Bei verschiedenen Tätigkeiten greift der Staat auf privatwirtschaftlich tätige Unternehmen oder Dienstleister zurück. Wir kennen das alle von der Hauptuntersuchung am Auto. Wer übernimmt die Kosten, wenn bei der Ausübung einer solchen hoheitlichen Tätigkeit ein Schaden entsteht? Zunächst immer derjenige, der nach dem Gesetz Träger der Aufgabe ist. Doch es gibt ein „Aber“, wie Ruben Leßmeier, Jurist aus dem Stab der Schadenabteilung, beschreibt.



Die Haftung

Viele Krankenhäuser, aber auch niedergelassene Ärztinnen und Ärzte übernehmen Tätigkeiten, die eigentlich von öffentlich-rechtlichen Körperschaften erbracht werden müssen. Dies können zum Beispiel Aufgaben im Rettungsdienst sein, für die in den jeweiligen Landesgesetzen vielfach zunächst einmal die Kreise und kreisfreien Städte als Träger benannt werden und die damit in den Bereich hoheitlicher Tätigkeit fallen. Dies können aber auch Blutabnahmen bei Verkehrssündern für die Polizei sein.

Auch die Behandlung psychiatrischer Patienten, die aufgrund der jeweiligen Landesgesetze über Hilfen und Schutzmaßnahmen bei psychischen Krankheiten untergebracht und behandelt werden, ist als hoheitliche Tätigkeit einzustufen. Nicht zuletzt stellt die Tätigkeit als Durchgangsarzt zumindest zum Teil eine hoheitliche Tätigkeit dar, die für die jeweiligen Unfallversicherungsträger erbracht wird.1

Die Rechtsbeziehungen zwischen den Leistungserbringern, das heißt den privaten Personen und Unternehmen, und den jeweils eigentlich für die Erbringung der Leistung zuständigen öffentlich-rechtlichen Körperschaften können unterschiedlich sein. Zum Teil werden öffentlich-rechtliche Verträge zwischen den Beteiligten geschlossen; unter Umständen ist diese Form der Kooperation in den jeweiligen (Landes-)Gesetzen sogar vorgeschrieben.2 Zum Teil werden die Leistungserbringer aber auch per öffentlich-rechtlichem Bescheid von den Hoheitsträgern beauftragt.

Gemeinsam ist Leistungserbringern, die hoheitliche Aufgaben erbringen sollen, dass sie für ihre Tätigkeit im Verhältnis gegenüber möglicherweise geschädigten Dritten (zum Beispiel Patienten) nicht unmittelbar haften, soweit es den Bereich der hoheitlichen Tätigkeit betrifft. Dafür haftet im Außenverhältnis zunächst einmal nur die öffentlich-rechtliche Körperschaft, die der eigentliche Träger der Aufgabe ist und bleibt.

Es handelt sich also dabei um einen Fall der Amtshaftung: Ein etwaiger Anspruch eines Geschädigten gegen den handelnden Leistungserbringer, der als Beamter im haftungsrechtlichen Sinne tätig wird und einen Schaden verursacht, für den er haftet,3 wird gemäß Artikel 34 Satz 1 des Grundgesetzes auf die Körperschaft übergeleitet, für die der Leistungserbringer gehandelt hat.

Dies sagt aber noch nichts darüber aus, wer am Ende den Schaden tatsächlich zahlen muss. Die öffentlich-rechtliche Körperschaft muss zwar einen Schaden gegenüber einem Dritten zunächst einmal ausgleichen, im Innenverhältnis kann sie hierfür aber grundsätzlich den Leistungserbringer in Regress nehmen. Zwar ist in Artikel 34 Satz 2 des Grundgesetzes (GG) geregelt, dass ein Rückgriff des Hoheitsträgers auf den handelnden Beamten (nur) bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit vorbehalten bleibt, bei einfacher Fahrlässigkeit ist ein Regress demnach nicht möglich. In der Rechtsprechung ist jedoch anerkannt, dass diese Regressbeschränkung des Grundgesetzes nur „echten“ Beamten zugutekommt, also Beamten im statusrechtlichen Sinne. Private, insbesondere private Unternehmer, die nur als Beamte im haftungsrechtlichen Sinne des § 839 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) tätig werden, können sich auf das Regressprivileg des Artikels 34 GG in der Regel nicht berufen.4

