Trotz größtmöglicher Sorgfalt kann es bei der täglichen Arbeit zu Fehlern kommen, die einen Sachschaden und im schlimmsten Fall einen Personenschaden zur Folge haben. Teilweise werden diese grob fahrlässig oder sogar vorsätzlich herbeigeführt. Jurist Stefan Rössger und Versicherungsexperte Daniel Fahrenkamp aus unserer Unternehmensgruppe stellen die Möglichkeiten dar, wie man das finanzielle Risiko auf eine oder mehrere Versicherungen verlagern kann.

Bei der Arbeitnehmerhaftung geht es um die Haftung für schuldhaft verursachte Schäden an Personen, Sachen und Vermögen. Beim Versicherungsschutz für diese gesetzliche Haftpflicht der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sind insbesondere folgende drei Bereiche zu nennen:

  1. Betriebshaftpflichtversicherung des Arbeitgebers
  2. Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung
  3. Privathaftpflichtversicherung des
    Arbeitnehmers

1. Betriebshaftpflichtversicherung

Ausgangslage

Die Betriebshaftpflichtversicherung schließt der Arbeitgeber als Versicherungsnehmer ab. Sie sichert seinen Betrieb gegen Schadenersatzansprüche Dritter wegen Personen- und Sachschäden sowie daraus folgenden Vermögensschäden ab. Die Mitarbeitenden sind regelmäßig in den Versicherungsschutz einbezogen.

Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind nach den Allgemeinen Haftpflichtbedingungen (AHB) Haftpflichtansprüche

  • des Versicherungsnehmers gegen mitversicherte Personen,
  • zwischen Mitversicherten desselben Versicherungsvertrages.

Hierbei handelt es sich nicht um Dritt-, sondern um Eigenschäden. Einfach gesagt, Schäden, die sich der Versicherungsnehmer oder die mitversicherten Personen selbst zufügen.

Darüber hinaus sind laut AHB bestimmte Haftpflichtansprüche gegen den Arbeitgeber als Versicherungsnehmer ausgeschlossen, und zwar:

  • aus Schadenfällen von in häuslicher Gemeinschaft lebenden Angehörigen,
  • von gesetzlichen Vertretern oder unbeschränkt haftenden Gesellschaftern des Arbeitgebers.
     

Versicherungsbedingungen unserer Unternehmensgruppe 

Die von unserer Unternehmensgruppe mit den Versicherern vereinbarten
individuellen Bedingungswerke in der Haftpflichtversicherung schließen in der Regel bestimmte, nach den AHB ausgeschlossene Haftpflichtansprüche wieder in den Versicherungsschutz ein.

Üblicherweise mitversichert sind nach unseren individuellen Bedingungen:

  • gesetzliche Haftpflichtansprüche der haupt-, neben- und ehrenamtlich Mitarbeitenden gegen den Arbeitgeber als Versicherungsnehmer;
  • gesetzliche Haftpflichtansprüche mitversicherter Personen untereinander, sofern es sich nicht um Personenschäden aus Arbeitsunfällen oder Berufskrankheiten handelt;
  • gesetzliche Haftpflichtansprüche der gesetzlichen Vertreter des Arbeitgebers als Versicherungsnehmer und ihrer Angehörigen, wenn der Schaden nicht aus deren Zuständigkeitsbereich herrührt.

2. Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung

Während die Betriebshaftpflichtversicherung Personen- und Sachschäden in den Vordergrund stellt, schützt die Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung, wie ihr Name nahelegt, vor reinen Vermögensschäden. Ein Vermögensschaden liegt bei Vermögensnachteilen vor, die nicht auf einen Personen- oder Sachschaden zurückzuführen sind. Betroffen ist also ausschließlich das Vermögen.

Um sich vor einem Vermögensschaden zu schützen, kann man verschiedene Versicherungsarten nutzen:
 

D&O-Versicherungen

Die bekannteste Absicherungsmöglichkeit gegen Vermögensschäden ist die Directors-and-Officers-Versicherung (D&O-Versicherung); auch als Organ- und Managerhaftpflicht bekannt. Sie wird vom Arbeitgeber für seine Organe und leitenden Mitarbeitenden abgeschlossen und ist als Berufshaftpflichtversicherung für diesen Personenkreis gestaltet.

Wesentlich für die D&O-Versicherungen sind zwei Merkmale: der eingeschränkte Kreis der versicherten Personen und die Erforderlichkeit der persönlichen Inanspruchnahme der handelnden Personen auf Schadenersatz. Voraussetzung für den Eintritt des Versicherungsfalls ist hierbei in der Regel, dass ein Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin eingeschaltet wird.

Zudem muss eine arbeitsrechtliche Haftung der handelnden Personen bestehen und nachgewiesen werden.

