Was hat die Corona-Pandemie mit dem Pensions-Sicherungs-Verein (PSVaG) zu tun?

Zunächst einmal gar nichts. Zumindest auf den ersten Blick. Wer sich jedoch die Aufgaben des Pensions-Sicherungs-Vereins Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit (PSVaG) näher anschaut, erkennt, dass die Corona-Pandemie erhebliche Auswirkungen auf den PSVaG und damit auch auf die insolvenzsicherungspflichtigen Arbeitgeber haben dürfte – und zwar durch steigende Beiträge.

Der Pensions-Sicherungs-Verein Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit (PSVaG) ist der gesetzlich bestimmte Träger der Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung. Der PSVaG sichert Betriebsrenten und gesetzlich unverfallbare Anwartschaften im Falle der Insolvenz des Arbeitgebers ab.

Dies gilt uneingeschränkt für die Durchführungswege Direktzusage und Unterstützungskasse. Bei einem Pensionsfonds sichert der PSVaG alle zugesagten Leistungen des Pensionsfonds ab, die zum Zeitpunkt des Insolvenzfalls nicht vom Pensionsfonds selbst geleistet werden können. Im Falle der Direktversicherung leistet der PSVaG nur in Ausnahmefällen, zum Beispiel, wenn dem Arbeitnehmer kein unwiderrufliches Bezugsrecht gegenüber dem Versicherer eingeräumt wurde. Für Pensionskassen besteht keine Insolvenzsicherungspflicht über den PSVaG.

Der PSVaG hat gegenwärtig 95.100 beitragspflichtige Arbeitgeber. Insgesamt stehen rund vier Millionen Betriebsrentner und 7,1 Millionen Versorgungsberechtigte unter dem Insolvenzschutz des PSVaG. Im Leistungsfall erfolgt die Abwicklung der Rentenzahlungen durch ein Konsortium von 49 Lebensversicherungsunternehmen unter der Geschäftsführung der Allianz Lebensversicherungs-AG, Stuttgart.

Ein insolvenzsicherungspflichtiger Arbeitgeber hat dem PSVaG die zur Beitragsbemessung maßgebenden Beträge (Beitragsbemessungsgrundlagen) jährlich bis zum 30. September mitzuteilen. Auf Basis der von allen Arbeitgebern mitgeteilten Beitragsbemessungsgrundlagen erfolgt die jährliche Festsetzung des Beitragssatzes und im Nachgang die Aussendung der Beitragsbescheide an die Arbeitgeber – in der Regel Mitte November eines jeden Jahres.

Ist die Insolvenzrate im Kalenderjahr hoch, sind viele Versorgungsverpflichtungen vom PSVaG zu übernehmen und demzufolge ist der Beitragssatz vergleichsweise hoch – ein einfacher Wirkungsmechanismus.

Wir gehen davon aus, dass aufgrund der Corona-Pandemie deutlich mehr Arbeitgeber als in den vergangenen Jahren insolvent werden und deren Versorgungsverpflichtungen auf den PSVaG übergehen. In der Folge wird der im November festzulegende Beitragssatz für 2020 und/oder 2021 erheblich über den Sätzen der vergangenen Jahre liegen (zum Beispiel 3,1 Promille im Jahr 2019).

Vielleicht erinnert sich der Eine oder Andere an eine ähnliche Situation: Im Jahre 2009 schnellte die Insolvenzrate in Deutschland infolge der Finanzkrise nach oben. Und das trotz verschiedener arbeitsmarktpolitischer Maßnahmen wie dem Kurzarbeitergeld.  Der PSVaG setzte in der Folge für das Jahr 2009 einen Beitragssatz von 14,2 Promille fest. Um die Belastung der Arbeitgeber für dieses Beitragsjahr abzumildern, wurde damals ein Teil der Beitragsverpflichtung auf die nachfolgenden Jahre verschoben.

Ein ähnliches Szenario dürfte uns auch in der heutigen Situation erwarten. Das Positive daran ist, dass es sich voraussichtlich wieder nur um ein temporäres Phänomen handeln wird. Darauf lässt zumindest der Blick in die jüngere Vergangenheit hoffen. Denn nach der Finanzkrise sind die Beitragssätze des PSVaG sehr schnell wieder auf das „normale“ Niveau von zwei bis drei Promille zurückgekehrt.

Ob dies jedoch dieses Mal in gleichem Umfang und mit gleicher Geschwindigkeit der Fall sein wird wie nach der Finanzkrise 2008/2009, bleibt abzuwarten. Die konkreten wirtschaftlichen Folgen der Corona-Krise sind zurzeit nicht seriös abschätzbar. Dass die Folgen – bezüglich des Insolvenzgeschehens in Deutschland und damit auch auf den Beitragssatz des PSVaG – jedoch harmloser sein werden als bei der Finanzkrise, ist äußerst unwahrscheinlich.

 

Dr. Axel Wieting
axel.wieting@ecclesia-gruppe.de