Wer haftet für ein beschädigtes Paket?

Wer freiwillig ein Paket für jemanden annimmt, übernimmt damit auch die Pflicht, es sorgfältig aufzubewahren. Kommt eine Person dieser Pflicht nicht nach, weil sie das Paket zum Beispiel unbeaufsichtigt vor die Wohnungstür oder im Vorgarten des eigentlichen Empfängers ablegt oder es versehentlich selbst beschädigt, muss sie dafür haften.

Im ersten Moment könnte man meinen, dass man den Schaden dem eigentlichen Empfänger ersetzen muss. Doch wahrscheinlich wird sich eher der Verkäufer melden. Der Grund: Die Ware steht noch in dessen Eigentum, da sie nicht auf den eigentlichen Empfänger übergehen konnte – er war schließlich nicht zu Hause.

Kommt es tatsächlich zu einem Malheur mit dem Paket, sprich, es wird beschädigt oder geht verloren – und das hat zweifellos der Nachbar verschuldet –, so kann der Verkäufer einen Anspruch bis zur Höhe des nachweislichen Warenwerts gegen diesen geltend machen.

Da ist eine gute Haftpflichtversicherung im privaten sowie im betrieblichen Bereich wichtig. Wir bieten attraktive Konzepte und unterstützen Sie gern bei Ihren Fragen.

Wer auf der sicheren Seite sein will, behandelt ein Paket für den Nachbarn, als wäre sein eigenes Weihnachtsgeschenk darin, und überreicht es dann mit besten Weihnachtsgrüßen persönlich. Wer als Paketempfänger hingegen seinem hilfsbereiten Nachbarn keine Umstände bereiten will, kann sich natürlich auch für eine Lieferung an eine Paketstation entscheiden. Diese ist 24 Stunden erreichbar.

Viele Paketdienstleister bieten eine kontaktlose Übergabe an – die Empfängerin oder der Empfänger kann einen Abstell- bzw. Ablageort, zum Beispiel ein Gartenhäuschen oder eine Garage – angeben. Das bedeutet jedoch auch für den Empfänger, der einen solchen Abstellort vereinbart hat, dass ebendort die einfache Ablage in der Regel als Zustellung ausgelegt wird und somit die Haftung ab diesem Zeitpunkt auf ihn übergeht. Unbenommen bleibt daher die Lieferung an eine Packstation die gegebenenfalls sinnvollere Lösung für eine kontaktlose Übergabe oder auch die klassische Lieferung an eine Paketannahmestelle, da bis zur Abholung/Öffnung des Fachs der Packstation dieses als nicht zugestellt gilt.