Diese Merkmale der D&O-Versicherung sind insbesondere für unsere Kunden aus dem Bereich der Kirche, der Sozialwirtschaft und dem Gesundheitswesen nicht optimal.
 

Erweiterte Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung

Für ihre Kunden hat die Unternehmensgruppe daher das Konzept der Erweiterten Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung (EVH) entwickelt.

Anders als die D&O-Versicherung, welche insbesondere eine Schutzwirkung für den/die versicherte Manager/in innehat, stellt die EVH insbesondere auf den Schutz des Vermögens des Betriebes ab.

Versichert sind sowohl Vermögensschäden des Betriebes selbst (Eigenschäden) als auch tatsächliche oder behauptete Vermögensschäden bei Dritten (Drittschäden). Im Bereich der Eigenschäden sind insbesondere Schäden versichert, die durch eigene Mitarbeitende dem Unternehmen zugefügt werden.

Im Gegensatz zu einer D&O-Versicherung besteht Versicherungsschutz auch für alle haupt-, neben- und ehrenamtlich Mitarbeitenden.

Diesen sowie den ebenfalls mitversicherten Organen und leitenden Mitarbeitenden muss jedoch nicht die (arbeitsrechtliche) Haftung, sondern
lediglich eine Verletzung von vertraglichen oder gesetzlichen Pflichten
nachgewiesen werden.

So lassen sich Vermögensschäden in der Regel unter Wahrung des Betriebsfriedens und ohne Reputationsverluste bewältigen.

Für den Fall, dass ein Kunde ausnahmsweise eine persönliche Inanspruchnahme der handelnden Personen wünscht, ist ein D&O-Baustein in die EVH integriert worden.

3. Privathaftpflichtversicherung

Der Arbeitgeber muss Schäden, die Mitarbeitende durch leichteste Fahrlässigkeit verursacht haben, selber tragen. Beruht der Schaden jedoch auf mittlerer oder grober Fahrlässigkeit, haftet der Mitarbeitende dafür teilweise oder sogar vollständig und kann entsprechend innerbetrieblich in Anspruch genommen werden.

Zwar werden bei der Bildung der Haftungsquote des Mitarbeitenden alle Umstände des Einzelfalls und der Person des Arbeitnehmers berücksichtigt, dennoch verbleibt ein finanzielles Risiko für den schadenverursachenden Mitarbeitenden.

Verschiedene Versicherer bieten im Rahmen einer Privathaftpflichtversicherung einen Zusatzbaustein an, der Ansprüche des Arbeitgebers bei Schäden aus mittlerer oder grober Fahrlässigkeit teilweise absichert. Diese Versicherung wird – wie der Name es verrät – vom Mitarbeitenden privat abgeschlossen. Somit kann der Mitarbeitende einen weiteren Teil des verbleibenden finanziellen Risikos auf einen Versicherer übertragen. Für Beamte, die in der Regel der Amtshaftung unterliegen, muss in diesem Bereich eine besondere Versicherung abgeschlossen werden.

Insbesondere das Abhandenkommen von Schlüsseln, die einem Mitarbeitenden für seine berufliche Tätigkeit überlassen werden, und die daraus resultierenden finanziellen Schäden, wie der Austausch einzelner Schließzylinder oder der ganzen Schließanlage, ist regelmäßig in einer privaten Haftpflichtversicherung versichert.

Zusammenfassung

Durch den Freistellungsanspruch sind Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer über die Betriebshaftpflichtversicherung sowie die Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung des Arbeitgebers geschützt. Und zwar dann, wenn sie außerhalb des Betriebes stehenden Dritten gegenüber zum Schadenersatz verpflichtet sind.

Die Versicherer leisten auch für Schäden, die ein Arbeitnehmer oder eine Arbeitnehmerin mittel oder grob fahrlässig herbeigeführt hat. Bei solchen Schäden kann jedoch der Arbeitgeber die Mitarbeitenden innerbetrieblich für verbliebene finanzielle Folgen – beispielsweise eine Selbstbeteiligung, die der Arbeitgeber zu tragen hat – in Anspruch nehmen. Eine Inanspruchnahme der Mitarbeitenden durch die Versicherer ist in der Betriebs- sowie Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung ausgeschlossen. Das bedeutet: Der Versicherer ersetzt den vollen Schaden und nimmt keinen Regress bei dem Schadenverursachenden. 

Für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer besteht die Möglichkeit, einen Teil des verbleibenden finanziellen Risikos durch eine Privathaftpflichtversicherung zu versichern. Der Bedarf eines solchen Zusatzbausteins in der bestehenden Privathaftpflichtversicherung sollte von Fall zu Fall geprüft werden.

Stefan Rössger
stefan.roessger@ecclesia.de

Daniel Fahrenkamp
daniel.fahrenkamp@ecclesia.de