Die Welt ist ein Dorf, erst recht durch Globalisierung und Internationalisierung. Beschäftigte, die für Wochen, Monate oder Jahre für ein Unternehmen ins Ausland gehen, sind keine Seltenheit mehr. Doch hat ein Arbeitgeber bei diesen sogenannten Auslandsentsendungen eine Fürsorgepflicht oder haftet er gar, wenn seinen Mitarbeitenden etwas zustößt? Ist es ein Unterschied, ob das Unternehmen kommerziell oder im humanitären Bereich tätig ist? Nina Schaefer, stellvertretende Abteilungsleiterin in der Abteilung Reiseversicherungen, schildert anhand eines Falls, der durch die internationale Presse ging, was Unternehmen bedenken müssen.  

Im Jahr 2015 verurteilte die norwegische Justiz den Norwegian Refugee Council (NRC) zu einer Zahlung von 500.000 Euro Schadenersatz an seinen ehemaligen Mitarbeiter Steve Dennis. Das Urteil sorgte für Klarheit, nicht nur bei humanitären Einsätzen.
 

Der Fall

Steve Dennis war im Juni 2012 Mitglied einer hochrangig besetzten NRC-Delegation, die ein Flüchtlingscamp in Dadaab/Kenia besuchte. Der Führung des NRC war bekannt, dass sich das Camp in einer Hochrisikozone befand. Es kam zu einem Anschlag auf die Delegation, wobei es Tote und Verletzte gab. Vier Mitarbeiter des NRC – unter ihnen Steve Dennis – wurden entführt und nach Somalia verschleppt. Die Entführung endete glimpflich, alle Geiseln wurden lebend befreit. Damit war das Drama für Steve Dennis jedoch nicht beendet. Bei ihm stellte sich eine posttraumatische Belastungsstörung ein, die weitere Auslandseinsätze unmöglich machte. Außerdem ist er aufgrund einer Schussverletzung gesundheitlich chronisch beeinträchtigt
 

Der Prozess

Zu einer außergerichtlichen Einigung war der NRC nicht bereit, so erhob Steve Dennis öffentlichkeitswirksam Klage vor dem Osloer Bezirksgericht, Norwegens größtem Bezirksgericht, um seine Rechte geltend zu machen. Er forderte Schadenersatz für die ihm entstandenen finanziellen und nicht-finanziellen Schäden einschließlich des Verlustes der Arbeitsfähigkeit. Die Medien verfolgten das Gerichtsverfahren, es gab viele Negativschlagzeilen für den NRC. Als Steve Dennis die Mittel ausgingen, sammelte er per Crowdfunding über die sozialen Netzwerke Geld, um die Kosten des Prozesses begleichen zu können.
 

Das Urteil

Das Bezirksgericht Oslo kam schließlich zu dem Urteil, dass der NRC seine Pflichten als Arbeitgeber in grob fahrlässiger Weise verletzt hatte. Während der Beweisaufnahme hatte sich herausgestellt, dass unter anderem die Sicherheitsrisiken für die Mitarbeitenden falsch eingeschätzt und bestehende Sicherheitsrichtlinien nicht umgesetzt worden waren. Zudem waren insbesondere die Mitarbeitenden nicht angemessen für das Risiko ihres Einsatzes versichert. Für die Feststellung, welche Pflichten einzuhalten gewesen wären, legte das Gericht den Best-Practice-Maßstab an, der für kommerzielle Unternehmen gilt. Der Ansicht des NRC, dass für humanitäre Unternehmen der Best-Practice-Maßstab nicht gelte, folgte das Gericht nicht.
 

Die Folgerungen für entsendende Unternehmen – kommerzielle und humanitäre

Das Urteil zeigt: Hinsichtlich der Pflichten, die ein Arbeitgeber zu erfüllen hat, macht es keinen Unterschied, ob der Arbeitgeber im kommerziellen oder im humanitären Bereich tätig ist. Welche Pflichten humanitäre Einrichtungen gegenüber ihren Mitarbeitenden im Ausland erfüllen müssen, ergibt sich in Deutschland aus § 241 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Diese Norm bestimmt, dass der Arbeitgeber die Interessen der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers berücksichtigen muss. Es besteht also eine Fürsorgepflicht des Unternehmens gegenüber seinen Mitarbeitenden. Dass besonders hohe Fürsorgepflichten bei dem Einsatz von Mitarbeitenden in Krisengebieten auf den Arbeitgeber zukommen, liegt auf der Hand. Welche Pflichten genau zu beachten sind, ergibt sich aus der jeweiligen Prüfung des Einzelfalls.
 

Was bedeutet dies konkret?

Bei Entsendungen in das Ausland müssen exakte Prozesse für die Sicherheit der Mitarbeitenden eingerichtet und dokumentiert werden. Dies fängt beispielsweise bei der Beschreibung der rechtlich wirksamen Eigenverantwortlichkeit der Mitarbeitenden im Arbeitsvertrag an. Weiter geht es mit Richtlinien und Schulungen für Krisenfälle und der versicherungsrechtlichen Absicherung bis hin zu einem System der Nachsorge für die Opfer eines Krisenfalls. Nur so kann gewährleistet werden, dass auch eine humanitäre Organisation ihren Fürsorgepflichten gegenüber den Beschäftigten gerecht wird. Im Schadenfall ist erstens der/die Mitarbeitende besser versorgt und zweitens sieht sich der Arbeitgeber nicht einer hohen Schadenersatzforderung, strafrechtlicher Verfolgung und einer negativen Presse durch frustrierte Mitarbeitende ausgesetzt.

Der Fall aus Oslo ist ein Extrembeispiel. Doch auch bei vermeintlich ungefährlicheren Einsätzen im Ausland trifft das entsendende Unternehmen die Fürsorgepflicht.
 

Mit spezialisierten Dienstleistern auf der sicheren Seite

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Nina Schaefer
nina.schaefer@ecclesia-gruppe.de