In Rahmenverträgen handelt unsere Unternehmensgruppe besondere Branchenlösungen und marktführende Bedingungen für die Absicherung ganzer Berufsgruppen aus. Unser Ziel ist, die Bedingungen ständig weiter zu verbessern. Das ist nun bei der Betriebs- und Berufshaftpflichtversicherung für Chirurginnen und Chirurgen gelungen. Wenn jetzt ein Patient nach einer Behandlung einen Schaden meldet und Schadenersatz beansprucht, bleibt ab sofort der Schadenfreiheitsrabatt solange erhalten, bis die Haftungsfrage endgültig geklärt ist. Nadja Bürger, Geschäftsführerin der Ecclesia med GmbH, hat mit ihrem Team die verbesserten Bedingungen ausgehandelt. Sie erläutert im Interview die Details.



Seit vielen Jahren gibt es für die Mitglieder im Berufsverband der Deutschen Chirurgen e.V. (BDC) den Rahmenvertrag der Ecclesia med für die Berufs- und Betriebshaftpflichtversicherung. Er enthält zwar einen Schadenfreiheitsrabatt, aber an einer Stelle war der unbefriedigend. Wieso?

Nadja Bürger: Die Einführung eines Schadenfreiheitsrabattes für Chirurgen war 2007 eine echte Neuerung. Das kannte man bis dahin nur in eher technischen Versicherungssparten. Bis heute sind nur sehr wenige Arzthaftpflichtversicherer bereit, echte Schadenfreiheitsrabatte zu vereinbaren. Im BDC-Rahmenvertrag haben wir ihn aber sehr erfolgreich umgesetzt, so dass Mitglieder einen Rabatt von 30 Prozent auf den Versicherungsbeitrag erhalten – vorausgesetzt, es tritt kein Versicherungsfall ein. Sobald aber ein Patient oder eine Patientin wegen eines Personenschadens bei der Versicherung der Ärztin oder des Arztes einen Anspruch auf Schadenersatz anmeldete, wurde dieser Rabatt sofort ausgesetzt.
 

Das klingt erst einmal logisch: Ein Schaden tritt ein, damit ist die Schadenfreiheit beendet und eben auch der Rabatt.

Nadja Bürger: Gerade nicht. Genau das muss ja erst geklärt werden, ob es sich erstens tatsächlich um einen Schaden handelt und ob zweitens die Ärztin oder der Arzt dafür haftbar gemacht werden kann. Alle Beteiligten müssen gehört werden, es werden Stellungnahmen oder auch Gutachten gefertigt. Unter Umständen gibt es eine juristische Auseinandersetzung. Oftmals steht darum sehr lange nicht fest, ob eine Ärztin oder ein Arzt wirklich haften muss. Während dieser ganzen Zeit musste der Wegfall des Rabattes hingenommen werden, sogar, wenn die Feststellung der Haftung unwahrscheinlich war.
 

Von welchen zeitlichen Dimensionen sprechen wir da?

Nadja Bürger: Zwischen der Anmeldung von Schadenersatzansprüchen und der Feststellung der Haftung beziehungsweise einer Entschädigungsleistung können Jahre liegen. Das liegt vor allem an der Komplexität der Sachverhalte und der Dauer der einzelnen Prozessschritte. Besonders unbefriedigend war: Der Rabatt wurde sogar dann nicht rückwirkend gewährt, wenn sich der Vorwurf gegenüber dem Arzt oder der Ärztin als unbegründet herausstellte. Und auch wenn es sich um einen Vorausrabatt handelt: Die betroffenen Ärztinnen und Ärzte empfanden eine finanzielle Benachteiligung.
 

Das soll ja nun anders werden. In den Verhandlungen mit den Versicherungsunternehmen setzen Sie sich als Team von Ecclesia med seit Jahren für die Seite der Versicherungsnehmer ein. Welche Veränderungen haben Sie bei diesem Thema erreicht?

Nadja Bürger: Ab sofort wird der Rabatt auch in der Zeit gewährt, in der der Sachverhalt aufgeklärt und die Haftungsfrage geprüft wird. Er entfällt erst, wenn eine Haftung der Ärztin oder des Arztes tatsächlich feststeht oder zumindest überwiegend wahrscheinlich ist. Erst wenn dann der Versicherer eine Entschädigung zahlt oder – weil er das Prozessrisiko scheut – einen verbindlichen Vergleich anbietet, ist die Schadenfreiheit tatsächlich beendet.
 

Das klingt nach einem wirklichen Zugewinn für die Chirurginnen und Chirurgen. Aber was ist mit den Kosten, die solch ein Verfahren immer mit sich bringt – egal wie es letztlich ausgeht?

Nadja Bürger: Wie bisher belasten die Kosten für Gutachter- und Schlichtungsverfahren den Schadenfreiheitsrabatt nicht. Neu ist: Egal ob sich die Vorwürfe im Verlauf als unbegründet erweisen oder es am Ende tatsächlich zu einer Entschädigungszahlung oder einem verbindlichen Vergleich kommt, der Rabatt bleibt in der ganzen Zeit völlig unberührt, auch wenn Kosten angefallen sind. Er entfällt erst mit Zahlung einer Entschädigungsleistung oder dem Vergleichsangebot, und zwar erst zur jeweils nächsten Hauptfälligkeit. Dies ist eine enorme Verbesserung im Haftpflichtrahmenvertrag, über die sich die BDC-Mitglieder freuen können.

Die Fragen stellte Antje Borchers aus der Unternehmenskommunikation.
antje.borchers@ecclesia-gruppe.de