Nach einem Einbruch entkommen die Täter häufig unbemerkt, hinterlassen aber eine Spur der Verwüstung. Die Fahndung verläuft oft ergebnislos, die Geschädigten sind ratlos. Dass bei einem Einbruchdiebstahl nicht nur menschliche Täter am Werk sein können, zeigt ein Fall aus Nordrhein-Westfalen. Andreas Iwanowicz, Experte für Schadenverhütung, berichtet mit einem Augenzwinkern, welche Versicherung man für den Fall der Fälle vor dem Herbst besser noch abschließen sollte.

Samstagnachmittag: Eine Wildschweinrotte dringt in zwei Wohnhäuser ein. Durch Aufbruch der Terrassentüren gelangen die Wildschweine in die Gebäude – Ziel ist jeweils die Küche mit Lebensmittelvorräten. Die Täter verletzen sich an den Glassplittern, werden panisch und flüchten ohne Beute. Als die von den Bewohnern alarmierte Polizei eintrifft, sind die Unholde verschwunden. Auch die Suche mittels Hunden endet ergebnislos. DNA-Spuren stellt die Polizei nicht sicher. Personen wurden nicht verletzt.

Laut örtlichem Hegering waren zwar zu dem Zeitpunkt Jäger im nahen Wald zu einer Drückjagd unterwegs, diese soll aber in keinem Zusammenhang mit den Wildschweinen stehen. Ah ja ...

Die zuständige Versicherungsgesellschaft weist Tage später alle Ansprüche von sich. Grundsätzlich sind zwar Gebäudeschäden, die bei einem Einbruchdiebstahl oder -versuch verursacht wurden, mitversichert, aber wohl doch nicht im Fall tierischer Täter.

So stellt sich die Frage: Welche Versicherung könnte für einen derartigen Schaden aufkommen?

Einige Tage nach dem Einbruch wird publik, dass in der Nähe des Tatortes nicht nur eine Drückjagd, sondern zudem eine Entenjagd stattgefunden hat. Wurden die Wildschweine von den Entenjägern aufgeschreckt und haben – sich in Lebensgefahr wähnend – Unterschlupf gesucht?
 

Haftpflichtversicherung

Die Wildschweine verfügen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht über eine Haftpflichtversicherung. Bedauerlich, denn diese hätte eintreten können, wenn die Schweine den Schaden nicht vorsätzlich, sondern fahrlässig verursacht haben und keine kriminelle Absicht verfolgten.
 

Einbruchdiebstahlversicherung

Gebäudeschäden durch Einbruch und Schäden durch Vandalismus können im Rahmen eines Einbruchdiebstahls mitversichert sein. Als Einbruchdiebstahl gilt laut Allgemeinen Versicherungsbedingungen zum Beispiel, wenn der Dieb in einen Raum eines Gebäudes einbricht oder einsteigt. Dieser Tatbestand ist in diesem Fall durchaus gegeben. Leider werden die Geschädigten einigermaßen Mühe haben, den grundsätzlich erforderlichen Nachweis zu erbringen, dass die Wildschweine in diebischer Absicht in die Gebäude eingedrungen sind. Nicht zuletzt stellt sich die Frage: Kann ein Schwein ein Dieb sein? In den Versicherungsbedingungen ist nur die Rede von einem „Täter“, nicht aber, wie er auszusehen hat oder welcher Art er sein muss: ob menschlich oder tierisch.
 

Glasversicherung

Hier könnte der Schaden tatsächlich abgedeckt sein. Denn haben die Eigentümer der vom Schaden betroffenen Gebäude eine Glasversicherung abgeschlossen, so besteht Versicherungsschutz grundsätzlich unabhängig von der Schadenursache für zerstörte Glasscheiben und Türrahmen.
 

Allgefahrenversicherung

Besteht für die vom Schaden betroffenen Gebäude eine Allgefahrenversicherung, können auch hierüber Beschädigungen an den Gebäuden versichert sein. Das Gleiche gilt für den Hausrat, wenn für diesen eine Allgefahrendeckung vereinbart wurde.
 

Jagdhaftpflichtversicherung

Inwieweit die Entenjäger ein Verschulden an dem anschließenden Einbruch trifft, müsste juristisch geklärt werden. Eine Jagdhaftpflichtversicherung wäre hier das Mittel der Wahl. Denn der nächste Herbst kommt bestimmt und mit ihm Drückjagden, Entenjagden – und die Wildschweine.

Andreas Iwanowicz
andreas.iwanowicz@ecclesia-gruppe.de