Bereits im Juni gab es Diskussionen zur Frage, ob und unter welchen Bedingungen Betriebsschließungsversicherungen bei Schäden durch Erlösausfälle und Kosten aufgrund der COVID-19-Pandemie eintreten. Was hat sich seitdem in der Diskussion rund um die Betriebsschließungsversicherung getan? Dr. Claudia Held, Leiterin des Unternehmensbereichs Schaden, schildert den Stand der Dinge.
 

Nach wie vor weigern sich nahezu alle Versicherer, in den Fällen, in denen Betriebe nicht wegen eines intern aufgetretenen Corona-Falls, sondern unter präventiven Gesichtspunkten durch behördliche Allgemeinverfügungen geschlossen wurden, aus der Betriebsschließungsversicherung zu regulieren. In unserer Auffassung sehen wir uns durch erste Tendenzen in der Rechtsprechung bestätigt.

So hat das Landgericht Mannheim mit Urteil vom 29. April (Az. 11 O 66/20) zwar die im einstweiligen Rechtsschutz erhobene Klage einer Hotelbetreiberin mangels exakter Darlegung der Schadenhöhe abgewiesen, sich bezüglich der Auslegung der zugrundeliegenden Versicherungsbedingungen jedoch klar auf die Seite der Klägerin gestellt. Das Gericht führte hierbei unter anderem aus, dass das Corona-Virus (SARSCoV-2) trotz fehlender ausdrücklicher Nennung von den Versicherungsbedingungen umfasst sei. Zudem sei eine individuelle Schließungsverfügung für die Hotels der Klägerin nicht notwendig gewesen. Schließlich stehe der Annahme einer betrieblichen Schließung nicht entgegen, dass theoretisch ein Minimalbetrieb mit Geschäftsreisenden und ein Lieferservice möglich gewesen wäre. Zutreffend betonte das Gericht im Rahmen seiner Begründung besonders, dass Zweifel bei der Auslegung von Versicherungsbedingungen zu Lasten des Verwenders, das heißt des Versicherers gehen. Das Urteil wird von der Versicherungsbranche erwartungsgemäß nicht für überzeugend gehalten, von uns indes schon.

Gerne von den Versicherern zitiert werden die – ebenfalls im einstweiligen Rechtsschutz ergangenen – Entscheidungen des Oberlandesgerichts Hamm vom 15. Juli (Az. 20 W 21/20) und des Landgerichts Bochum vom 15. Juli (Az. 4 O 215/20). Beiden Fällen lagen allerdings Versicherungsbedingungen zugrunde, in denen explizit nur bestimmte Krankheiten und Krankheitserreger als versichert aufgeführt waren. Weder die Krankheit COVID-19 noch das auslösende Virus SARS-CoV-2 gehörten dazu. Nach Auffassung der Gerichte ist Deckungsschutz bei solchen Verträgen nicht gegeben. Da die von uns verwendeten Bedingungswerke regelmäßig eine sogenannte Öffnungsklausel enthalten sind die Urteile für unsere Kunden nicht relevant. Grundsätzlich gilt, dass bei Veröffentlichungen zu gerichtlichen Entscheidungen genau darauf zu achten ist, welche Klauseln in der zugrundeliegenden Betriebsschließungsversicherung vereinbart waren.

Es ist anzunehmen, dass viele weitere Urteile folgen werden und sich die Gerichte – nach dem aktuellen Eindruck – zumindest im Fall der Verträge mit Öffnungsklausel überwiegend auf die Seite der Versicherungsnehmer stellen werden. Andererseits haben die Versicherer bereits angekündigt, im Falle des Unterliegens alle Instanzen beschreiten zu wollen. Geschieht dies wirklich und werden die Versicherer nicht erste für sie negative Urteile zum Anlass für ein Umdenken nehmen, wird voraussichtlich erst in einigen Jahren mit Klarheit zu rechnen sein.

