6:30 Uhr – der Geschäftsführer eines Krankenhauses sitzt mit der Tageszeitung in der Hand beim Frühstück, als sein Mobiltelefon klingelt und es zeitgleich an der Haustür schellt. Am Telefon ist seine Sekretärin. Völlig aufgelöst berichtet sie ihm, dass etliche Polizisten mit einem Durchsuchungsbeschluss in der Hand das Krankenhaus „gestürmt“ hätten und nun dabei seien, sämtliche Schränke und Computer zu „filzen“. Völlig fassungslos öffnet der Geschäftsführer noch mit dem Telefon am Ohr die Tür. Vor ihm stehen fünf Polizisten, die ihm einen Durchsuchungsbeschluss für sein Privathaus vors Gesicht halten und ihm emotionslos mitteilen, es bestehe der Verdacht, er habe sich des Abrechnungsbetruges schuldig gemacht. Ohne weiteres Zögern eilen sie an ihm vorbei und haben schon die erste Schublade des Flurschrankes geöffnet, noch bevor der Geschäftsführer die Haustür wieder schließen kann.

Was wie der Beginn eines Krimis klingt, ist in Deutschland immer wieder Realität. Die Juristin Christina Helms und die Kauffrau für Versicherungen und Finanzen Chantal Jansen begleiten die Kunden unserer Unternehmensgruppe häufig in Strafverfahren und vertreten dabei deren Interessen gegenüber den zuständigen (Straf-)Rechtsschutzversicherern. Hier berichten sie aus ihrer Praxis.

Jedem Anfangsverdacht folgen Ermittlungen

Erhalten Polizei oder Staatsanwaltschaft stichhaltige Hinweise auf die mögliche Begehung einer Straftat, sind sie verpflichtet, diesen nachzugehen. Dies legt der sogenannte Amtsermittlungsgrundsatz fest – die Ermittlungsbehörden haben da keinen Spielraum. Erstattet jemand Anzeige und sind die Vorwürfe nicht völlig haltlos – liegt also ein sogenannter Anfangsverdacht vor – muss die Staatsanwaltschaft auch dann Ermittlungen einleiten, wenn sich der Beschuldigte stets rechtmäßig verhalten hat – sich dies aber erst später herausstellt. Der Beschuldigte kann gegen die Einleitung des Verfahrens nichts tun. Er kann den Gang des Verfahrens auch nur bedingt lenken. Das, was getan werden kann, ist häufig mit hohen Kosten verbunden. Im Folgenden geht es um die Absicherung dieser Kosten.

„Nicht selten werden Ermittlungen zunächst gegen Unbekannt geführt. So ist zwar das Unternehmen, aus dessen Reihen die in Rede stehende Straftat begangen worden sein soll, bekannt. Unbekannt ist dagegen die vermeintliche Straftäterin oder der vermeintliche Straftäter“, schildert Christina Helms den Beginn der kriminalistischen Arbeit. In diesen Fällen steht dann häufig die Polizei eines Tages mit einem Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschluss im Krankenhaus, in der Praxis, der Einrichtung oder dem Unternehmen, um weitere Informationen zu erhalten und gegebenenfalls potenzielle Beweismittel zu sichern.

Bereits zu diesem Zeitpunkt kann es sinnvoll sein, gegenüber der Staatsanwaltschaft eine sogenannte Firmenstellungnahme abzugeben. Hierdurch können die Ermittlungen von einem möglicherweise falschen auf den richtigen Weg gelenkt werden. Außerdem kann durch solch eine Stellungnahme vermieden werden, dass sich das Verfahren auf Unschuldige erstreckt. Bei der Formulierung der Stellungnahme kann die Unterstützung durch einen versierten Strafverteidiger hilfreich sein.

In vielen Rechtsschutzversicherungen ist geregelt, dass der Versicherungsschutz zeitlich erst ab dem Moment beginnt, ab dem sich das Ermittlungsverfahren gegen eine konkrete Person richtet. Für den Zeitraum, in dem noch gegen Unbekannt ermittelt wird, besteht dagegen häufig kein Versicherungsschutz. Um für den Fall einer erforderlich werdenden Firmenstellungnahme gut abgesichert zu sein, sollte darauf geachtet werden, dass die hierdurch entstehenden Kosten vom Versicherungsschutz erfasst sind.

