Gute Neuigkeiten: Nachdem es im vergangenen Jahr eine bedingungsgemäße Prämienan­passung in der Allgemeinen Haftpflichtversicherung von zehn Prozent gab, verändert sich die Prämie mit der Hauptfälligkeit zum 1. Juli 2022 nicht.

Laut den Allgemeinen Bedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB) haben Versicherer die Möglichkeit, die Prämien an die Schadenteuerung anzupassen. Wenn sich die durchschnittlichen Schadenzahlungen der Versicherer im abgelaufenen Jahr gegenüber dem Vorjahr verändert haben – höher oder geringer ausfielen –, sehen die AHB eine bedingungsgemäße Prämienanpassung gemäß Treuhänderermittlung vor.

Dies bedeutet: Jedes Jahr evaluiert ein unabhängiger Treuhänder, ob sich Änderungen ergeben haben. Der Treuhänder vergleicht dafür die Schadenzahlungen sämtlicher Anbieter der Allgemeinen Haftpflichtversicherung aus dem vergangenen Jahr mit denen aus dem Jahr davor. Darunter fallen nicht nur die Versicherungsleistungen selbst, sondern auch Aufwendungen für die Ermittlung des Schadenumfangs oder der Schadenursache.

Aus der so berechneten Differenz leitet sich der treuhänderisch ermittelte Prozentsatz ab. Bei diesem Wert handelt es sich um die prozentuale Abweichung, abgerundet auf eine durch fünf teilbare Zahl. Der alljährlich veröffentlichte Prozentsatz entscheidet, ob die Prämien sich im darauffolgenden Jahr ändern.


Fünf-Prozent-Hürde: darunter keine Anpassung

Erst ab einem Wert von fünf Prozent kann es zu einer bedingungsgemäßen Prämienanpassung kommen. Diese wird dann zur nächsten Hauptfälligkeit wirksam. Ermittelt der Treuhänder einen Prozentsatz von unter fünf Prozent, bleibt die Prämienhöhe zunächst unverändert. Nicht prämienrelevante Werte fallen allerdings nicht einfach unter den Tisch, sondern werden auf die Berechnungen der Folgejahre vorgetragen.
 

Keine Prämienanpassung zum 1. Juli 2022 – Vortrag in das ­kommende Jahr

Der unabhängige Treuhänder hat festgestellt, dass sich der Durchschnitt der Schadenzahlungen im Jahr 2021 gegenüber 2020 um 0,4 Prozent verringert hat. Bedingungsgemäß ist daher bei allen Verträgen mit Hauptfälligkeit ab dem 1. Juli 2022 keine Beitragsan­gleichung vorgesehen. Der Treuhänder berücksichtigt den Vortrag für das ­kommende Jahr, also bei der Prämienanpassung zum 1. Juli 2023.