Über Streu- und Räumpflichten und unbekannte Urteile

Justus Neve hat sich für den Winter gerüstet – mit Splitt zum Streuen, mit einer Schneeschaufel und vor allem mit einigen Gerichtsurteilen. Denn wenn es im Winter schneit und friert, geschehen immer wieder Unfälle und hinterher wird um die Kosten gestritten. Da will er gewappnet sein.


4 Uhr in der Früh, es schneit

Um 4 Uhr morgens wird Justus wach, es ist ungewöhnlich hell draußen für eine Dezembernacht. Eine dicke Schneedecke hat sich über alles gelegt, sie reflektiert das Licht der Straßenlaternen. Justus zieht den Vorhang dichter zu und schlummert wieder ein. Noch muss er nicht zur Schaufel greifen, denn eine Räum- und Streupflicht besteht nicht rund um die Uhr. Die Gemeinden setzen diese Zeit in ihren Ortssatzungen fest. In der Regel beginnt sie werktags mit dem Einsetzen des Berufsverkehrs; der Bundesgerichtshof hat dafür sieben Uhr morgens angenommen, und endet abends um 20 Uhr1. Am Wochenende muss Justus erst ab neun Uhr räumen. Außerdem war am Abend zuvor im Wetterbericht nicht vor einer Kaltfront mit Schnee gewarnt worden, deshalb kann niemand Justus den Vorwurf machen, er hätte vorbeugend streuen müssen. Das müsste er nur, wenn mit hinreichender Sicherheit anzunehmen gewesen wäre, dass es in den nächsten Stunden glatt werden würde2. Noch nicht einmal der Zeitungsausträger kann sich beschweren, er muss selbst auf sich aufpassen.3


7 Uhr, der Gehweg ist geräumt

Pünktlich hat Justus um sieben Uhr den Bürgersteig vor seinem Haus geräumt. Es ist jetzt ausreichend gereinigte Fläche vorhanden, dass sich zwei Fußgänger gefahrlos begegnen können. Schnell säubert Justus noch die Bushaltestelle am Trottoir, denn er erinnert sich an ein altes Urteil des Bundesgerichtshofs aus dem Jahr 1967: Befindet sich am Bürgersteig eine Bushaltestelle, muss der Gehweg bis zum Rand der Fahrbahn bestreut werden4. Jetzt aber los zur Arbeit, Justus steigt ins Auto. Er hält noch schnell an einer Bäckerei, um ein Brötchen zu kaufen. Vorsichtig steigt Justus aus, denn es könnte glatt sein. Der Parkplatzbetreiber ist schließlich nicht dafür verantwortlich, den gesamten Parkplatz schnee- und eisfrei zu halten. Auch die markierten Stellflächen und die Lücken zwischen den parkenden Autos zu bestreuen, übersteigt die Grenze des Zumutbaren, hat der Bundesgerichtshof geurteilt5.

Wenig später sitzt Justus Neve im Büro, draußen tanzen erneut die Flocken dicht an dicht. Normalerweise müsste er den Gehweg vor seiner Haustüre ein weiteres Mal vom Schnee befreien, sobald der Schneefall aufhört. Aber er hat seinen Mieter, einen rüstigen Rentner, damit beauftragt. Der erledigt diese Aufgabe zuverlässig, wenngleich Justus als Eigentümer des Gebäudes weiterhin in der Pflicht bleibt. Nicht zuletzt dafür hat er eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen. 


Am Abend 

Am Abend hat Justus noch einen Geschäftstermin in der Innenstadt. Er parkt in einer Seitenstraße. Als er zurückkommt, ist sein Auto unter einem riesigen Schneeberg fast verschwunden. Eine Dachlawine hat sich gelöst. Ärgerlich bemerkt Justus eine große Delle in der Motorhaube, die durch die Lawine verursacht wurde. Mit dem Handy schießt er einige Fotos vom Schaden und spricht den Hausbesitzer an. Denn der hat in diesem Fall die Verkehrssicherungspflicht. Selbst in schneearmen Gebieten muss er zumindest vor den Gefahren durch Dachlawinen warnen, wenn sein Dach entsprechend steil ist, oder sogar Schneefanggitter anbringen. Justus kennt ein entsprechendes Urteil des Landgerichts Magdeburg aus dem Jahr 20106. Aber er weiß auch, dass ihm die Reparaturkosten nicht komplett ersetzt werden. Auch Autofahrer müssen prüfen, ob durch eine Schneelawine Gefahr für ihr Vehikel droht.


Eine Woche später …

Der Spuk war schnell vorüber. Schon nach wenigen Tagen ist der Schnee geschmolzen. Zurück bleibt allerorten Streugut. Justus Neve unternimmt froh gelaunt einen Spaziergang durch die Stadt. Doch dann passiert es: Auf einem abschüssigen Gehweg rutscht er auf dem Splitt des letzten Streueinsatzes aus und fällt auf den Hosenboden. Mühsam rappelt er sich wieder auf, die teure Hose ist gerissen, und der Steiß schmerzt. Justus humpelt zur nächsten Haustüre und stellt den Besitzer zur Rede. 

Der Hausbesitzer bedauert zwar das Malheur, aber eine Haftung für die Hose will er nicht übernehmen. Stattdessen präsentiert er Justus ein Urteil des Bundesgerichtshofs von 20037: Solange noch jederzeit mit erneutem Schneefall und Glatteis zu rechnen ist, besteht kein Zwang, Streugut sofort zu entfernen. Das gilt auch, wenn sich die Wetterlage zwischenzeitlich wieder beruhigt hat. Im Winter müsse man nicht nur mit Schnee und Eis, sondern durchaus auch mit größeren Mengen Streugut auf den Wegen rechnen. 

Dieses Urteil kannte Justus Neve noch nicht.

Thorsten Engelhardt
thorsten.engelhardt@ecclesia.de

 


1 Az.: VI ZR 125/83.
2 Oberlandesgericht Brandenburg, Az. 5 u 86/06.
3 OLG Celle, Az. 9 U 192/03.
4 Az.: III ZR 165/66.
5 Az.: VI ZR 184/18.
6 Az.: 5 O 833/10.
7 Az.:VI ZR 260/02.