzensgelder bei Dauerschäden führen würde.
 

Fazit: „Taggenaue Berechnung“ wird sich nicht durchsetzen

Bei diesem Gesundheitsschaden ist der Betrag von 800.000 Euro keine außergewöhnliche Höhe, sondern eine vertretbare Konsequenz. Und die Wahrscheinlichkeit, dass der Bundesgerichtshof die Berechnungsmethode des taggenauen Schmerzensgeldes bei einer sich ihm bietenden Gelegenheit ablehnen wird, ist mit diesem Urteil des OLG Oldenburg noch größer geworden.


Rückblick von Anfang 2020:

Ein kürzlich ergangenes, aber noch nicht rechtskräftiges Urteil des Landgerichts Aurich2 regt in medizinrechtlichen Fachkreisen zu Diskussionen an. Es schürt Befürchtungen, dass das Schmerzensgeldgefüge in Deutschland vor einer gravierenden Veränderung steht. Miriam Stüldt-Borsetzky, Fachanwältin für Medizinrecht aus unserer Unternehmensgruppe, wägt mögliche Auswirkungen ab.

Schmerzensgeldsummen in Deutschland stehen immer wieder einmal im Fokus und wirken insbesondere im Vergleich zu den in den USA zugesprochenen Beträgen oftmals sehr gering. So berichtete das Ärzteblatt über ein im Jahr 2001 ergangenes Urteil in den USA:3 In einem dreiwöchigen Prozess gegen die New Yorker Krankenhausgesellschaft war eine Gesamtsumme von 107,8 Millionen US-Dollar erstritten worden. In dem Fall hatte ein Neugeborenes, das an einer perinatalen Strepto­kokken-­B-­Meningitis litt, im Lincoln Hospital im Stadtteil Bronx zu spät eine Antibiose erhalten. Von der gezahlten Summe entfielen allein 72 Millionen Dollar auf Schmerzensgeld.

In einem anderen erwähnenswerten Urteil des Bundesstaates Florida aus dem Jahr 2014 sollte der US-Zigarettenhersteller R. J. Reynolds Tobacco Company der Witwe eines Kettenrauchers mehr als 23 Milliarden Dollar Schadenersatz zahlen. Die Witwe hatte den Konzern 2008 verklagt, weil ihr Ehemann 1996 im Alter von 36 Jahren an Lungenkrebs gestorben war. Ihr Vorwurf lautete, dass der Zigarettenhersteller die Gefahren des Rauchens und die Suchtgefahr seiner Produkte verheimlicht habe.
 

„Strafschadenersatz“ gibt es in Deutschland nicht

Doch schaut man sich die Rechtssysteme in den USA und Deutschland genauer an, so zeigt sich, dass ein Vergleich der zugesprochenen Summen schlicht nicht möglich ist. Der Schadenersatz in den USA setzt sich aus zwei Komponenten zusammen. Da sind zunächst die sogenannten „compensatory damages“. Damit werden materieller Schadenersatz und immaterielles Schmerzensgeld zusammengefasst. Das ist mit dem deutschen Rechtssystem vergleichbar und beträgt regelmäßig die wesentlich kleinere Summe der Gesamtzahlung.

Der weitaus größere Teil der Zahlung folgt aus den sogenannten „punitive damages“, dem „Strafschadenersatz“, der über den Schaden des Einzelfalls hinausgeht und den der Geschädigte direkt erhält. Der Verursacher soll damit in Zukunft davon abgehalten werden, weiteren Schaden herbeizuführen. Da es den „Strafschadenersatz“ im deutschen Rechtssystem nicht gibt, konnten die Schmerzensgelder in den USA bislang zu Recht auf das deutsche Gefüge keine Auswirkungen entfalten.

Es liegt in der Natur der meisten Juristen, gern und viel zu diskutieren, aber die Höhe und die Art und Weise der Berechnung des Schmerzensgeldes gehören zu einem Thema, das schon geschichtlich betrachtet immer wieder enormen, zuweilen auch emotionalen Gesprächsstoff gebracht hat. Als erstes richtungweisendes Urteil zur Bemessung des Schmerzensgeldes wird in Deutschland die Entscheidung des Reichsgerichts aus dem Jahr 1882 angesehen.4 Danach sollen neben den Umständen des Einzelfalls die Größe, Heftigkeit und Dauer der Schmerzen herangezogen werden.