Eins fällt jedoch auf: Auch wenn nach wie vor nahezu alle Versicherer eine Regulierung ablehnen, so scheinen sie doch ein nicht unerhebliches Prozessrisiko zu sehen. Vor diesem Hintergrund werden zunehmend – ohne Anerkennung einer Rechtspflicht –  Pauschalangebote unterbreitet. Herangehensweise und Höhe sind von Unternehmen zu Unternehmen unterschiedlich. Sofern zum Erhalt eines solchen Angebots bestimmte Angaben und Nachweise erforderlich sind, kommen wir damit auf unsere Kunden zu und bereiten dies für sie in der angemessenen Form auf. Das Procedere ist für alle Beteiligten teilweise zeitaufwändig und das Ergebnis für manche unserer Kunden enttäuschend, für andere – zum Beispiel in der Kombination mit öffentlichen Geldern – aber durchaus attraktiv.

In der Regel haben Versicherungsnehmer nach Erhalt des Angebots vier Wochen Zeit für eine Entscheidung. Nehmen sie das Angebot des Versicherers an, müssen sie regelmäßig zustimmen, auf weitere Ansprüche in Zusammenhang mit SARS-CoV-2 zu verzichten. Lehnen sie das Angebot ab oder unterbreitet der jeweilige Risikoträger ein solches Angebot erst gar nicht, bleiben nur die Möglichkeiten der eigenen Klage oder des Abwartens – in der vagen Hoffnung, dass die Versicherer nach (gegebenenfalls letztinstanzlichen) Urteilen in anderen Verfahren auch den eigenen Anspruch freiwillig zahlen werden.

Einen allgemeingültigen, richtigen Rat zu erteilen, ist in dieser Situation schwierig, wenn nicht gar unmöglich. Denn wir wissen, dass sich unsere Kunden in unterschiedlichsten Rahmenbedingungen bewegen. Jeder Fall ist daher individuell zu beurteilen. Der Umfang von staatlichen Unterstützungsleistungen, die Notwendigkeit einer kurzfristigen finanziellen Hilfe sowie nicht zuletzt die eigene Risiko- und Streitbereitschaft werden maßgebliche Faktoren bei der Festlegung der weiteren Vorgehensweise sein. Aber für welchen Weg sich unsere Kunden auch entscheiden, wir stehen mit Rat und Tat zur Seite.

Dr. Claudia Held
claudia.held@ecclesia-gruppe.de

 

Neue Lösungen werden verhandelt

Die COVID-19-Pandemie hat nicht nur Auswirkungen auf das Regulierungsverhalten der Versicherer in der Betriebsschließungsversicherung, sondern auch auf die künftige Ausgestaltung dieser Versicherung. Bei den Risikoträgern herrscht derzeit überwiegend ein Zeichnungsstopp in Zusammenhang mit COVID-19 beziehungsweise dem auslösenden Virus SARS-CoV-2. Das heißt, neue Betriebsschließungsversicherungen können gar nicht mehr oder nur noch mit eingeschränktem Umfang abgeschlossen werden. Es ist daher auch davon auszugehen, dass zum jeweiligen Vertragsablauf – in der Regel zum 1. Januar 2021 – bestehende Einzelverträge zur Betriebsschließungsversicherung von den Versicherern gekündigt werden. Um für unsere Kunden in den Kirchen, der Sozialwirtschaft und dem Gesundheitswesen weiterhin auch auf diesem Gebiet marktführende Leistungen erbringen zu können und ihre Interessen wirksam zu vertreten, sind wir bereits mit der Versicherungswirtschaft in Verhandlungen zu neuen bedarfs- und risikogerechten Lösungen. Anschließend werden wir unsere Kunden darüber informieren.

Parallel diskutieren auch Experten des Gesamtverbands der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) Anregungen und Ideen für eine Neugestaltung der Betriebsschließungsversicherung. Der GDV schlägt generell für die Absicherung künftiger Pandemie-Schäden ein privat-staatliches Modell vor. Es bezieht neben den Versicherern auch den Kapitalmarkt mit ein und soll in letzter Konsequenz auf staatliche Hilfen zugreifen können. Eine ähnliche privat-staatliche Kooperation gibt es bereits bei der Absicherung von Terrorrisiken. Wie sich diese Diskussion weiterentwickelt, ist offen. Wir beobachten die Debatte und werden unsere Kunden auch dazu auf dem Laufenden halten.