Die betriebliche Altersvorsorge bringt Arbeitgebern einen Vorteil beim Wettbewerb um Fachkräfte. Pflegekräfte werden überall händeringend gesucht. Um Nachteile beim Wettbewerb um Arbeitskräfte zu vermeiden, sollten Unternehmen in der Pflege, die keiner Tarifbindung unterliegen, jetzt ein Hauptaugenmerk auf die betriebliche Altersversorgung legen. Denn in den anstehenden Vertragsverhandlungen mit den Pflegekassen kann auch eine Übernahme der dafür notwendigen Kosten verhandelt werden. Allerdings müssen im Vorfeld einige „Hausaufgaben“ erledigt werden. Sabine Buschmann, Expertin für betriebliche Altersvorsorge bei der Ecclesia Gruppe Vorsorgemanagement GmbH, berichtet über die Einzelheiten.

Das Gesetz zur Weiterentwicklung der Gesundheitsversorgung (Gesundheitsversorgungsweiterentwicklungsgesetz – GVWG) vom 11. Juli 2021 verändert die Wettbewerbssituation für Unternehmen, die keiner Tarifbindung unterliegen.

Ab dem 1. September 2022 ist zwingende Voraussetzung für einen Versorgungsvertrag zwischen der Pflegeeinrichtung und der gesetzlichen Pflegekasse, dass die Entlohnung der Pflegekräfte tarifgerecht erfolgt. Einschlägige kirchliche Arbeitsrechtsregelungen sind Tarifverträgen gleichgestellt. Maßstab für die tarifgerechte Entlohnung ist das für die Region ermittelte, übliche Entgeltniveau. Der GKV-Spitzenverband (= Spitzenverband Bund der Pflegekassen) hat dazu nach den gesetzlichen Vorgaben Richtlinien erstellt, die am 27. Januar 2022 genehmigt worden sind.

Mit der auch als „kleine Gesundheitsreform“ betitelten Gesetzesnovelle des GVWG und dem Gewicht, das darin einer tarifgerechten Bezahlung zugemessen wird, fällt der Blick auch auf die betriebliche Altersversorgung (bAV). Im Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) und in den AVR ist eine arbeitgeberfinanzierte Altersversorgung ein fester Gehaltsbestandteil.

In nicht tarifgebundenen Unternehmen besteht in der Regel keine arbeitgeberfinanzierte betriebliche Altersversorgung. Dabei bleibt sie als einzige Möglichkeit, um sich von den Mitbewerbern abzuheben beziehungsweise mit ihnen gleichzuziehen. Außerdem kann in den meisten Fällen mit Aussicht auf Erfolg erwartet werden, dass eine betriebliche Altersversorgung durch den Kostenträger refinanziert wird. Von daher ist es besonders wichtig, die Kosten der bAV bei den Kostenträgern direkt mit zu verhandeln, um im Wettbewerb um Arbeitskräfte nicht trotz Vergütung nach den Tarifvorgaben ins Hintertreffen zu geraten.

Doch dafür müssen die Kosten der bAV vollständig nachgewiesen werden. Die Grundlage hierzu wird in einer Versorgungsordnung gelegt, die sorgfältig ausgearbeitet werden muss. Die Ecclesia Gruppe Vorsorgemanagement GmbH berät dabei gern und bietet Ihnen auf Ihren Bedarf abgestimmte Lösungskonzepte an.

 


Die Novelle des Gesundheitsversorgungswirtschaftsgesetzes wirkt sich auch an anderer Stelle aus. So synchronisieren auch Bundesländer ihre Gesetze mit dem GVWG. Das Land Niedersachsen hat am 6. Januar eine Erneuerung des eigenen Pflegegesetzes beschlossen: Ab dem 1. September 2022 wird in dem Bundesland nur dann eine Investitionskostenförderung gewährt, wenn die Träger von Pflegeeinrichtungen die bundesweiten Vorgaben zur tariflichen Entlohnung erfüllen, heißt es in einer Pressemitteilung des niedersächsischen Ministeriums für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung.