Die Nachfrage nach betrieblichen Krankenversicherungen (bKV) ist nach wie vor hoch. Das verwundert nicht, handelt es sich gegenüber anderen Benefits doch um einen direkt erlebbaren Mehrwert für die Mitarbeitenden. Erst recht mit den jüngsten Neuerungen, wie Marc Hauck erläutert. Der Betriebswirt ist Leiter des Fachbereichs Krankenversicherung in unserer Unternehmensgruppe.

Im Jahr 2018 hatten 7.700 Unternehmen in eine arbeitgeberfinanzierte Krankenzusatzversicherung für ihre Mitarbeitenden investiert, 2019 waren es schon mehr als 10.000, ein Plus von 32 Prozent (Quelle: Verband der Privaten Krankenversicherungen).

Neben dem Fachkräftemangel gibt es weitere gute Gründe, mit einer bKV in die Gesundheit der Mitarbeitenden zu investieren: Auf diese Weise lässt sich die Arbeitgebermarke stärken. Außerdem refinanziert sich die Investition zumindest zum Teil – ein nicht von der Hand zu weisender Vorteil.

Inzwischen bietet der Markt neue Produktformen, bei denen die Arbeitgeber nicht mehr die Produktauswahl treffen müssen, sondern ihren Mitarbeitenden ein jährliches, frei verfügbares Gesundheitsbudget zur Verfügung stellen.

Die Prämien sind mit knapp 10 Euro pro Monat und Mitarbeitenden für 300 Euro (pro Jahr) Gesundheitsbudget sehr attraktiv. Wie in der arbeitgeberfinanzierten bKV üblich, bedingt auch dieses Angebot keine Gesundheitsprüfung und es fallen keine Wartezeiten an. Als kostenlose Zusatzleistungen stehen ein Facharztterminservice für die kurzfristige Vermittlung von Terminen beim Facharzt (in den meisten Fällen innerhalb weniger Tage) und ärztliche Videotelefonie zur Verfügung. Umsetzbar sind die Konzepte aufgrund exklusiver Rahmenvereinbarungen unserer Unternehmensgruppe bereits ab einer Unternehmensgröße von fünf Personen.
 

Auch steuerlich wieder interessant

Nach Verabschiedung des Jahressteuergesetzes Ende November 2019 steht es fest: Die Beiträge zur bKV können im Rahmen der 44-Euro-Sachbezugsfreigrenze steuer- und sozialversicherungsfrei sein. Kann die Sachbezugsfreigrenze nicht angewandt werden, besteht bei Wahl der Pauschalversteuerung nach § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Einkommensteuergesetz zumindest Sozialversicherungsfreiheit für die Beiträge zur bKV.

Die Attraktivität der bKV ist durch die erfreuliche Wende hinsichtlich der steuerlichen Behandlung weiter gestiegen, und auch die neuen Produktformen stoßen auf großes Interesse bei den Arbeitgebern.

Sprechen Sie uns an, wir unterbreiten Ihnen gerne ein individuelles Angebot.

Marc Hauck
marc.hauck@ecclesia.de