Die Betriebsschließungsversicherung ist nach wie vor Gegenstand der Diskussion. Bundesweit werden inzwischen zahlreiche Versicherer, die sich weigern, Zahlungen aus der Betriebsschließungsversicherung zu leisten, von Kunden verklagt. Abhängig von dem jeweils zugrundeliegenden Sachverhalt haben die Urteile der Gerichte unterschiedliche Relevanz für die Kunden unserer Unternehmensgruppe. Holdinggeschäftsführer Dr. Stefan Ziegler und Geschäftsführer Uwe Hingst fassen die aktuelle Situation zusammen und geben einen Überblick über weitere relevante Fragestellungen im Zusammenhang mit der Betriebsschließungsversicherung.

In einem ersten Urteil des Landgerichts München I vom 17. September (Az. 12 O 7208/20) ist die Klage einer Kindertagesstätte abgewiesen worden, da aus Sicht des Gerichts keine vollständige Betriebsschließung vorlag. Die Kita hatte eine Notbetreuung aufrechterhalten. In den Bedingungskonzepten unserer Unternehmensgruppe sind in aller Regel jedoch auch Teilschließungen mitversichert, sodass dieses – aus Sicht der Kunden negative – Urteil in diesem Punkt keine Relevanz aufweist.

Von Bedeutung sind aber zwei Urteile, in denen sich das Münchner Landgericht I mit den Anordnungen beschäftigt, die den Schließungen zugrunde lagen. Am 1. Oktober sprach die Kammer (Az. 12 O 5895/20) einem Gastwirt, dessen Restaurant aufgrund einer Allgemeinverfügung geschlossen worden war, das Recht auf Entschädigung aus der Versicherung zu. Dem Gericht zufolge war eine Allgemeinverfügung grundsätzlich geeignet, die Schließung eines Unternehmens oder einer Einrichtung aufgrund einer behördlichen Anordnung zu rechtfertigen.

Mit Urteil vom 22. Oktober (Az. 12 O 5868/20) wurde durch dasselbe Landgericht einer weiteren Klage einer Münchner Wirtshausbetreiberin auf Zahlung einer Entschädigung aus der Betriebsschließungsversicherung stattgegeben. Für die Eintrittspflicht der Versicherung seien die Rechtsform und die Rechtmäßigkeit der Anordnung irrelevant. In beiden Fällen sei es ohne Belang, dass COVID-19 nicht im jeweiligen Betrieb selbst aufgetreten war, denn nach den Allgemeinen Versicherungsbedingungen sei allein maßgeblich, dass der Betrieb aufgrund des Infektionsschutzgesetzes geschlossen worden war, urteilte das Landgericht.

Des Weiteren werden Urteile erlassen, die sich mit der Auslegung von Standardversicherungsbedingungen befassen. So gehen zum Beispiel das Landgericht Ellwangen mit Urteil vom 17. September (Az. 3 O 187/20) und das Landgericht Oldenburg mit Urteil vom 14. Oktober (Az. 13 O 2068/20) davon aus, dass in den zugrundeliegenden Versicherungsbedingungen das Corona-Virus (SARS-CoV-2) nicht versichert sei. Für die Kunden unserer Unternehmensgruppe haben diese Entscheidungen jedoch in der Regel keine Auswirkungen, da in unseren Spezialkonzepten mit Öffnungsklausel durch eine dynamische Verweisung auch für neue – zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses noch unbekannte – Seuchen-Tatbestände Versicherungsschutz besteht.

Insgesamt lässt sich momentan keine einheitliche Linie der Gerichte erkennen, da die Auslegung immer vom individuellen Wortlaut der Bedingungen und dem konkreten Schadenfall abhängt. Positiv für Sie als Kunde unserer Gruppe ist, dass es für viele Gerichte in Bezug auf die Eintrittspflicht der Versicherung unerheblich ist, ob das Virus im Betrieb selbst aufgetreten ist oder nicht. Negative Entscheidungen in Bezug auf Teilschließungen oder hinsichtlich der Frage, ob SARS-CoV-2 überhaupt als versicherter Erreger gilt, sind für unsere Kunden aufgrund unserer marktführenden Spezialkonzepte von untergeordneter Bedeutung.

Die weitere Entwicklung ist allerdings momentan nicht abzusehen. Einige Versicherer haben bereits angedeutet, im Falle des Unterliegens alle Instanzen beschreiten zu wollen. Ob weitere Urteile hier zu einem Umdenken führen werden, bleibt abzuwarten.
 

Erneute Schließungsanordnung in der „zweiten Welle“

Nach dem aktuell äußerst dynamischen Infektionsgeschehen in Deutschland stellt sich zunehmend die Frage, ob eine erneut angeordnete Betriebsschließung einen weiteren Leistungsanspruch gegen den Versicherer auslöst. Nach unserem Kenntnisstand existiert hierzu im Kontext mit der COVID-19-Pandemie noch keine Rechtsprechung. Allerdings dürfte es in der Praxis wiederum zahlreiche mögliche Fallkonstellationen geben, die in der Schadenabwicklung differenziert betrachtet werden müssen. In der Regel sehen die Bedingungen vor, dass die zu leistende Entschädigung nur einmal zur Verfügung gestellt wird, wenn eine der durch die Versicherung gedeckten Maßnahmen mehrmals angeordnet wird und die mehrfachen Anordnungen auf den gleichen Umständen beruhen.

