Immer wieder spielen Haftungsfragen in Zusammenhang mit Patienteneigentum eine Rolle bei Anfragen unserer Kunden. Oftmals steht dabei die Frage im Mittelpunkt, inwieweit das Krankenhaus für Gegenstände aus dem Besitz von Patienten haftet, die während des Aufenthaltes in der Klinik abhandenkommen. Aber mitunter taucht noch eine andere Frage auf: Wie stellt sich die Haftungslage dar, wenn ein Patient durch einen selbst mitgebrachten Gegenstand einen Schaden erleidet beziehungsweise einen Schaden auslöst? Holger Ebeling, Gruppenleiter im Unternehmensbereich Schaden aus unserer Unternehmensgruppe, und Mitarbeiter Justus Warm bringen Licht ins Dunkel. 

Besteht eine Haftung des Krankenhauses, wenn ein Patient beispielsweise an einem mitgebrachten Handy-Ladekabel, das defekt ist, einen Stromschlag erleidet? Nein, in der Regel ist das nicht der Fall. Denn der Patient hat den Gefahrenherd durch Nutzung des defekten Kabels ja selbst geschaffen – wenn auch nur fahrlässig. Somit muss er für die daraus resultierenden Schäden selbst aufkommen.

Etwas Gegenteiliges wäre nur anzunehmen, wenn das Krankenhaus eine Pflicht versäumt hätte. Die rechtliche Grundlage dafür bildet der § 280 BGB (Schadenersatz wegen Pflichtverletzung). Allerdings ergibt sich aus den Patientenaufnahmeverträgen und den AGB eines Krankenhauses in der Regel keine Pflicht zur Prüfung der Funktionstauglichkeit und Sicherheit von Patientenhabe. 
 

Verschwundener Patientenbesitz: Klärung der Haftungsfrage

Komplizierter stellt sich die Sachlage dar, wenn Patienteneigentum abhandenkommt. Patienten werden zwar nicht einzig und allein aufgrund eines stationären Aufenthalts im Krankenhaus von ihren eigenen Sorgfaltspflichten entbunden, jedoch obliegen dem Krankenhaus sogenannte vertragliche Nebenpflichten, zu denen auch Obhuts- und Schutzpflichten gehören können. Dies wäre beispielsweise der Fall, wenn eine Patientin oder ein Patient aufgrund ihres/seines gesundheitlichen Zustands nicht in der Lage ist, auf das eigene Hab und Gut achtzugeben.

Kommt nun Patientenhabe, die sich in der Obhut des Krankenhauses befindet, abhanden oder hätte diese aufgrund einer Nebenpflicht durch das Krankenhaus in Obhut genommen werden müssen, so besteht in der Regel eine Haftung des Krankenhauses.

Die Anspruchsstellenden müssen im konkreten Fall den entstandenen Schaden und das Verschulden des Krankenhauses nachweisen.

Die generelle Obhutspflicht

Wenn ein Krankenhausträger seiner generellen Obhutspflicht nicht nachkommt, kann eine haftungsbegründende Pflichtverletzung vorliegen. Um dieser Pflicht Genüge zu tun, muss ein Krankenhausträger geeignete Möglichkeiten für die sichere Aufbewahrung solcher Gegenstände schaffen, zum Beispiel über ein Wertfach im Zimmer, auf der Station oder in der Verwaltung.


Tipps zum Umgang mit ­Patienteneigentum
 

  • Ist eine Patientin oder ein Patient aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage, auf sein ­Eigentum zu achten (zum Beispiel wegen einer Notfall-Einlieferung, wegen einer Demenz oder Bewusstlosigkeit), nehmen Sie Wertsachen und Bargeld in Obhut.
  • Dokumentieren Sie, welche Patientenhabe durch Sie in Obhut genommen wurde – inklusive einer kurzen Auflistung der mitgebrachten Dokumente, Beschreibung der Wertgegenstände oder dem Modell/Typ bei elektronischen Geräten.
  • Bei Bargeld sollte die konkrete Höhe des Betrags erfasst werden. 
  • Sensibilisieren Sie mit Warnhinweisen in den Zimmern oder auf dem Flur für die generelle Diebstahlgefahr. 
  • Weisen Sie Patientinnen und Patienten auf die Möglichkeit der Inobhutnahme von Wertsachen hin.