Geklagt hatten Betriebsrentner, denen von ihrem ehemaligen Arbeitgeber Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zugesagt worden waren. Ihre Betriebsrente berechnet sich nach der Anzahl der Dienstjahre und einem zu einem bestimmten Stichtag vor dem Ausscheiden erzielten Gehalt.
Im Jahr 2009 wurde das Insolvenzverfahren über ihren Arbeitgeber eröffnet. Der Pensions-Sicherungs-Verein übernahm die bis dahin zeitanteilig entstandenen Anwartschaften auf die Betriebsrente. Abgesichert ist die Betriebsrente für diesen Teil auf der Grundlage des vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erzielten Gehalts. Spätere Gehaltsentwicklungen bleiben aufgrund gesetzlicher Vorgabe bei der Absicherung unberücksichtigt.
Neuer Arbeitgeber muss Zeiten vor der Insolvenz nicht berücksichtigen
Schließlich wurde das insolvente Unternehmen von einem anderen Unternehmen gekauft. Der Erwerber übernahm auch die Versorgungszusage. Die Basis für die Rentenzahlungen bildet das vor dem Ausscheiden des jeweiligen Betriebsrentners erzielte Gehalt, das inzwischen höher lag als vor der Insolvenz. Allerdings legt der Arbeitgeber in der Berechnung der Rentenzahlung nur die Zeit seit Übernahme des insolventen Unternehmens zugrunde. Der Pensions-Sicherungs-Verein wiederum berechnet die Anwartschaften der Betriebsrentner auf der Basis des Gehaltes vor der Insolvenz, das seinerzeit noch niedriger war. Die spätere Gehaltsentwicklung bleibt gemäß der gesetzlichen Vorgaben bei der Absicherung unberücksichtigt.
Die Kläger verlangten in dem Prozess nun vom Erwerber des Unternehmens eine höhere Betriebsrente. Sie meinten, der Käufer müsse auch den Rententeil ausgleichen, den der Pensions-Sicherungs-Verein infolge des gesetzlich festgeschriebenen Gehalts nicht absichert.
Bundesarbeitsgericht weist Klagen zurück
Die obersten Arbeitsrichter urteilten: Für Leistungen, die auf Zeiten bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens beruhen, hafte der Erwerber auch dann nicht, wenn für diesen Teil der Betriebsrente nach dem Betriebsrentengesetz der Pensions-Sicherungs-Verein nicht vollständig eintreten sollte. Einen darauf zielenden Rentenzuschlag müsse der Erwerber nicht zahlen. Die Klagen wurden daher zurückgewiesen.
Haftung des Erwerbers scheidet aus
Im Hintergrund stand dabei auch die Frage, ob diese Rechtsauffassung mit dem Recht der Europäischen Union vereinbar ist. Dies ist nach Auffassung des Europäischen Gerichtshofs der Fall, sofern ein Mindestschutz für Betriebsrentner erhalten bleibe. Dieser Mindestschutz werde in Deutschland mit den Ansprüchen gegenüber dem Pensions-Sicherungs-Verein gewährleistet.
Dirk Dettbarn
BAG-Urteile 3 AZR 139/17 und 3 AZR 878/16
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