Die Direktversicherung ist für viele Arbeitgeber der wichtigste Weg, um eine betriebliche Altersversorgung im Unternehmen umzusetzen. Sie ist einfach zu handhaben und grundsätzlich haftungsarm, wie Stefan Heisig aus der Vorsorge-Abteilung erläutert.
 

Arbeitgeber können Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die vorzeitig aus dem Dienst ausscheiden, die Direktversicherung auch mitgeben. Ihre Haftung ist dabei begrenzt auf die Versorgungsleistungen, die aus den Versicherungsbeiträgen finanziert sind, die bis zum Ausscheiden planmäßig aufzubringen waren. So wollte es der Gesetzgeber schon seit 1974 für die klassischen und inzwischen auch für die beitragsorientierten Leistungszusagen. Dies gilt im Übrigen genauso für die Durchführung über eine Pensionskasse.


Arbeitgeber mussten mehr zahlen als eingeplant

Doch seit einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) aus dem Jahr 2016 bestand für Arbeitgeber das Risiko, bei Nichteinhaltung bestimmter Kommunikationsprozesse die Anspruchsbegrenzung zu verfehlen. Trat dieser Fall ein, musste ein Arbeitgeber gegebenenfalls für eine höhere Versorgung einstehen, als durch die Direktversicherung finanziert war. Nun allerdings können Arbeitgeber wieder aufatmen: Denn der Gesetzgeber hat durch eine Klarstellung im Betriebsrentengesetz die Hürden, die die Rechtsprechung aufgestellt hat, beiseite geräumt. Seit der BAG-Entscheidung musste ein Unternehmen aktiv, zeitnah und mit ganz bestimmten Informationen auf die Arbeitnehmerin oder den Arbeitnehmer zugehen, um die Anspruchsbegrenzung zu erreichen. Dies musste spätestens drei Monate nach dem Dienstaustritt erledigt sein.
 

Anspruchsbegrenzung jetzt wieder Standardfall

Der Gesetzgeber hat jetzt an der entsprechenden Stelle im Betriebsrentengesetz den Passus „auf Verlangen des Arbeitgebers“ gestrichen. Nun tritt die auch als „versicherungsvertragliche Lösung“ bezeichnete Anspruchsbegrenzung wieder automatisch als Standardfall ein. Weiterhin müssen die im Betriebsrentengesetz festgelegten sozialen Auflagen erfüllt sein. In der Praxis melden Sie als Arbeitgeber uns als Ihrem Versicherungsmakler wie bisher den Dienstaustritt des Arbeitnehmers/der Arbeitnehmerin und den Wunsch, die Direktversicherung mitzugeben. Den Arbeitnehmer/die Arbeitnehmerin sollten Sie ebenfalls darüber informieren. Das ist zwar keine Pflicht mehr, aber es vermeidet gegebenenfalls irritierte Rückfragen der oder des Mitarbeitenden, wenn sie oder er Post vom Versicherer zu den Handlungsoptionen bekommt.
 

Neuregelung gilt rückwirkend

Besonders lobenswert ist, dass die gesetzliche Neuregelung nicht nur die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer betrifft, die zukünftig ausscheiden. Sie gilt auch für ehemalige Mitarbeitende, die bereits vor dem Inkrafttreten ausgeschieden sind. Mit anderen Worten: Sollten Sie es in der Vergangenheit einmal vergessen haben, einer ausscheidenden Arbeitnehmerin oder einem ausscheidenden Arbeitnehmer gegenüber die Anwendung der versicherungsförmigen Lösung auszusprechen, hat das nun, nach dem Willen des Gesetzgebers, keine Konsequenzen mehr. Zu guter Letzt: Bei Direktversicherungen, die nach dem Typus der Beitragszusage mit Mindestleistung ausgestaltet sind, ist die Haftung des Arbeitgebers auf anderem Weg in ähnlicher Weise begrenzt.

Stefan Heisig
stefan.heisig@ecclesia-gruppe.de