Der Bundesgerichtshof führt in heutiger Zeit wiederholt diese Kriterien zur Bemessung des Schmerzensgeldes an:5

  • Schmerzen
  • Schwere der Verletzungen
  • verletzungsbedingtes Leiden (Verlauf des Heilungsprozesses)
  • Dauer des Leidens, Dauerschäden (Verlust von Gliedern, Behinderungen)

Wenn man sich in Deutschland die Rechtsprechung zur Schmerzensgeldberechnung ansieht, so stechen mit besonders hohen Beträgen diese drei Fälle heraus:
 

1.  Behandlungsfehler führt zu Hirnödem

In diesem Fall war ein viereinhalbjähriges Kind nach einer Oberarmfraktur operiert worden. Es kam zu einem Narkosezwischenfall und im Ergebnis zu einem Hirnödem, das im weiteren Verlauf zunahm. Der Hirndruck stieg in den Tagen nach der Operation weiter an und sank erst nach acht Tagen ab. Das Kind leidet aufgrund des behandlungsfehlerhaft herbeigeführten Hirnschadens an einem apallischen Syndrom mit erheblichen Ausfallerscheinungen und einer Tetraspastik. Es wird über eine PEG-Sonde ernährt und ist auf ständige Pflege angewiesen, seine Schwerbehinderung beträgt 100 Prozent bei Pflegestufe III.

Dem Kind wurden im Jahr 2012 vom Kammergericht (KG) Berlin ein Schmerzensgeld und eine Schmerzensgeldrente zugesprochen, beides zusammen ergibt eine Summe in Höhe von 650.000 Euro.6

Für diese besondere Höhe des Schmerzensgeldes führte das Gericht in seiner Begründung aus, dass das Kind seine Umwelt noch eingeschränkt wahrnehmen könne und emotionale Reaktionen zeige. Es sei nicht auszuschließen, dass es „eine Erinnerung an seinen früheren Zustand habe und ihm die Beschränktheit und Ausweglosigkeit der jetzigen Situation in gewisser Weise bewusst“ sei.
 

2.  Lähmung durch Verkehrsunfall

Bei einem Verkehrsunfall wurde ein dreieinhalbjähriges Kind schwer geschädigt. Es ist seither ab dem ersten Halswirbel abwärts gelähmt.

Das Kind ist auf künstliche Beatmung und dauernde Pflege angewiesen. Es kann nur über Laute und Augenbewegungen kommunizieren. Bewegungen wie zum Beispiel Umlagern oder Heben verursachen erhebliche Schmerzen, die medikamentös behandelt werden müssen.

Das Landgericht (LG) Kiel führt in seiner Urteilsbegründung aus, dass für das Kind eine extreme psychische Belastung gegeben sei, denn es sei sich angesichts seiner vollständig erhaltenen geistigen Fähigkeiten seines Zustandes bewusst. Erinnerungen an die Zeit vor dem Unfall seien noch vorhanden. Eine Aussicht auf eine Verbesserung des körperlichen Zustandes sei angesichts der sehr schweren Verletzungen nicht anzunehmen, seine Lebenserwartung liege zwischen 50 und 70 Jahren.

Nach Abwägung aller Umstände kommt das Gericht zu einem Schmerzensgeld und einer Schmerzensgeldrente, die zu einer Summe in Höhe von rund 620.000 Euro führen.

Die Kammer führt aus, dass sie sich „des Umstandes bewusst ist, dass durch diese Entscheidung eine Erhöhung der höchsten Schmerzensgeldbeträge eintreten kann und dass dadurch die Gemeinschaft aller Versicherten belastet wird. Insofern darf aber nicht übersehen werden, dass dadurch das Gefüge im Ergebnis nicht wesentlich beeinflusst wird, da es sich bei den Fällen der vorliegenden Art um Einzelfälle handelt“.7
 

3.  Notkaiserschnitt kam zu spät

Diesem Verfahren lag ein Geburtsschaden zugrunde. Die Einleitung einer Notsectio war nach gutachterlichen Feststellungen zu spät vorgenommen worden. Durch den Sauerstoffmangel entstand eine schwerste hypoxisch-ischämische Gehirnschädigung mit Totalerblindung. Das Kind liegt seither im Wachkoma.

