Für Schülerinnen und Schüler sind Klassenfahrten eine willkommene Abwechslung vom Schulalltag und eine bleibende Erinnerung an ihre Schulzeit. Bei der Vorbereitung wird trotz des hohen Unfallrisikos der Versicherungsschutz oft nicht ausreichend bedacht. Denn die gesetzliche Unfallversicherung springt längst nicht bei allen Unfällen ein. Madeleine Potthoff, Projektmanagerin im Unternehmensbereich Reise, zeigt die Fallstricke auf.

 

Neben der Organisation der Fahrt kommt für die begleitenden Lehrkräfte die Verantwortung für die Teilnehmenden hinzu. Dies bereitet vielen Lehrerinnen und Lehrern Bauchschmerzen. Der Gedanke „Hoffentlich geht alles gut!“ schwingt dabei immer mit. Viele Lehrerinnen, Lehrer und Eltern gehen davon aus, dass die Schülerinnen und Schüler mit der gesetzlichen Unfallversicherung gegen alle Unfälle auf Klassenfahrten abgesichert sind. Aber das ist ein Irrtum, wie die folgende Begebenheit zeigt.
 

Der Fall

Eine 17-jährige Schülerin aus Hessen, die unter Epilepsie und neurologischen Ausfallerscheinungen leidet, nimmt im Juni 2015 an einer mehrtägigen Klassenfahrt ihrer Förderschule teil. Aufgrund ihrer Erkrankung wird die Schülerin von einer Teilhabeassistentin begleitet. Auf dem Weg zum Frühstück bleibt das Mädchen mit dem Fuß an ihrem Koffer hängen, erschrickt sich und krampft. Ihre Assistentin setzt sie daraufhin auf ihr Bett. Trotz der Anwesenheit der Begleitung fällt die Schülerin von ihrem Bett und verletzt sich an den Zähnen.

Die Unfallkasse lehnt die Zahlung ab. Ein Rechtsstreit folgt. Es geht um die Frage: Muss die gesetzliche Unfallversicherung zahlen?
 

Das Urteil

Das zuständige Sozialgericht lehnt die Forderung der Klägerin gegen die Unfallkasse ab. Während Klassenfahrten seien die Teilnehmenden zwar grundsätzlich versichert, der Schutz bestehe jedoch ausschließlich für Tätigkeiten, die in einem sachlichen Zusammenhang mit der grundsätzlich versicherten Tätigkeit stünden. Rein private Belange seien von dem Versicherungsschutz ausgeschlossen. Da die Schülerin wegen ihrer Grunderkrankung und des damit zusammenhängenden Krampfes auf das Bett gesetzt wurde, kann dies nicht als versicherte Tätigkeit im Rahmen der gesetzlichen Unfallversicherung gewertet werden.

Die Berufung am Hessischen Landessozialgericht in Darmstadt scheitert.
 

Grenzen des gesetzlichen Versicherungsschutzes

Was fällt nun unter den gesetzlichen Unfallschutz auf Klassenfahrten? Laut dem Gerichtsurteil sind es ausschließlich Tätigkeiten, die „in einem sachlichen Zusammenhang mit der Tätigkeit als Schülerin und Schüler stehen“, also zum Beispiel sportliche Aktivitäten, Museumsbesuche oder Gruppenarbeiten im Rahmen der Klassenfahrt. Nicht versichert hingegen sind Tätigkeiten, bei denen es sich um rein persönliche Bedürfnisse handelt. Dazu gehört das Fertigmachen im Zimmer, das Holen von privaten Gegenständen (Rucksack, Jacke) aus dem Zimmer, essen, trinken sowie schlafen.

Der gesetzliche Unfallschutz greift ebenfalls nicht bei sportlichen Aktivitäten, die die Schülerinnen und Schüler selbst organisieren, zum Beispiel Fußballspielen auf dem nächstgelegenen Sportplatz in der freien Zeit zwischen Programm und Abendessen. Wird eine Schülerin/ein Schüler dabei verletzt, zahlt die Unfallkasse nicht.
 

Unfallschutz immer und überall

Als ergänzenden Schutz zur gesetzlichen Unfallversicherung bieten private Unfallversicherungen immer und überall Schutz. Die private Unfallversicherung leistet in den Fällen, wo der gesetzliche Schutz nicht greift. Zwar kann auch dadurch nicht verhindert werden, dass etwas passiert, doch die finanziellen Schäden sind abgedeckt.

Für Klassenfahrten bietet unsere Unternehmensgruppe einen speziellen Versicherungsschutz, der sowohl die Schülerinnen und Schüler als auch die Lehrkräfte und sonstige Begleitpersonen optimal absichert. Dabei gibt es nicht nur Versicherungslösungen für Unfälle, sondern auch für Reiserücktritt, Haftpflicht und anderes.

 

Mehr Informationen unter: www.klassenfahrt-reiseversicherung.de

Für Klassenfahrten, die in einer Jugendherberge des Deutschen Jugendherbergswerks stattfinden, gibt es gesonderte Angebote.

Lassen Sie sich von unseren Expertinnen und Experten beraten.

 

Madeleine Potthoff
madeleine.potthoff@ecclesia-gruppe.de