Die Sommerzeit ist die Hoch-Zeit der Freizeiten und Reisen. Wenn solche Veranstaltungen für Kinder oder für Menschen mit geistiger Behinderung geplant werden, stellt sich oft die Frage, ob der Reiseversicherungsschutz ausreicht. Noël Rieken, Versicherungsexperte für das Reisesegment, fasst die Informationen zusammen.

Der Abschluss von gewissen Zusatzdeckungen in der Reiseversicherung, unter anderem der Versicherungsschutz Haftpflicht/Unfall, ist ratsam. Dabei muss bei der Haftpflichtversicherung besonderes Augenmerk auf die Deliktunfähigkeitsklausel gelegt werden.

Bestimmte Menschen sind deliktunfähig

Damit der Haftpflichtversicherer für mögliche Schadenersatzansprüche Dritter aufkommt, muss der Schädiger deliktfähig sein. Grundsätzlich sind volljährige Personen deliktfähig und zum Schadenersatz verpflichtet, wenn sie anderen einen Schaden zufügen. Kinder unter sieben Jahren sind nicht deliktfähig. Im Straßenverkehr erhöht sich diese Altersgrenze auf zehn Jahre. Bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres sind Kinder und Jugendliche insgesamt nur beschränkt deliktfähig. Aber Achtung: Psychische Erkrankungen können zur Deliktunfähigkeit führen – auch bei volljährigen Personen.

Mit dem Einschluss der Deliktunfähigkeitsklausel stellt der Veranstalter einer Reise deshalb sicher, dass auch Schäden, die durch deliktunfähige Personen verursacht werden, unkompliziert erstattet werden, sprich: ohne die Aufsichtspflicht der Betreuenden aufwendig zu prüfen.

Sollte beispielsweise auf einer Freizeit ein psychisch erkrankter Teilnehmer aufgrund seines Handicaps das Inventar in der Unterkunft beschädigen oder sollte ein sechsjähriges Kind einen Teppich verschmutzen, kann es sein, dass die Haftpflichtversicherung keine Zahlungen an den Geschädigten erbringt. Hier bestünde der Versicherungsschutz lediglich in der Abwehr unberechtigter Ansprüche.

Wenn nun aber vom Ausrichter der Reise für die besagte Freizeit die Deliktunfähigkeitsklausel in die Haftpflichtversicherung eingeschlossen worden ist, begleicht der Versicherer den Schaden trotz Deliktunfähigkeit – ein Verschulden vorausgesetzt. So lassen sich ein langwieriger Schriftwechsel im Schadenfall und aufwendige Prüfungen einer vermeintlichen Aufsichtspflichtverletzung verhindern.

Varianten beim Versicherungsschutz

Für den Versicherungsschutz stehen zwei Varianten zur Auswahl:

Variante 1: Der Versicherer leistet bis zu einer Höchstsumme von 5.000 Euro je Schadenfall, begrenzt auf 50.000 Euro für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres insgesamt.

Variante 2: Der Versicherer leistet bis zu einer Höchstersatzleistung von 10.000 Euro je Versicherungsfall, begrenzt auf 50.000 Euro für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres. Es gibt je Schadenfall einen Selbstbehalt von 100 Euro.

Unfallversicherung für gehandicapte Menschen

Abweichend von allgemeinen Versicherungsbedingungen sind auch Personen versicherbar, die in ihrer körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit derartig eingeschränkt sind, dass sie für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen des täglichen Lebens überwiegend und auf Dauer fremder Hilfe bedürfen. Dies gilt insbesondere für schwer- oder schwerstpflegebedürftige Personen im Sinne der Stufen II und III der sozialen Pflegeversicherung.

Wie wird der Versicherungsschutz beantragt?

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Zum Beispiel über unseren Online-Antrag:
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