Nach der Durchsuchung und der Beschlagnahme bleibt es oft eine geraume Zeit still. Das sichergestellte Material wird ausgewertet – die Mühlen der Justiz mahlen …, bis nicht selten bei einem oder mehreren Beteiligten eine oftmals recht kurzfristig terminierte Vorladung zur Vernehmung als Beschuldigte oder Beschuldigter im Briefkasten liegt. „Diese Termine sollte man auf keinen Fall auf die leichte Schulter nehmen oder nachlässig behandeln. Vermeintlich nebensächliche Dinge – wie zum Beispiel die Wahrung von Fristen – sind mitunter von großer Bedeutung“, unterstreicht Christina Helms.

Wichtig zu wissen: „Die ermittelnden Personen sind auch nur Menschen“, sagt die Juristin. „Von Beginn der Ermittlungen an – also möglichweise bereits zu einem Zeitpunkt, zu dem sie noch mit keiner der beteiligten Personen auch nur ein Wort gesprochen haben – machen sie sich ein Bild von dem Sachverhalt und den involvierten Personen; daraus bilden sie sich eine Meinung zur Schuld beziehungsweise Unschuld der Personen, gegen die sie ermitteln. Diese Meinung kann falsch sein, aber die Ermittlungsbeamtinnen und -beamten lassen leider nicht selten gedanklich nur das zu, was ins Bild – in ihr Bild – passt.“

So sind Chantal Jansen und Christina Helms Fälle bekannt, in denen die Staatsanwaltschaft aufgrund eines unachtsamen oder gedankenlosen Vorgehens des Beschuldigten sogar eine Verdunkelungsgefahr angenommen hat. In so einem Fall droht Untersuchungshaft, und ein Aufenthalt in der Justizvollzugsanstalt ist zweifellos alles andere als erstrebenswert. 

Zwar sieht Paragraf 116 der Strafprozessordnung vor, dass ein Haftbefehl, der wegen der Annahme von Flucht- oder Verdunklungsgefahr erlassen wurde, ausgesetzt werden kann, wenn der Zweck der Untersuchungshaft auch durch weniger einschneidende Maßnahmen zu erreichen ist, doch dafür muss eine angemessene Sicherheit – also eine Kaution – geleistet werden. Ob der Antrag auf Freilassung gegen Zahlung einer Kaution angenommen wird, entscheidet die Haftrichterin oder der Haftrichter. Diese Instanz legt zudem die Höhe der Sicherheitsleistung fest. Sie kann von Fall zu Fall stark variieren, wird aber immer so hoch sein, dass sie dem Inhaftierten finanziell „weh tut“. Wenn die Richterin oder der Richter Zweifel hat, bleibt der Verdächtige weiter in Haft.

Da die Hinterlegung einer Kaution also regelmäßig eine große finanzielle Belastung darstellt, sollte bei der Wahl des Rechtsschutzproduktes darauf geachtet werden, dass der Versicherer im Fall der Fälle einen hinreichenden Betrag als Darlehn für die Kautionshinterlegung zur Verfügung stellt. So kann auch vermieden werden, dass bereits in einem frühen Stadium des Ermittlungsverfahrens nichtbeteiligte Personen – insbesondere die Familie – finanziell in Mitleidenschaft gezogen werden.

Es ist also sehr wichtig, ein falsches Bild, das sich bei den zuständigen Strafverfolgungsbehörden entwickelt, so zeitnah wie möglich zu erschüttern.