Ob Schadenfälle durch die zweite COVID-19-Infektionswelle noch auf demselben Umstand beruhen wie Fälle aus der ersten Welle im Frühjahr, kann sehr kontrovers diskutiert werden. Die Versicherer haben sich hierzu bisher noch nicht abschließend positioniert, es ist jedoch zu erwarten, dass sie ihre Leistungspflicht kategorisch ausschließen werden. Wir vertreten die Rechtsauffassung, dass zumindest in den Fällen, in denen den Schließungen unterschiedliche Arten von Anordnungen (individuelle Schließungsanordnung vs. Schließung per Allgemeinverfügung) zugrunde liegen, die Verpflichtung des Versicherers zur erneuten Zahlung ernsthaft diskutiert werden muss. Voraussetzung hierfür sind ein zum Zeitpunkt der zweiten Schließung bestehender Versicherungsvertrag sowie eine frühzeitige Meldung des Schadenfalles. Zur Wahrung Ihrer Interessen empfehlen wir auch in allen übrigen Fällen (Schließungen aufgrund mehrfacher Allgemeinverfügungen), den weiteren Betriebsschließungsschaden zu melden.

Dies gilt selbst für diejenigen Kunden, die in den vergangenen Wochen oder Monaten im Zusammenhang mit dem Erhalt einer Kulanzzahlung eine Abfindungserklärung unterzeichnet haben. Hintergrund ist, dass sich diese gegebenenfalls vor Gericht als unwirksam herausstellen könnte. Derzeit ist jedoch davon auszugehen, dass mit der Unterzeichnung der Abfindungserklärung wirksam auf alle weiteren Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verzichtet wird. Dabei muss aber genau unterschieden werden, ob der Verzicht bezogen auf einen bestimmten Schadenort oder vertragsbezogen erfolgt. Dies ist bei der Entscheidung für oder gegen ein Kulanzangebot von Ihnen gegebenenfalls unter Einbeziehung eines Rechtsanwalts abzuwägen.
 

Fortführung der Betriebsschließungsversicherung ab Januar

Der Erst- und Rückversicherungsmarkt hat auf die COVID-19-Pandemie und die damit zusammenhängenden Schadenentwicklungen sowie Rechtsstreitigkeiten zunächst mit einem Neugeschäftsstopp reagiert. In der Folge wurden alle bestehenden Spezialkonzepte unserer Gruppe für die Gesundheits- und Sozialwirtschaft durch die Assekuranz gekündigt. Darüber hinaus haben sich einige Versicherer vollständig aus diesem Marktsegment zurückgezogen.

Die zwischenzeitlich vom Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) entwickelten Musterversicherungsbedingungen enthalten zahlreiche Ausschlüsse und Einschränkungen und stellen daher keine geeignete Alternative für unsere Kunden dar. Umso mehr freut es uns, für den Großteil unserer Kunden eine Fortführungsalternative zum 1. Januar 2021 mit einem nachhaltigen und etablierten Versicherer bieten zu können. Diese Fortführungsalternative bietet – ohne Mitversicherung des Erregers SARSCoV-2 und einer Epidemie/Pandemie, die aufgrund der aktuellen Marktsituation nicht versicherbar sind – einen weitgehenden und maßgeschneiderten Versicherungsschutz. Gerne erläutern unsere Kundenbetreuer Ihnen die Inhalte des Konzeptes im persönlichen Gespräch.

Siehe auch: FAQs zu COVID-19
 


Besonderheiten für Krankenhäuser

Für Krankenhäuser ergeben sich – ungeachtet der Frage, ob für die Verschiebung von elektiven Operationen Versicherungsschutz besteht – weitere Diskussionspunkte durch das COVID-19-Krankenhausentlastungsgesetz und das Krankenhauszukunftsgesetz (KHZG).

Die Versicherer argumentieren, dass den Krankenhäusern gar kein finanzieller Schaden entstanden sein könne, da im Rahmen des COVID-19-Krankenhausentlastungsgesetzes Ausfälle wegen verschobener planbarer Operationen und Behandlungen durch auskömmliche Pauschalen kompensiert würden. Dieser pauschalen Aussage widersprechen wir, da es auf die jeweilige Ausrichtung der Klinik und damit auf die individuelle Situation im Schadenfall ankommt. So wird es zwar sicherlich Krankenhäuser geben, deren Umsatzausfälle und Mehrkosten durch diesen Rettungsschirm ausreichend kompensiert werden. Jedoch reichen die öffentlichen Leistungen zum Beispiel in einigen Einrichtungen mit hoher Spezialisierung oder hohem ambulanten Behandlungsanteil nicht aus, um die Erlöseinbußen und Mehrkosten vollständig aufzufangen, sodass hier unserer Rechtsauffassung zufolge eine Eintrittspflicht der Versicherer besteht.

Zudem vertreten die Risikoträger den Standpunkt, dass mit dem am 18. September 2020 beschlossenen Krankenhauszukunftsgesetz eine weitere finanzielle Ausgleichsmöglichkeit für Krankenhäuser durch den Staat geschaffen worden sei. Auch dieser Auffassung widersprechen wir, denn im Rahmen des Krankenhauszukunftsgesetzes bedarf es einer nachgelagerten, individuellen und regionalen Verhandlung zwischen Krankenhaus und Kostenträger, die keineswegs einen Rechtsanspruch auf vollständige Kompensation zusichert. Daher vertreten wir die Meinung, dass ein Restschaden bei einigen Krankenhäusern verbleiben wird und sich die Versicherer dieser Thematik annehmen müssen.

Ungeachtet dessen bleibt abzuwarten, wie sich die Rechtsprechung bezüglich der Anrechenbarkeit von Kompensationsleistungen aus beiden Gesetzen positioniert. Für die Gastronomiebranche hat das Landgericht München I eine Anrechenbarkeit von Leistungen der Soforthilfe sowie von Kurzarbeitergeld verneint. Die Begründung ist indes nicht ohne Weiteres übertragbar.