Die Sturmtiefs „Xandra“ und „Ylenia“ sind am 16. und 17. Februar über Deutschland hinweggezogen und haben zahlreiche Schäden angerichtet. Ihnen folgt unmittelbar ein weiterer Sturm mit Namen „Zeynep“. Zahlreiche Kunden wenden sich daher aktuell mit Fragen an uns. Um allen, die von Sturmschäden betroffen sind, eine erste Orientierung zu geben, haben wir die Eckpunkte aufgelistet, die bei der Sturmversicherung wichtig sind. 

Was ist ein Sturm?

Von einem Sturm spricht man in der Versicherung, wenn eine wetterbedingte Luftbewegung von mindestens Windstärke 8 (62 km/h) gemessen wird.
 

Versicherte Schäden

Als versichert gelten: Schäden durch Zerstörung oder Beschädigung der versicherten Sachen durch 

  • unmittelbare Beschädigung durch den Sturm,
  • „geworfene“ Gebäudeteile, Bäume oder andere Gegenstände,
  • Folgeschäden (zum Beispiel eindringendes Regenwasser),
  • Durchzug nach der gewaltsamen Öffnung des Gebäudes (erst ab Windstärke 8!).


Nicht versicherte Schäden

Nicht durch die Sturmversicherung gedeckt sind diese Schäden:

  • Sturmflut
  • Eindringen von Niederschlag, Schmutz etc. durch nicht ordnungsgemäß geschlossene Fenster, Türen oder sonstige, nicht durch den Sturm verursachte, Öffnungen 
  • mittelbare Schäden zum Beispiel durch Ausfall der Stromversorgung


Versicherte Sachen

Versicherte Sachen sind insbesondere:

  • Gebäude
  • außen angebrachte Sachen (zum Beispiel Markisen)
  • Gebäudezubehör (zum Beispiel Müllboxen)

Achtung, bei Kirchen- und Schaufenstern kann es Einschränkungen geben.
Inventar (Pavillons, Zelte, Sonnenschirme) ist gegen Sturm nur innerhalb des Gebäudes versichert.
 

Aufräumungskosten für Bäume

Versichert sind die Kosten für das Entfernen eines Astes oder eines Teils des Baums vom Gebäude, der das versicherte Gebäude beschädigt hat.

Abhängig vom Vertrag können auch versichert sein (das muss im Einzelfall geprüft werden):

  • Aufräumungskosten für umgestürzte, entwurzelte Bäume,
  • Aufräumungskosten, wenn eine natürliche Regeneration der Pflanze nicht zu erwarten ist.

Die Kosten für die Entsorgung einzelner Äste beziehungsweise die Baumpflege sind in der Regel nicht versichert.  
 

Erstmaßnahmen

  • Generell: Sichern sie präzise Beweise für den Schaden, beispielsweise, indem Sie aussagekräftige, zahlreiche Fotos vom Schaden anfertigen. Das gilt auch für umgestürzte Bäume.
  • Leiten Sie zwingend notwendige Notmaßnahmen zur Schadenminderung ein (zum Beispiel eine Notabdeckung), Folgeschäden zum Beispiel durch eindringenden Regen) sind zu vermeiden.
  • Sofern der Schaden über 4.000 Euro liegt:
    • Bitte informieren Sie uns kurzfristig.
    • Holen Sie für die weiteren Arbeiten zunächst Angebote ein und leiten Sie diese an uns weiter.


Ansprüche Dritter/Haftpflichtversicherung 

Wann leistet die Haftpflichtversicherung bei Schäden an fremdem Eigentum, wann ist die Gebäude- oder Teilkasko-Versicherung der Geschädigten selbst gefragt?

Die Haus- und Grundstückseigentümer stehen Fällen von „höherer Gewalt“ wie einem Sturm genauso machtlos gegenüber wie die Geschädigten. 

Wenn nicht gesicherte Gegenstände wie Blumenkästen, Hinweisschilder, Gartenmöbel, Fahrräder etc. durch den Sturm das Eigentum anderer beschädigen, ist zu prüfen, ob der Schadenfall auf ein sorgfaltswidriges Verhalten zurückzuführen ist. Dies kann zum Beispiel durch fehlende Sicherheitsmaßnahmen oder Kontrollpflichten begründet sein und führt unter Umständen zu einer Haftung. 

Fällt ein Baum auf das Nachbargrundstück und sorgt so für Beschädigungen, zum Beispiel am Dach an einem Gartenzaun etc., oder schlägt der Baum auf ein Kfz, kann das ebenfalls ein Fall für die Haftpflichtversicherung sein. Es kommt darauf an, ob der Baum gesund war. Wenn bereits Anzeichen von Krankheit oder fehlender Standfestigkeit sichtbar waren, liegt in der Regel eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht vor.

War keine Vorschädigung des Baumes sichtbar, triff den Besitzer eventuell keine Haftung. Dann ist für den Schaden an Haus oder Grundstück die Gebäudeversicherung des Nachbarn zuständig, für den Schaden am Kfz die Fahrzeugversicherung (Teilkasko) des Fahrzeughalters. 

Bei Schäden infolge Herunterfallen von Gebäudeteilen (zum Beispiel Dachziegel) ist ebenfalls die Versicherung des Geschädigten, zum Beispiel Gebäude- oder Kasko-Versicherung des Nachbarn, einzuschalten.   

Sie können uns Ihren Schaden formlos oder mit der Haftpflicht-Schadenanzeige melden. Zur Beweissicherung fertigen Sie bitte unbedingt Fotos an.

Bei Schäden durch umgestürzte Bäume verwenden Sie bitte den Zusatzfragebogen „Verkehrssicherungspflicht für Bäume“.   

Nutzen Sie unser Formular für die Online-Schadenmeldung für die schnellstmögliche Schadenbearbeitung. Eine Schadennummer wird Ihnen sofort zugestellt, die Sie allen weiteren Unterlagen beifügen können.