Das Oberlandesgericht (OLG) Jena erkannte hier eine Einmalzahlung als Schmerzensgeld in Höhe von 600.000 Euro für rechtens an.

In der Begründung betonte das Gericht, dass „eine massive, gravierender kaum vorstellbare, schwerste Schädigung von Geburt an“ vorliege, „die mit dem weitgehenden Erlöschen sämtlicher geistigen und körperlichen Fähigkeiten, ja mit der Zerstörung der Persönlichkeit“ des Kindes einher­gehe.8
 

Schwere Schädigung durch Meningokokkensepsis

In dem nun aktuell vorliegenden Urteil des Landgerichts Aurich vom 23. November 2018 geht es ebenfalls um ein gesundheitlich schwerst-geschädigtes Kind, das zum Zeitpunkt der fehlerhaften Behandlung fünf Jahre alt war. Gutachterlich ist festgestellt worden, dass eine Meningokokkensepsis verspätet behandelt wurde und dies zu der schweren Schädigung geführt habe.

Das Kind verlor beide Unterschenkel unterhalb der Knie. Es mussten zahlreiche Muskellappentransplantationen und großflächige Spalthauttransplantationen durchgeführt werden, um die weiträumigen Weichteildefekte im Gesicht und an den Armen sowie den Oberschenkeln zu kompensieren.

Die ausgedehnten Hautdefekte machen es erforderlich, dass diese Flächen mehrfach täglich eingecremt werden, um wiederholt auftretenden Entzündungen vorzubeugen. Neben diesen körperlichen Leiden wurden ebenfalls psychische Beeinträchtigungen festgestellt.

Das Gericht sah ein Schmerzensgeld in Höhe von 800.000 Euro als angemessen an. In seiner Begründung führt das Gericht aus, dass es sich hier um einen „extremen Ausnahmefall“ handele.

Der Kammer sei sehr wohl bewusst, dass „der hier zugesprochene Betrag über Schmerzensgeldbeträge hinausgehen mag, die in anderen Fällen des Verlustes beider unterer Extremitäten in vergleichbarem Umfang oder aber bei großflächigen Verbrennungen, die ein ähnliches dauerhaftes Erscheinungsbild und körperliche Einschränkungen nach sich ziehen, von der Rechtsprechung für angemessen erachtet wurden“. Gleichwohl sei es aber hier aufgrund der „Häufung der Schäden, die nach Art und Umfang ihresgleichen suchen“, geboten.

Das Gericht betonte, dass es sich ebenfalls durchaus bewusst sei, dass hierdurch das Schmerzensgeldgefüge durcheinandergebracht werden könne. Das individuelle Kompensationsinteresse habe demgegenüber aber Vorrang. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, es ist derzeit in der zweiten Instanz beim Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg anhängig.
 

Kriterien der Schmerzensgeld­ermittlung

An dieser Stelle wollen wir noch ein Urteil des OLG Frankfurt ansprechen, das ebenfalls im Zusammenhang mit der Berechnung von Schmerzensgeld steht.9 Das OLG Frankfurt befasst sich dabei nicht mit der reinen Höhe eines Schmerzensgeldes, sondern vielmehr mit den Kriterien der Schmerzensgeld-Ermittlung.

In dem Verfahren ging es um einen bei einem Verkehrsunfall schwer verletzten Motorradfahrer. Das OLG Frankfurt erhöhte in zweiter Instanz das Schmerzensgeld von 5.000 auf 11.000 Euro. Es nutzte dafür eine taggenaue Berechnungsmethode. Dafür legte das OLG die These zugrunde, dass der Grad der Lebensbeeinträchtigung – also die empfundenen Schmerzen – für alle Verletzten einheitlich sei. Als rechnerische Grundlage zog es das statistische Durchschnittseinkommen in Deutschland heran. Dabei ging es davon aus, dass für verschiedene Stadien einer Behandlung unterschiedliche Prozentsätze pro Tag anzunehmen seien: auf der Intensivstation 15 Prozent, auf der Normalstation 10 Prozent, während der Rehabilitationsphase 9 Prozent, während der ambulanten Betreuung 8 Prozent und bei Dauerschäden 7 Prozent.