Ob und in welchem Umfang ein Regress tatsächlich möglich ist, muss im Einzelfall anhand der Rechtsbeziehung zwischen Leistungserbringer und öffentlich-rechtlicher Körperschaft geprüft werden. Besteht zwischen beiden ein öffentlich-rechtlicher Vertrag, in dem ein Regress nur unter bestimmten Voraussetzungen zugelassen wird, kommt es auf diese vertraglichen Bestimmungen an. Wenn Fragen des Rückgriffs in einem solchen Vertrag nicht geregelt sind, greift § 280 Abs.1 BGB (Schadenersatz wegen Pflichtverletzung), der auch auf öffentlich-rechtliche Verträge anwendbar ist.5 Der Leistungserbringer muss daher in jedem Fall damit rechnen, für selbst verursachte Schäden zu haften, wenn auch nur im Innenverhältnis.


Der Versicherungsschutz

Wird ein Leistungserbringer – zum Beispiel ein Krankenhaus – von einem Hoheitsträger, der seinerseits im Außenverhältnis haftet, wegen einer Pflichtverletzung in Regress genommen, stellt sich die Frage, inwieweit dieser Regressanspruch über die Haftpflichtversicherung des Krankenhauses versichert ist. Vereinzelt haben Versicherer die Auffassung vertreten, solche Regressansprüche seien vom Versicherungsschutz in der Haftpflichtversicherung – gemeint ist hier die Haftpflichtversicherung auf Basis der Allgemeinen Bedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB) – nicht umfasst, da es sich um öffentlich-rechtliche Ansprüche handele.

Streitpunkt ist dabei der Umfang des Versicherungsschutzes, wie er in Ziffer 1.1 AHB beschrieben wird. Danach besteht Versicherungsschutz – etwas verkürzt – dann, wenn der Versicherungsnehmer aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts von einem Dritten auf Schadenersatz in Anspruch genommen wird.

Vom Versicherungsschutz von vorneherein ausgeschlossen sind dadurch zum Beispiel Gebühren, die für öffentliche Leistungen erhoben werden, beispielsweise für einen Feuerwehreinsatz. Unabhängig davon, dass es sich dabei auch nicht um Schadenersatzansprüche handeln würde, beruhen derartige Gebühren auf öffentlich-rechtlichen Vorschriften und werden dem Versicherungsnehmer im Rahmen eines Über-/Unterordnungsverhältnisses von der zuständigen Behörde auferlegt. Gleiches gilt für Geldstrafen oder Strafprozesskosten, auch solche Forderungen fallen nicht unter den Haftpflicht-Versicherungsschutz. 

Die entscheidende Frage ist: Handelt es sich bei Schadenersatzansprüchen von Hoheitsträgern, die sich aus öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnissen ergeben, um Schadenersatzansprüche privatrechtlichen Inhalts wie sie in Ziffer 1.1 AHB benannt sind? Formal gesehen wären derartige Schadenersatzansprüche, die auf der Verletzung eines öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnisses beruhen, wohl in der Tat als ebenfalls öffentlich-rechtlich einzustufen.

Unsere Unternehmensgruppe ist jedoch der Auffassung, dass es auf diese formale Einstufung eines Regressanspruchs nicht ankommt. Nach der Formulierung in Ziffer 1.1 AHB sind Schadenersatzansprüche privatrechtlichen Inhalts versichert, das heißt es kommt nach dem Wortlaut der Bedingungen auf den Inhalt des Anspruchs und nicht auf die Rechtsnatur des Anspruchs an.6

Angenommen, ein Krankenhaus erbringt Leistungen im Rettungsdienst aufgrund eines öffentlich-rechtlichen Vertrages mit dem eigentlich dafür zuständigen Kreis, und der von dem Krankenhaus gestellte Notarzt behandelt einen Notfallpatienten falsch. Der Patient erleidet dadurch einen Schaden und macht einen Amtshaftungsanspruch aus § 839 Abs.1 BGB in Verbindung mit Artikel 34 Satz 1 GG gegen den Kreis geltend. Die Vorwürfe sind berechtigt, der Kreis muss Schadenersatz an den Patienten leisten.

