Seit 1. November 2021 gelten die neuen gesetzlichen Regelungen zur Insolvenzabsicherung für Reiseanbieter. Zu diesem Datum hat auch der neu gegründete Reisesicherungsfonds seine Arbeit aufgenommen. Nina Schaefer, stellvertretende Leiterin der Reiseversicherungsabteilung unserer Unternehmensgruppe, erklärt, welche Auswirkungen diese Regelung für kleinere Reiseanbieter wie Unternehmen der Sozialwirtschaft hat und zeigt neue Versicherungslösungen auf.

In der Regel müssen alle Reiseanbieter in den Reisesicherungsfonds einzahlen. Allerdings gibt es Ausnahmen, die stattdessen eine Kautionsversicherung abschließen können.

Reiseanbieter, deren Jahresumsatz unter zehn Millionen Euro liegt und

• die Pauschalreisen inklusive Beförderung und Vorabinkasso anbieten oder

• die verbundene Reiseleistungen mit Agenturinkasso vermitteln,

dürfen ihre Verpflichtung zur Insolvenzabsicherung über eine Versicherungslösung erfüllen.

Die Thomas-Cook-Pleite und die Konsequenzen

Die Insolvenz des Reiseanbieters Thomas Cook im Jahr 2019 führte zu sehr vielen abgesagten Reisen. Der Sicherungsschein, den alle Pauschalreisenden erhalten und der bei Insolvenz des jeweiligen Reiseunternehmers die Urlauber absichern soll, reichte nicht für alle Fälle. Denn die Haftungsgrenze der Kundengeldabsicherer war auf insgesamt 110 Millionen Euro gedeckelt. Diese Summe war zu niedrig, um die Ansprüche der Geschädigten zu decken. Der Bund musste einspringen und als Konsequenz wurde das Insolvenzrecht im Pauschalreiserecht neu geregelt