Bisher wird diese Berechnungsart in der Literatur nur von einer Minderheit der Autoren vertreten. Erstmals hat sich nun ein Obergericht der Meinung angeschlossen. Nachahmer hat es damit aber noch nicht gefunden. Vielmehr widersprachen bereits drei OLG demVorgehen ausdrücklich: das OLG Düsseldorf,10 das Brandenburgische OLG11 und das OLG Celle12.

Mit bemerkenswerter Eindeutigkeit lehnen diese Obergerichte die Methode in ihren Urteilsbegründungen ab. So heißt es vom Brandenburgischen OLG, das Berechnungsverfahren sei nicht tragfähig, denn es erwachse aus „dem Irrglauben, jegliche Art und Intensität körperlicher Einschränkungen sowie Schmerzen objektiviert bemessen zu können“. So lasse sich aber keine größere Einzelfallgerechtigkeit erzielen.

Letztlich wird sich der Bundesgerichtshof dazu verhalten müssen. In einer ganz inoffiziellen Meinungsäußerung soll er bereits bekundet haben, dass er die taggenaue Berechnungsmethode nicht befürworte und nur darauf warte, dazu gehört zu werden. Wir werden weiter berichten.
 

Fazit:

Steht tatsächlich zu befürchten, dass sich das Schmerzensgeldgefüge nach und nach in Deutschland verändern wird? Betrachten wir die herausstechenden Urteile, die zum Spruch der Richter in Aurich geführt haben, in einer Zusammenschau, so ergibt sich folgendes Bild:

  • Im ersten Urteil ging das Gericht davon aus, dass das geschädigte Kind seinen aktuellen kranken Zustand wahrnehmen und mit den viereinhalb gesunden Jahren, die es vor dem schädigenden Ereignis erlebt hatte, vergleichen kann.
  • Im zweiten Urteil war eine sehr ähnliche Situation eines zum Zeitpunkt des Ereignisses dreieinhalb Jahre alten Kindes gegeben; auch dieses Kind konnte seine jetzige Situation spüren und mit der vorher gesund erlebten Phase seines Lebens vergleichen.
  • Im dritten Urteil lagen besonders schwere Gesundheitsschäden zugrunde, die das Gericht sogar mit der „Zerstörung der Persönlichkeit“ gleichsetzte.

Bei dem Urteil des Landgerichts Aurich fließen in gewisser Weise mehrere Faktoren der oben genannten Urteile zusammen: Es handelt sich um ein fünf Jahre altes Kind, das seine heutige Umwelt sehr bewusst wahrnehmen kann und bei dem zusätzlich eine Häufung besonders schwerer Gesundheitsschäden vorliegt. Be­rücksichtigt man dies, so fällt der Betrag von 800.000 Euro nicht mehr als außergewöhnlich ins Gewicht, sondern erscheint als vertretbare Konsequenz.

Zu befürchten ist aber, dass von Seiten der Patientenvertreter zukünftig diese Zusammenschau vergangener Urteile eher nicht getätigt, sondern lediglich vergleichbar hoch gefordert wird. Dem gilt es, mit guten Argumenten entgegenzutreten – wir unterstützen Sie dabei gern.

Miriam Stüldt-Borsetzky
miriam.stueldt-borsetzky@egas.de


1 Urteil vom 18. März 2020, Az. 5 U 196/18.
Landgericht (LG) Aurich, Urteil vom 23.11.2018, 2 O 165/12.
Deutsches Ärzteblatt, 2003; 100: A 2350–2352 [Heft 37].
RG, Urteil vom 15.11.1882, III 321/82, RGZ 8, 117.
Zum Beispiel in BGH, NJW 1998, 2741, VI ZR 182/97.
KG Berlin, Urteil vom 16.02.2012, 20 U 157/10.
7 LG Kiel, Urteil vom 11.07.2003, 6 O 13/03.
8 Oberlandesgericht (OLG) Jena, Urteil vom 14.08.2009, 4 U 459/09.
OLG Frankfurt, Urteil vom 18. Oktober 2018, 22 U 97/16.
10 OLG Düsseldorf, Urteil vom 28.03.2019, 1 U 66/18.
11 OLG Brandenburg, Urteil vom 16.04.2019, 3 U 8/18.
12 OLG Celle, Urteil vom 26.06.2019, 14 U 154/18.