Der Kreis nimmt nun das Krankenhaus wegen der geleisteten Schadenersatzzahlung in Regress; begründet wird dies mit einer Pflichtverletzung des zwischen dem Kreis und dem Krankenhaus geschlossenen öffentlich-rechtlichen Vertrages. Auch wenn dieser
Regressanspruch formal gesehen als öffentlich-rechtlicher Anspruch anzusehen sein sollte, geht es inhaltlich nach wie vor um den Schadenersatzanspruch des Patienten, der auf § 839 Abs.1 BGB gestützt wird. Diese Rechtsvorschrift ist als Haftungsnorm aber nach der Rechtsprechung als gesetzliche Haftpflichtbestimmung privatrechtlichen Inhalts anzusehen.7

Derartige Regressansprüche sind daher nach der Auffassung unserer Unternehmensgruppe in den Versicherungsschutz einer AHB-basierten Haftpflichtversicherung eingeschlossen. Zur Sicherheit haben wir dennoch mit vielen Versicherern vereinbart, dass auch öffentlich-rechtliche Ansprüche in begrenztem Umfang vom Versicherungsschutz umfasst sind.

Gelegentlich werden auch Amtshaftungsansprüche direkt gegenüber den handelnden Leistungserbringern geltend gemacht. Dies erfolgt zum Teil aus Unkenntnis darüber, dass nur die jeweils zuständige öffentlich-rechtliche Körperschaft hierfür haften kann. In manchen Fällen, insbesondere bei der Tätigkeit als Durchgangsarzt, besteht aber auch Streit darüber, wo die Grenze zwischen hoheitlichen Aufgaben und privatrechtlicher Tätigkeit verläuft. Werden die Leistungserbringer in solchen Fällen unmittelbar in Anspruch genommen, besteht über die Haftpflichtversicherung zunächst Abwehrschutz. Der Versicherer prüft die geltend gemachten Ansprüche und weist diese gegebenenfalls zurück. Sollten wider Erwarten doch Schadenersatzansprüche unmittelbar gegenüber dem Leistungserbringer bestehen, sind diese Ansprüche ohne Weiteres versichert.

Voraussetzung ist aber immer, dass der Versicherungsschutz auch die jeweilige Tätigkeit im Rettungsdienst, als Durchgangsarzt etc. umfasst. Nur wenn dies der Fall ist, besteht auch Versicherungsschutz über die Haftpflichtversicherung. Wir raten dazu, Ihre Kundenbetreuer schnellstmöglich zu informieren, wenn Sie Ihren Tätigkeitsbereich beziehungsweise den Ihrer Einrichtung erweitern möchten. Wir kümmern uns dann um die richtige Absicherung. Bei Fragen zum Umfang Ihres Haftpflichtversicherungsschutzes können Sie sich selbstverständlich jederzeit gerne an uns wenden.

Bitte beachten Sie: Bei anderen Deckungskonzepten, die nicht auf den Allgemeinen Bedingungen für die Haftpflichtversicherung basieren, kann sich eine andere Bewertung der diskutierten Fragen ergeben. Dies kann insbesondere auch dann gelten, wenn der Haftpflichtversicherungsschutz Ihres Hauses außerhalb unserer Betreuung über einen kommunalen Schadenausgleich besteht. Wir empfehlen, den Versicherungsschutz im Zusammenhang mit der Erbringung öffentlich-rechtlicher Tätigkeiten im Zweifel mit Ihrem Versicherer abzuklären und auch den Regressfall im Blick zu behalten. Unterstützung dabei leisten wir gern.

Ruben Leßmeier
ruben.lessmeier@ecclesia-gruppe.de


1Siehe zur Abgrenzung von der privatrechtlichen Behandlung BGH, Urteil v. 29.11.2016, VI ZR 208/15.
2§ 13 Abs.1 Rettungsgesetz NRW u. a.
3§ 839 Abs.1 BGB.
4Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil v. 26.08.2010, 3 C 35/09; BGH, Urteil v. 14.10.2004, III ZR 169/04.
5Vgl. BVerwG, Urteil v. 09.02.2017, 3 C 9/15.
6So auch v. Rintelen in Späte/Schimikowski, AHB, 2. Aufl. 2015, Ziffer 1 AHB Rz. 306.
7So für § 10 Abs.1 AKB BGH, Urteil v. 15.02.2001, III ZR 120/00.