Erfahrener Rechtsbeistand in Stand-by

Chantal Jansen und Christina Helms raten deshalb jedem Beschuldigten dazu, von sich aus keine Angaben zur Sache zu machen. Denn das muss man nicht. Verpflichtend sind ausschließlich Angaben zur Person. Christina Helms: „Wichtig ist es, möglichst sofort eine versierte Strafverteidigerin oder einen versierten Strafverteidiger zu Hilfe zu holen und ihr oder ihm die Kommunikation mit den Behörden zu überlassen. Auch wenn man weiß, dass man sich nichts hat zuschulden kommen lassen, ist das immer besser. Der Rechtsbeistand kann das Thema deutlich sachlicher und emotionsloser angehen – und er bewegt sich mit den Strafverfolgungsbehörden juristisch auf Augenhöhe. Seine Erfahrung und sein Verhandlungsgeschick können das (falsche) Bild der Ermittlerinnen und Ermittler am besten ins rechte Licht rücken.“

Hinsichtlich der Wahl des Rechtsbeistandes raten Expertinnen und Experten immer wieder dazu, ausschließlich auf die Fachlichkeit zu setzen – Freundschaften und/oder Verwandtschaften sollten bei der Anwaltswahl keine Rolle spielen. Auch wenn man sich sicher ist, dass das Verfahren zu den eigenen Gunsten ausgeht, sollte man davon absehen, zum Beispiel den eigenen Bruder, der als erfolgreicher Fachanwalt für Familienrecht tätig ist, zu mandatieren. Unerfahrenheit und/oder freundschaftliche beziehungsweise verwandtschaftliche Belange können einem positiven Ausgang des Verfahrens im Wege stehen.

Zum guten Risikomanagement eines Unternehmens zählt es daher, schon in ruhigen Zeiten ohne Hast und Eile eine Strafverteidigerin oder einen Strafverteidiger auszuwählen. Grundlegende Dinge (Honorarhöhe, Erreichbarkeit und Verfügbarkeit im Bedarfsfall etc.) können dann bereits frühzeitig geklärt werden und müssen nicht erst im Ernstfall besprochen werden. Tritt dieser ein, steht die Verteidigerin oder der Verteidiger schnell zur Verfügung und kann sich auf das Wesentliche konzentrieren. Beispielhaft seien hier die Beantragung von Akteneinsicht, die nur einem Verteidiger – nicht dagegen dem Beschuldigten selbst – gewährt wird, oder der Antrag auf Terminverlegung genannt.

Sprechen wir an dieser Stelle mal über Geld. „Gute Strafverteidigerinnen und Strafverteidiger rechnen nicht die gesetzlichen Gebühren nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) ab, sondern verlangen Stundenhonorare. Deshalb sollte der Versicherungsschutz immer auch eine Vergütung nach Zeit und Aufwand umfassen“, rät Chantal Jansen. „Bei Vertragsabschluss sollte dies bereits geklärt werden.“ Auch wenn der Versicherungsschutz diese Art der Vergütung umfasst, ist es dennoch wichtig, bei der Mandatierung eines Verteidigers den Versicherer einzubinden, damit die tatsächliche Honorarvereinbarung, die geschlossen werden soll, auch vom Risikoträger akzeptiert wird und man hinterher keine Überraschungen erlebt. „In der Regel werden Stundensätze bis zu 300 Euro akzeptiert. Aber auch höheren Stundensätzen wird unter bestimmten Voraussetzungen von den Versicherern zugestimmt“, sagt Chantal Jansen. Christina Helms ergänzt: „Die Kosten – inklusive der Höhe des Stundensatzes – werden dann vom Versicherer übernommen, wenn sie angemessen sind. Arbeitsaufwand, Problemstellung und die Schwere des Vorwurfs sind dabei ausschlaggebend. Wenn man einen Strafverteidiger aussucht, der im Bedarfsfall die Vertretung übernehmen soll, dann sollte man schon einmal das Thema der Honorarhöhe ansprechen und mit der Versicherung abstimmen. Als Interessenvertreter unserer Kunden leisten wir dabei natürlich Unterstützung.“

Nicht Beschuldigter, aber trotzdem betroffen: der Zeuge

Eines der wichtigsten Beweismittel, die der Staatsanwaltschaft zur Verfügung stehen, sind die Aussagen von Zeugen. Auch wenn man als Zeugin oder Zeuge selbst nicht unmittelbar von dem Ermittlungsverfahren betroffen ist, sollte man sich gut überlegen, ob man sich „schutzlos“ gegenüber der Polizei oder der Staatsanwaltschaft äußert.

