Ein Unfall ist schnell passiert, egal ob im privaten oder beruflichen Umfeld. Mitarbeitende sind bei Arbeitsunfällen zwar über ihren Betrieb gesetzlich unfallversichert, aber bei schweren Verletzungen, insbesondere, wenn dauerhafte Folgen zurückbleiben, muss sich die betroffene Person gegebenenfalls auf ganz neue Lebensumstände einstellen. Das kann mit erheblichem finanziellen Aufwand verbunden sein. Schutz vor dieser Belastung bietet eine – freiwillige – Unfallversicherung durch den Arbeitgeber. Viele Arbeitgeber zeigen ihren Mitarbeitenden ihre Wertschätzung zum Beispiel mit einer Gruppen-Unfallversicherung. Die dient somit auch als Instrument zur Personalbindung. Nicht zuletzt sprechen für solche freiwilligen Leistungen die steuerlichen Aspekte, wie die Ecclesia-Experten Frank Schultz (Versicherungen), Christoph Slotosch (Steuern) und Matthias Raupach (Versicherungen) erläutern. 

Wie die Versicherungsprämien steuerlich behandelt werden, hängt davon ab, wer die Rechte aus dem Versicherungsvertrag ausüben darf – Arbeitgeber oder Arbeitnehmer. 

Die Versicherungsprämie und ihre steuerliche Behandlung 

Auf Arbeitgeberseite

Im Regelfall übt ausschließlich der Arbeitgeber die Rechte aus dem Versicherungsvertrag aus. Die Prämie, die der Arbeitgeber als Vertragspartner entrichtet, ist für das Unternehmen als Betriebsausgabe abzugsfähig. Dies gilt unabhängig davon, ob nur der betriebliche Bereich des Arbeitnehmers versichert ist oder auch der private.

Auf Arbeitnehmerseite

Für den Arbeitnehmer zählen die Prämienleistungen des Arbeitgebers nicht zum Arbeitslohn, denn sie fließen dem Arbeitnehmer in keiner Weise zu. Demnach sind sie auch nicht lohnsteuerpflichtig. Erhält der Arbeitnehmer im Schadenfall Versicherungsleistungen, werden die bisher gezahlten Prämien nachträglich aber der Lohnsteuer unterworfen.

In Einzelfällen kann es vorkommen, dass der Versicherer dem Arbeitnehmer als versicherter Person ein ausschließliches direktes Bezugsrecht einräumt. In solchen Fällen muss der Arbeitgeber die Beitragszahlungen größtenteils direkt als Arbeitslohn erfassen und dementsprechend lohnsteuerlich berücksichtigen.
 

Die Versicherungsleistungen und ihre steuerliche Behandlung 

Auf Arbeitgeberseite

Auf Unternehmensseite ist zu unterscheiden zwischen zwei Leistungen: a) die Leistungen, die der Arbeitgeber für die versicherte Person erhält und an diese weiterleitet, und b) die Leistungen, die er für den Betrieb zur freien Verwendung erhält.

a) Leistungen für den Arbeitnehmer
Der Arbeitgeber ist der Versicherungsnehmer und ist grundsätzlich dazu verpflichtet, die Versicherungsleistungen an den Arbeitnehmer beziehungsweise an dessen Hinterbliebene weiterzuleiten. Diese Pflicht gilt auch, wenn der Versicherer seine Schuldigkeit komplett erfüllt hat und mit befreiender Wirkung an den Arbeitgeber zahlt. Für das Unternehmen haben diese Versicherungsleistungen keine steuerlichen Auswirkungen, da es sich wirtschaftlich um durchlaufende Posten handelt.

b) Leistungen für Ihr Unternehmen
Die Versicherungsleistungen aus der Unfallversicherung der Arbeitnehmer, die dem Unternehmen zur freien Verfügung zustehen, sind als steuerpflichtige Betriebseinnahmen zu qualifizieren. 

