Dürfen Waschmaschinen und Geschirrspüler unbeaufsichtigt betrieben werden, zum Beispiel nachts und an Wochenenden? Oder würde man bei einem Wasserschaden mit dem Vorwurf konfrontiert, den „Versicherungsfall grob fahrlässig herbeigeführt“ zu haben? Solche Anfragen von Kunden hören wir häufig. Andreas Iwanowicz, in unserer Unternehmensgruppe Fachmann für die Schadenverhütung, kennt weitere Fragen – und die einschlägigen Gerichtsurteile dazu.

Was bedeutet überhaupt unbeaufsichtigter Betrieb? Muss jemand neben der Waschmaschine sitzen, solange sie wäscht? Muss sich jemand in der betreffenden Abteilung aufhalten? Oder reicht der Aufenthalt an anderer Stelle im Gebäude? Neben diesen örtlichen Komponenten spielt auch die zeitliche Komponente – Dauer der Abwesenheit – eine Rolle. Denn durch stetigen Leitungswasseraustritt über einen Zeitraum kann sich der Schaden permanent vergrößern. Wären zum Beispiel Leckagemelder mit Aufschaltung auf eine ständig besetzte Stelle oder auf ein Smartphone die Lösung? Können sie die Sorgfaltspflichten ersetzen?
 

So entschieden die Gerichte

Das Amtsgericht (AG) Köln hat in seinem Urteil im Jahr 2006 der Klage einer Versicherten, deren Versicherung einen Wasserschaden nicht zahlen wollte, in vollem Umfang stattgegeben. Begründung:

  1. Es ist ohne Hinzutreten besonderer Umstände wie etwa Alter des Schlauchs oder der Maschine oder ohne besondere Fehleranfälligkeit der Maschine nicht grob fahrlässig, eine Waschmaschine oder Spülmaschine anzustellen und sodann sich innerhalb derselben Wohneinheit schlafen zu legen, ohne den Abschluss des Waschvorgangs abzuwarten.
  2. Die Auffassung des Versicherers, es sei bereits grob fahrlässig, wenn man davon absehen würde, die Wasserzufuhr einer Wasch- oder Spülmaschine jeweils nach Beendigung des Waschvorganges abzudrehen und vor Inbetriebnahme aufzudrehen, erachtet das Gericht als völlig lebensfremd.1

Auch das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz hat sich im Jahr 2001 mit diesem Thema beschäftigt. Es hat anhand zeitlicher Kriterien geprüft, ob eine Versicherte grob fahrlässig gehandelt hat.

  1. Ein Verlassen des Gebäudes von zwei bis drei Stunden wird als nicht grob fahrlässig angesehen, solange man bald nach dem Waschvorgang die Maschine ausschalten und das Wasser abdrehen kann. Durchaus als grob fahrlässig würde es angesehen, wenn man die Waschmaschine anstellte und dann für ein bis zwei Tage wegführe. Dieses Szenario dürfte allerdings nicht besonders realistisch sein, da wohl niemand die Waschmaschine anstellt und anschließend für längere Zeit wegfährt und so die fertig gewaschene Wäsche nicht aus der Maschine nehmen kann, es sei denn, der Waschvorgang wird per Timer auf einen späteren Zeitpunkt gelegt.
  2. Das Wasser nicht alsbald abgestellt zu haben, bedeutet (Teil-) Verursachung des Leitungswasserschadens, denn das Wasser tritt nicht auf einmal aus und der Schaden wäre damit einmalig abgeschlossen, sondern der Wasserschaden erfolgte über eine längere Zeit. Je größer die Zeitspanne ist, umso größer ist der Schaden. Der Schadeneintritt ist demgemäß erst frühestens mit dem Abdrehen des Wasserzuflusses beendet.2

Beide Gerichte betonen, dass es darauf ankommt, wie lange ein Gerät unbeaufsichtigt betrieben wird. Das AG Köln schließt sich in diesem Punkt ausdrücklich der Auffassung des OLG Koblenz an (Randziffern 16 f).

Der Einbau eines Wasserstopps führt zu keiner differenzierten Betrachtung der Gesamtproblematik – weder positiv, noch negativ, da ein Wasserstopp zum Beispiel bei einer Fehlfunktion der Waschmaschine den Schaden möglicherweise nicht verhindern könnte.
 

Erhöht das Smart Home den (Versicherungs-)Schutz?

Das Smart Home mit seinen vernetzten elektrischen Geräten stellt zwar eine Gefahrerhöhung dar, in der Gesamtbetrachtung mindert es aber die Gefahr. So lauten die Überlegungen von Professor Dr. Dirk-Carsten Günther, er lehrt Versicherungsrecht an der Technischen Hochschule (TH) Köln.

  • Gefahrerhöhend kann die erhöhte Anzahl technischer Komponenten in Bezug auf das Feuerrisiko sein.
  • Gefahrmindernd, und gerade das ist ja ein Aspekt des Smart Homes neben der Bequemlichkeit, wirkt es sich zum Beispiel bei der möglichen schnellen Detektion eines Wasserschadens aus.3

Professor Dr. Günther stellt gleichzeitig klar, dass Smart Home nicht die Beaufsichtigung ersetzt. Beim Kunden verbleibt eine Pflicht zur Restkontrolle, falls Smart Home ausfällt.
 

Fazit: Auf Nummer sicher gehen!

Die Gerichte urteilen im Streitfall zwar milde, aber damit es – im eigenen Interesse – gar nicht erst zu einem Wasserschaden kommt, sollte man am besten den Stecker ziehen und die Wasserzufuhr sperren. So kann es erst recht nicht zu einem unbeaufsichtigten Betrieb kommen.

Andreas Iwanowicz
andreas.iwanowicz@ecclesia-gruppe.de


1 AG Köln, Urteil vom 23.05.2006 – 144 C41/06.
2 OLG Koblenz, Urteil vom 20.04.2001 – 10 U 1124/99.
3 Siehe Artikel „Smart Home und Versicherungsrecht“, s+s report 2/2018, S. 37.