Wichtig in diesem Zusammenhang: Zeugen müssen aussagen. Sie dürfen sich – anders als Beschuldigte – nicht auf die Angaben zur Person beschränken. Von diesem Grundsatz gibt es nur wenige Ausnahmen. So können auf der einen Seite persönliche/verwandtschaftliche Gründe (zum Beispiel für den Ehegatten) oder berufliche Gründe (zum Beispiel für den Arzt des Beschuldigten) zu einem Zeugnisweigerungsrecht führen. Auf der anderen Seite besteht ein Auskunftsverweigerungsrecht hinsichtlich solcher Fragen, die die Zeugin oder den Zeugen bei wahrheitsgemäßer Beantwortung in die Gefahr der Verfolgung wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit bringen. Die Selbstbelastung gewährt kein umfassendes Weigerungsrecht.

Man sollte sich außerdem stets bewusst sein, dass jedes freundschaftliche und verständnisvolle Auftreten der Beamtinnen und Beamten eine Taktik sein kann, um an möglichst viele Informationen zu gelangen. Außerdem gilt nicht: Einmal Zeuge, immer Zeuge. Sollten die Ermittlungsbehörden – möglicherweise durch unachtsame Äußerungen der Zeugin oder des Zeugen fälschlicherweise – zu dem Ergebnis kommen, dass hinreichende Anhaltspunkte für eine Strafbarkeit bestehen, wird die Zeugin oder der Zeuge zum Beschuldigten. Es kann daher äußerst sinnvoll sein, auch als Zeugin oder Zeuge einen Strafverteidiger für die eigene Aussage hinzuzuziehen.

Der Versicherungsschutz einer Rechtsschutzversicherung sollte immer auch die Kosten für den Zeugenbeistand umfassen. Dieser Baustein ist neben dem Beschuldigtenschutz der wichtigste. Für viele unserer Kunden ist die Absicherung des Zeugenbeistandes ein wichtiger Aspekt der Arbeitgeberfürsorgepflicht gegenüber den Mitarbeitenden. Hier gilt das zum Beschuldigtenschutz Gesagte entsprechend.

Gut zu wissen: Keine Strafverteidigerin und kein Strafverteidiger wird mehrere Beschuldigte, mehrere Zeugen oder Beschuldigte und Zeugen zugleich vertreten, da dies zu einem Interessenkonflikt führen kann. Es ist daher ratsam, für den Fall der Fälle im Vorfeld bereits mehrere Strafverteidiger auszuwählen. Dabei ist es unschädlich, wenn diese in derselben Kanzlei tätig sind.

Begleiterscheinung: negative Reputation

Ermittlungsverfahren können auch noch auf einem anderen Feld sehr negative Begleiterscheinungen haben – in Bezug auf die eigene Reputation. Sie leidet mitunter noch dann, wenn das eigentliche juristische Verfahren längst beendet wurde und zu keiner Verurteilung geführt hat: Es geht um die potenzielle Berichterstattung in den Medien über einen solchen Fall, die insbesondere durch das Internet auch noch viele Jahre später aufzufinden ist.

Berichterstattung lässt sich meist nicht verhindern. Hier kann es aber hilfreich sein, eine auf Krisenkommunikation spezialisierte PR-Agentur einzuschalten, die auf diesem Feld die eigene Perspektive professionell darstellt.

Auch die Kosten für eine erforderliche PR-Tätigkeit lassen sich versichern. Dies kann sinnvoll sein, da die Tätigkeit professioneller Medienberater teuer werden kann.

Wenn am Ende des Geldes noch so viel Verfahren übrig ist: die Versicherungssumme

Die Kosten, die im Rahmen eines Strafverfahrens entstehen, können schnell sehr hoch werden. Dies sollte man bei der Festlegung der Versicherungssumme stets im Blick haben. Hierbei ist zu beachten, dass die Versicherungssumme pro Rechtsschutzfall nur einmal zur Verfügung steht. Als Rechtsschutzfall gilt in diesem Zusammenhang der Gesamtsachverhalt, auf den sich die Ermittlungstätigkeit erstreckt.