Auf Arbeitnehmerseite

Erhält der Arbeitnehmer Versicherungsleistungen aus einer Unfallversicherung, wird das als Arbeitslohn in Form von Barlohn gewertet. Aber nicht die ausgezahlte Versicherungsleistung gilt als besagter Arbeitslohn, sondern die auf den Versicherungsschutz entfallenden Prämien, die bis zur Auszahlung oder Weiterleitung der Versicherungsleistung entrichtet wurden. Dieser Betrag ist begrenzt auf die Versicherungsleistung, die dem Arbeitnehmer insgesamt ausgezahlt wird.

Wenn der Arbeitnehmer die Leistungen in mehreren Teilbeträgen oder als regelmäßige Zahlung (zum Beispiel in Form einer Unfallrente) erhält, fließt ihm der Arbeitslohn in Form von Barlohn so lange zu, bis die Versicherungsleistung die Summe der Prämien erreicht hat, die auf den Versicherungsschutz des einzelnen Arbeitnehmers entfallen.

Wichtig zu wissen für den Arbeitnehmer: Der Anteil der Prämien, der auf das Risiko von beruflichen Unfällen entfällt, kann zum Zeitpunkt der Leistungsgewährung für den Arbeitnehmer steuerfreier Reisekostenersatz oder steuerpflichtiger Werbungskostenersatz sein. Der Arbeitnehmer kann daher bei seiner Veranlagung zur Einkommensteuer Werbungskosten – per Saldo in Höhe des zuletzt genannten Betrags – aufführen.

Bei der Ermittlung des Arbeitslohns müssen alle seit Begründung des Arbeitsverhältnisses entrichteten Prämien einbezogen werden.

Es wird nicht unterschieden, ob der Unfall beruflich oder außerberuflich passiert ist oder ob es sich um eine Einzel- oder Gruppen-Unfallversicherung handelt. 

Da durch die Prämienzahlung sowohl der Arbeitnehmer als auch der Arbeitgeber Versicherungsschutz, also Leistungen erhalten, dürften im Leistungsfall nicht die vollständigen Versicherungsprämien als Lohn besteuert werden. Gegebenenfalls müsste die Aufteilung geschätzt werden. Die Rechtsprechung hat diesen Aspekt bisher nicht aufgegriffen, somit bleibt die Rechtsentwicklung abzuwarten.

Wie werden im Schadenfall die Leistungen versteuert?

Der Arbeitgeber ist gemäß § 38 Abs. 1 Satz 3 Einkommensteuergesetz (EStG) auch dann zum Lohnsteuereinbehalt verpflichtet, wenn der Versicherer die Leistung für den Arbeitnehmer direkt an diesen auszahlt.

Sofern – wie oben beschrieben – ein direktes Bezugsrecht des Arbeitnehmers vereinbart ist und damit die gezahlten Prämien bereits lohnsteuerlich berücksichtigt wurden, gelten im Schadenfall die Leistungen des Versicherers steuerrechtlich nicht mehr auf Grundlage des Dienstverhältnisses erbracht. Somit müssen sie dann in aller Regel nicht mehr besteuert werden. 
 

Handhabung im Einzelfall womöglich unterschiedlich

Bitte beachten Sie: Dieser Artikel gibt zwar fundierte, aber allgemeine Hinweise zum Thema. Wie die örtlichen Finanzämter die Sache im Detail handhaben, lässt sich nicht garantiert vorhersagen. Denn die steuerlichen Situationen der einzelnen Arbeitgeber und Arbeitnehmer sind sehr unterschiedlich. Insbesondere bei steuerbefreiten Arbeitgebern – aber nicht nur bei denen – können sich abweichende steuerliche Folgen ergeben. Man muss stets die konkreten Umstände des Einzelfalles beachten.
 

Frank Schultz, Christoph Slotosch, Matthias Raupach

frank.schultz@ecclesia-gruppe.de
matthias.raupach@ecclesia-gruppe.de