Ein vereinfachtes Beispiel: Die Versicherungssumme beträgt 100.000 Euro. Das hört sich erst einmal nach sehr viel Geld an. Betrachtet man den Betrag näher, relativiert sich diese Ansicht aber schnell: Die Polizei nimmt wie im Eingangsbeispiel zwei Durchsuchungen vor, die anwaltlich begleitet werden. Einer der Anwälte fertigt eine Firmenstellungnahme an. Das Ermittlungsverfahren richtet sich später gegen fünf Beschuldigte. Zehn Personen werden als Zeugen geladen. Um Reputationsschäden zu verhindern, wird eine PR-Agentur beauftragt. Insgesamt liegen somit 19 Aufträge vor, die Kosten verursachen. Pro Auftrag stehen somit rechnerisch rund 5.250 Euro zur Verfügung. Für einige dieser Aufträge mag dies mehr als genug oder zumindest ausreichend sein. Für andere ist dies lediglich ein „Tropfen auf den heißen Stein“.

Wenn man dann noch bedenkt, dass es Verfahren gibt, in denen schon die Verteidigung eines Beschuldigten 100.000 Euro kostet, könnte man die genannte Versicherungssumme fast schon als „Nichts“ bezeichnen – insbesondere dann, wenn die Versicherungssumme bereits vollständig für die Begleichung anderer Aufträge ausgekehrt wurde.

… und dann lehnt der Versicherer trotzdem ab – Ausschluss „Vorsatz“

Diverse Versicherer gewähren nur dann Versicherungsschutz, wenn der Vorwurf einer fahrlässigen Tatbegehung erhoben wird. Steht eine vorsätzliche Tatbegehung im Raum, darf der Versicherer die Deckung ablehnen. Da Delikte, die mit dem Vermögen in Verbindung stehen (zum Beispiel der Abrechnungsbetrug oder die Bestechlichkeit im Gesundheitswesen), nur vorsätzlich begangen werden können, hilft eine solche Deckung in diesen Fällen nicht weiter. „Wichtig ist es daher immer, auf einen Versicherungsschutz zu achten, bei dem der Versicherer solange leisten muss, bis eine vorsätzliche Tat rechtskräftig festgestellt worden ist, sprich, bis keine Rechtsmittel mehr möglich sind“, betont Christina Helms.

Viele Dinge kann man versichern, alles aber nicht – Geldbuße und Geldstrafe

Eine Rechtsschutzversicherung kann an vielen Stellen finanzielle Hilfe leisten. Eins kann sie jedoch nicht: Eine Geldbuße oder Geldstrafe übernehmen. In Deutschland ist es den Versicherern von Gesetzes wegen untersagt, einen solchen Versicherungsschutz anzubieten. Lehnt der Versicherer also in diesem Punkt den Schutz ab, liegt es nicht am Wollen, sondern am Dürfen.

Resümee

Abschließend fassen Chantal Jansen und Christina Helms zusammen: „In einem Strafverfahren hat man viele Dinge nicht mehr selbst in der Hand. Deshalb sprechen Menschen, die in eine solche Situation geraten sind, oftmals von einer spürbaren Hilflosigkeit. Umso wichtiger ist es, Vorsorge überall dort zu treffen, wo es geht und sicherzustellen, dass man sich aufgrund der Kostenlage um die eigene Existenz und die der nächsten Angehörigen keine Sorgen machen muss. Selbstverständlich umfassen die Rechtsschutzprodukte, die wir mit den Versicherern für unsere Kunden verhandelt haben, alle oben genannten Komponenten.“

Der Geschäftsführer in unserem Eingangsbeispiel hatte zum Glück eine umfassende Betriebsrechtsschutzversicherung mit einer hohen Versicherungssumme für sein Krankhaus abgeschlossen. Der Rechtsschutzversicherer hat die finanzielle Kostenlast vollständig getragen. Für den Geschäftsführer selbst bestand darüber hinaus eine Top-Management-Strafrechtsschutzversicherung, die ihm im – hier glücklicherweise nicht eingetretenen – Bedarfsfall weitergehenden Versicherungsschutz zur Verfügung gestellt hätte. Hier sei exemplarisch die zusätzlich zur Verfügung stehende Versicherungssumme genannt.

Das Verfahren wurde mangels hinreichenden Tatverdachts eingestellt – am Ende ist alles gut.

Christina Helms
christina.helms@ecclesia-gruppe.de

Chantal Jansen
chantal.jansen@ecclesia-gruppe.de